SSRQ ZH NF I/1/3 intro
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil:
Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und
Territorialstaat Zürich. Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis
Reformation), da Michael Schaffner
Citazione: SSRQ ZH NF I/1/3 intro
Licenza: CC BY-NC-SA
Sommario
Vorwort des Präsidenten der Rechtsquellenstiftung und des Staatsarchivars des Kantons Zürich
Die Rechtsquellenstiftung des Schweizerischen Juristenvereins und das
Staatsarchiv des Kantons Zürich freuen sich, mit dem vorliegenden Band und vier
weiteren, gleichzeitig erscheinenden Editionseinheiten einen wertvollen Beitrag
zum Verständnis der Geschichte von Stadt und Territorialstaat Zürich im
Mittelalter und in der Frühen Neuzeit zu leisten. Unter der Leitung von
Christian Sieber haben insgesamt sechs Bearbeiterinnen und Bearbeiter die
Quellen zu den Städten Zürich und Winterthur, zur Landvogtei Greifensee sowie zu
den Obervogteien rund um die Stadt Zürich gesichtet, zentrale Stücke ausgewählt
und wissenschaftlich kommentiert. Die Quellenstücke wurden in digitaler Form
nach den Grundsätzen der Text Encoding Initiative (TEI) aufbereitet und online
publiziert. Die gedruckte Fassung dient demgegenüber als
Referenzpublikation.
Unser Dank gebührt zuallererst den Bearbeiterinnen und Bearbeitern der fünf
Editionseinheiten, Dr. des. Michael Schaffner (Stadt und Territorialstaat
Zürich), Sandra Reisinger (Gedruckte Mandate), Dr. Bettina Fürderer (Stadt
Winterthur), Dr. Rainer Hugener (Landvogtei Greifensee) sowie Dr. Ariane Huber
Hernández und Michael Nadig (Obervogteien um die Stadt Zürich). Dr. Pascale
Sutter hat das Projekt als wissenschaftliche Leiterin der Rechtsquellenstiftung
begleitet und zusammen mit den Bearbeiterinnen und Bearbeitern neue Richtlinien
für die digitale Edition erarbeitet. Unterstützt wurde sie im Bereich der
Informatik und Computerlinguistik durch Dr. Bernhard Ruef. Im Staatsarchiv
wurden entsprechende Arbeiten durch Rebekka Plüss durchgeführt.
Bei der Erfassung und Verwaltung der Literatur hat sich die Zusammenarbeit mit
der Schweizerischen Nationalbibliothek bewährt, indem alle verwendeten
Publikationen in der Bibliographie der Schweizergeschichte (BSG) verzeichnet
werden. Unterstützung in linguistischen Fragen erhielt das Projektteam durch Dr.
Hans-Peter Schifferle vom Schweizerischen Idiotikon sowie durch Dr. Philipp
Roelli, Darko Senekovic und Severin Hof von der Fachstelle Latein der
Universität Zürich.
Zu danken haben wir ausserdem den beteiligten Stadtarchiven von Zürich und
Winterthur, die Arbeitsplätze für unsere Bearbeiterinnen und Bearbeiter
bereitgestellt und sie bei ihrer Arbeit tatkräftig unterstützt haben. Für das
Erstellen von Digitalisaten ausgewählter Quellenstücke bedanken wir uns bei
Romano Padeste, bei der Zentralbibliothek Zürich und bei der Fotografin
Christine Seiler, Zürich. Die Satzarbeiten haben Dr. Pascale Sutter und Dr.
Bernhard Ruef übernommen, den Druck hat in bewährter Manier die Dike-Verlag AG
durchgeführt. Ermöglicht wurde dieses Vorhaben dank der massgeblichen
Unterstützung durch den Gemeinnützigen Fonds (ehemals Lotteriefonds) des Kantons
Zürich sowie die Städte Zürich und Winterthur. Ihnen allen sei an dieser Stelle
herzlich gedankt.
Prof. Dr. Lukas Gschwend, Präsident der Rechtsquellenstiftung
Dr. Beat Gnädinger, Staatsarchivar des Kantons Zürich
St. Gallen/Zürich, im Frühling 2021
Vorwort der Bearbeiters
Die Edition historischer Quellenstücke hat sich unter den Vorzeichen digitaler
Methoden in den vergangenen Jahren stark verändert. Als wichtiger denn je
erweisen sich kollaborative Arbeitsweisen; um zeitgemässe Werkzeuge sowie
gemeinsame Standards und Möglichkeiten der Vernetzung zu entwickeln, aber auch
um gemeinsam zu versuchen, neue Weisen des Zugangs zu den Quellen zu denken.
Vor diesem Hintergrund wäre meine Arbeit an der vorliegenden Edition nicht
denkbar gewesen ohne die Unterstützung, die ich von verschiedenen Seiten
erhalten habe. Mein erster Dank gebührt dabei der administrativen und
wissenschaftlichen Leiterin der Rechtsquellenstiftung des Schweizerischen
Juristenvereins, Dr. Pascale Sutter. Mit ihrer unermüdlichen Arbeit im Bereich
des Lektorats sowie der Klärung fachlicher und technischer Fragen hat sie einen
grossen Beitrag zum Gelingen des gesamten Unternehmens geleistet.
Ebenso wichtig für meine Arbeit war die Kooperation mit den Bearbeiterinnen und
Bearbeitern der anderen Editionseinheiten des Zürcher Rechtsquellenprojekts. In
diesem Zusammenhang danke ich Dr. Rainer Hugener, Dr. Bettina Fürderer, Dr.
Ariane Huber Hernández, Michael Nadig, Sandra Reisinger sowie dem Projektleiter
Christian Sieber. In kollegialem Rahmen haben wir uns gegenseitig unterstützt
durch das Kollationieren von Editionstexten, den Wissensaustausch zur Zürcher
Geschichte sowie das Entwickeln einer gemeinsamen Praxis bei der Bewältigung
einer Vielzahl von Transkriptions- und Auszeichnungsphänomenen. Christian Sieber
danke ich ausserdem für seine Verzeichnung zentraler Satzungsbücher und
vormoderner Aktenbestände des Staatsarchivs Zürich, wodurch er eine Grundlage
für die vorliegende Editionseinheit gelegt hat. Durch ihre verlässlichen
Rohtranskriptionen sowie die Registerarbeit hat Tessa Krusche viel dazu
beigetragen, die Editionsarbeit in nützlicher Frist zu einem guten Ende zu
bringen. Wichtige Verstärkung im Bereich Informatik und Digital Humanities haben
wir von Rebekka Plüss erfahren, der die Lösung zahlreicher technischer
Umsetzungsprobleme zu verdanken ist.
Manchen hilfreichen Rat zu den Zürcher Quellen konnten mir Martin Leonhard
(Staatsarchiv des Kantons Zürich) und Dr. Max Schultheiss (Stadtarchiv Zürich)
aufgrund ihrer umfassenden Kenntnisse der vormodernen Bestände geben. Die
Fachstelle Latein der Universität Zürich mit ihren Mitarbeitern Dr. Philipp
Roelli, Darko Senekovic und Severin Hof hat uns in dankenswerter Weise bei der
Edition der lateinischen Quellenstücke kompetent unterstützt.
Staatsarchivar Dr. Beat Gnädinger ist für seine Initiativkraft zu danken, mit der
er erfolgreich in die Wege geleitet hat, dass zentrale Quellenstücke und Serien
des Staatsarchivs Zürich unter den Bedingungen des digitalen Zeitalters der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden und auch in Zukunft noch werden.
Meiner Ehefrau Rebecca Lötscher danke ich für stets vorhandenes Goldenes
Anfängliches und alles Weitere.
Michael Schaffner
Zürich, im Frühling 2021
Einleitung
Die vorliegende Edition enthält Rechtstexte zur Stadt Zürich und ihrem
Herrschaftsgebiet zwischen ca. 1460 und der Reformation. Der Abschluss des damit
benannten Zeitraums wird bewusst nicht durch eine bestimmte Jahreszahl
definiert; die edierten Stücke reichen bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts. Dies
ist wesentlich im Verständnis des Begriffs «Reformation» begründet: In der
vorliegenden Edition wird Reformation nicht als starre Epochengrenze zwischen
Mittelalter und Früher Neuzeit definiert, sondern vielmehr an die vormoderne
Vielschichtigkeit des Begriffs angeknüpft. Für die Zeitgenossen bezeichnete
Reformation nämlich zunächst einmal allgemein den Prozess einer Gesetzesrevision
ebenso wie die Gesamtheit «normativ formulierter öffentlicher
Ordnung»1 und erst sekundär die spezifische
religiöse und gesellschaftliche Bewegung, die in den 1520er Jahren zum
Durchbruch kam und das heutige Verständnis des Begriffs massgeblich prägt. Zwar
ist auch die Reformation im engeren Begriffsverständnis mit ihren
Weichenstellungen in der vorliegenden Edition prominent vertreten. Dazu gehören
unter anderem die Übergabe der Rechte und Besitzungen des Fraumünsters durch
Äbtissin Katharina von Zimmern,2 die Aufhebung von
Messe und Fastengebot,3 die Entfernung der
Kirchenzierden4 sowie die Einrichtung von Ehegericht und
Almosenamt.5
Ein Blick auf die weitere Entwicklung der obrigkeitlichen Gesetzgebungstätigkeit
in der Frühen Neuzeit zeigt jedoch, dass die Reformation auch nach dem Vollzug
der soeben erwähnten Schritte gerade nicht als abgeschlossen begriffen wurde.
Davon zeugen die stetige Wiederholung und Ergänzung von Vorschriften, die einen
der neuen Glaubenslehre gemässen Lebenswandel garantieren sollten. Dies geschah
namentlich in den ab dem Jahr 1530 immer wieder neu gedruckten Grossen
Mandaten.6 Dass das Ende des
«Reformationsjahrzehnts» zwischen 1520 und 1530 nicht als scharf
gezogener Abschluss einer Entwicklung gesehen werden kann, lässt sich auch ganz
direkt an der Wahrnehmung der Zeitgenossen festmachen. Ein prominenter Zeuge
dafür ist Stadtschreiber Werner Beyel, der nach langjähriger Tätigkeit in der
Kanzlei des Bischofs von Basel 1529 zum Stadtschreiber von Zürich gewählt
wurde.7 Am Ende einer umfangreichen Auflistung
der anlässlich der jährlichen Schwörtage in den Zürcher Obervogteien jeweils zu
verlesenden Anordnungen und Verbote setzt er den folgenden Vermerk: «Es was
ein söllichs articulieren zuͦ diser zyt, zwischen dem 1530 unntz inn das
1540 unnd ettliche jar darnach, hette man nit uffgehört, es werind diser
buͤchern wol zwey voll worden.»8 Die von Beyel auf diese Weise benannte
intensive Aktivität des «Articulierens» von Recht gerade in den 1530er
Jahren wurde auch von der Forschung beobachtet.9 Aus diesem Grund endet die vorliegende
Edition bewusst nicht – anders als namentlich die in ihrer Materialfülle noch
heute beeindruckende Sammlung Emil Eglis10 – mit dem Beginn der 1530er
Jahre.
Ähnliches gilt für den Anfang des berücksichtigten Zeitraums: Indem die Edition
bereits nach der Mitte des 15. Jahrhunderts einsetzt, werden einerseits
Kontinuitäten zu Ereignissen der 1520er Jahre sichtbar, wodurch beispielsweise
Phänomene wie die Klosteraufhebungen in den Zusammenhang spätmittelalterlicher
Entwicklungen eingeordnet werden können.11 Andererseits entsteht dadurch aber auch ein Blick
auf die Zürcher Geschichte, der das Spätmittelalter gerade nicht einfach als
«Vorgeschichte» zur Reformation (im engen Begriffsverständnis)
begreift, sondern eigenständige Charakteristika dieses Zeitraums aufzeigt.
Zentrale mittelalterliche Rechtstexte aus dem der vorliegenden Edition
vorangehenden Zeitraum liegen mit dem Urkundenbuch der Stadt und Landschaft
Zürich (UBZH), dem Richtebrief,12 den Stadtbüchern (Zürcher
Stadtbücher) sowie den Steuerbüchern (Steuerbücher
Zürich) bereits ediert vor, weitere Quellen sind durch die
bis 1460 reichenden Urkundenregesten des Staatsarchivs Zürich (URStAZH) erschlossen. Auf der Grundlage dieser Werke setzt die
vorliegende Edition zu einem Zeitpunkt ein, als der Verlauf der im 14.
Jahrhundert beginnenden städtischen Territorialisierung noch nicht
abgeschlossen, jedoch bereits weit fortgeschritten war und im Wesentlichen die
heutigen Kantonsgrenzen erreicht hatte.13 Gleichzeitig war der Stadt durch
die Niederlage im Alten Zürichkrieg (1436-1450) die Möglichkeit zur weiteren
Ausdehnung der Herrschaft im Wesentlichen genommen. Bis Mitte des 16.
Jahrhunderts dominierten deshalb die zwei miteinander interagierenden Prozesse
der Intensivierung und Zentralisierung von Herrschaft.14 Eine dritte für die vorliegende Edition
zentrale Problemstellung betrifft die Veränderung des Verhältnisses des
städtischen Regiments zu anderen Gewalten, die während des Spätmittelalters in
Stadt und Landschaft Zürich ebenfalls zur Rechtssetzung befugt waren.15 In zahlreichen Editionsstücken
beleuchtet wird dabei die Entwicklung der Beziehung der zwei wichtigsten
geistlichen Körperschaften, Fraumünster und Grossmünster, zur aus Bürgermeister
und Rat gebildeten städtischen Obrigkeit. Aber auch ein auswärtiges Kloster,
nämlich Einsiedeln, wird in seiner zentralen Bedeutung für die Entwicklung der
städtischen Identität im Spätmittelalter greifbar.16 Nur in Ansätzen berücksichtigt werden kann im Rahmen
der vorliegenden Edition jedoch die eigenständige Verwaltungsschriftlichkeit
dieser geistlichen Körperschaften, die gerade im Fall des Grossmünsters äusserst
differenziert war und zeitlich vor den Ausbau der städtischen Kanzlei
zurückreicht.17
Die vorgenommene Auswahl sucht möglichst viele Aspekte des Rechtslebens in Stadt
und Herrschaftsgebiet Zürich zu beleuchten und ein breites Spektrum der
Verwaltungsschriftlichkeit wie etwa Urkunden, Akten, Gerichts- und
Satzungsbücher zu berücksichtigen, mit der damit einhergehenden Auffächerung auf
verschiedene Quellengattungen: Dazu gehören unter anderem die Geschworenen
Briefe, Eide, Ordnungen, Zeugenaussagen, Gerichtsurteile und letztwillige
Verfügungen. Dabei wurde bewusst keine thematische Eingrenzung vorgenommen, im
Unterschied zu den bereits vorliegenden, grundlegenden Editionswerken der
Quellen zur Zürcher Zunftgeschichte (QZZG),
den Quellen zur Zürcher Wirtschaftsgeschichte (QZWG),
den Zürcher Kirchenordnungen (Zürcher
Kirchenordnungen) sowie dem sich auf Zürich beziehenden
ersten Band der Quellen zur Geschichte der Täufer in der Schweiz (QGTS).
Stattdessen werden im Folgenden zur Charakterisierung des Zeitraums der
vorliegenden Edition vier thematische Zugänge skizziert, anhand derer sich die
edierten Stücke kontextualisieren lassen. Diese betreffen die Rechtsräume von
Stadt und Herrschaftsgebiet Zürich (1), die darin handelnden Akteure (2), die
Weisen der Kommunikation von Recht (3) sowie dessen Verschriftlichung (4). Für
einen Überblick über die Chronologie der Ereignisse sei auf die Zeittafeln in
der Zürcher Kantonsgeschichte verwiesen.18 Kartographische Darstellungen
der territorialen Entwicklung des Zürcher Herrschaftsgebiets in Spätmittelalter
und Früher Neuzeit finden sich bei Kläui/Imhof
1951, Tafeln 5-10.
1Rechtsräume
Die in der vorliegenden Editionseinheit versammelten Rechtstexte beziehen sich
allesamt auf bestimmte Rechtsräume, an deren Schaffung und Transformation sie
beteiligt waren. Der wichtigste dieser Räume ist das Gebiet der Stadt Zürich
selbst. Die Weise, wie dieses bereits von den Zeitgenossen als eigenständiger
Rechtsraum wahrgenommen wurde, lässt sich aus der 1576 gedruckten Stadtansicht
des Jos Murer erschliessen.19 Das augenfälligste
Element, das die Stadt von ihrem Umland trennte, ist die bei Murer prominent
dargestellte Stadtmauer mit ihren Türmen und Toren. Die Mauer, wie sie während
des gesamten Zeitraums dieser Editionseinheit Bestand hatte, geht auf das 13.
Jahrhundert zurück. Sie wurde während des 16. Jahrhunderts stellenweise durch
Bollwerke erweitert, wie etwa beim Rennwegtor, blieb ansonsten aber bis zum Bau
der barocken Schanzen im 17. Jahrhunderts im Wesentlichen
unverändert.20 An den Wohnsitz in der Stadt war die
Erlangung des Bürgerrechts gebunden und Frauen wie Männer hatten zur
Verteidigung und Bewachung des Stadtraumes beizutragen.21 Innerhalb des durch die Mauer definierten
Bezirks wurden gewalttätige Auseinandersetzungen als Verletzung des
Stadtfriedens gewertet, und jeder Bürger war durch seinen halbjährlich
geleisteten Eid verpflichtet, Streitigkeiten zu schlichten und auf diese Weise
zur Wiederherstellung des Friedens beizutragen.22 Eine der vorgesehenen Strafen für die
Verletzung des Stadtfriedens durch Verübung eines Totschlags war die einjährige
Verbannung aus der Stadt.23 An ganz bestimmte Orte
innerhalb der städtischen Topographie gebunden war die halbjährliche Leistung
des Bürgereids im Grossmünster, die mit der Amtseinsetzung von Bürgermeister und
Kleinem Rat verbunden war. Am Vortag rief der Ratsschreiber in einem genau
definierten Umritt durch die Stadt die dazu verpflichteten Stadtbürger zur
Teilnahme auf.24 Eigene, den Stadtraum als solchen
auszeichnende Regeln galten auch im wirtschaftlichen Bereich, etwa für den
Handel mit Waren, der an bestimmte Märkte, Plätze und Gebäude gebunden war – so
etwa der Verkauf von Fleisch in der Metzg,25 von Brot in der Brotlaube26 oder von Textilien im Rahmen der beiden städtischen
Jahrmärkte.SSRQ ZH NF I/1/3 69-1 Auswärtige Kaufleute, die den durch die Stadtmauern
begrenzten Bezirk mit ihren Waren betraten, hatten diese ins Kaufhaus zu
transportieren, unterstanden den dortigen Regeln und hatten die entsprechenden
Zölle zu entrichten.27
Der Raum innerhalb der Stadtmauern wurde um das Jahr 1500 von rund 5000 Personen
bewohnt, was Zürich zu einer sogenannten Mittelstadt machte, ungefähr gleich
gross wie Bern, jedoch deutlich kleiner als Basel oder Genf, die beide rund
10’000 Einwohner zählten.28 Berechtigt zur Teilnahme an
den erwähnten Schwörtagen und damit am Stadtregiment waren jedoch nur etwa 1000
Personen, nämlich christliche Männer über 16 Jahre, die im Besitz des
Bürgerrechts waren.29 Von der direkten Mitbestimmung
ausgeschlossen waren damit Frauen, die zwar das Bürgerrecht besassen, jedoch
keine politischen Ämter wahrnehmen konnten, sowie Niedergelassene und Angehörige
der Geistlichkeit. Eine dauernd in der Stadt Zürich wohnhafte jüdische Gemeinde
gab es seit der Vertreibung der 1430er Jahre nicht mehr.30