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SSRQ ZH NF I/1/11 39-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, da Sandra Reisinger

Citazione: SSRQ ZH NF I/1/11 39-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Mandat der Stadt Zürich betreffend Einfuhr und Ausfuhr von Vieh aus Orten mit Tierseuchen

1713 dicembre 20.

Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich erlassen aufgrund von Viehseuchen innerhalb und ausserhalb der Eidgenossenschaft ein Mandat mit 7 Artikeln. Zunächst wird die Einfuhr von Vieh aus Orten mit Tierseuchen verboten (1). Hornvieh, das aus verdächtigen Orten stammt, soll getötet sowie mit Haut und Haaren in der Erde vergraben werden (2). Falls trotz der obrigkeitlichen Strafandrohung Vieh in das Zürcher Herrschaftsgebiet eingeführt wird, muss es getrennt vom gesunden Vieh gehalten und getränkt werden (3). Verboten ist des Weiteren das Schlachten, die Weiterverarbeitung und Einfuhr von Fleisch aus Orten mit Tierseuchen. Vögte, Geschworene und Fleischschätzer sollen insbesondere auf die Winkelmetzger (Kaffler), aber auch auf Metzger und Privatpersonen Acht geben (4). Angehörigen des Zürcher Stadtstaates ist es nicht erlaubt, an Märkten in verdächtigen Orten Vieh zu kaufen oder zu verkaufen (5). Weiter wird verordnet, dass Bettlern und Fahrenden keine Unterkunft mehr gegeben werden darf, da diese oftmals durch ihre Kleider Viehkrankheiten in die Ställe bringen würden (6). Es folgt die Einrichtung einer Viehsperre für Hornvieh, was auch für die Ausfuhr und den Verkauf ausserhalb des zürcherischen Herrschaftsgebietes gilt (7). Zuletzt werden Obervögte und Geschworene aufgefordert, wachsam zu sein und Übertreter zu büssen oder vor den Rat zu schicken.

Zu den Viehseuchen wie beispielsweise dem Zungenkrebs vgl. die Verordnung von 1763 (SSRQ ZH NF I/1/11 60-1), zum Tierarztberuf im 18. Jahrhundert vgl. das Mandat von 1776 (SSRQ ZH NF I/1/11 77-1) und zu den seit 1760 eingeführten Gesundheitsscheinen vgl. das Mandat von 1781 (SSRQ ZH NF I/1/11 86-1).

Testo editionale

Xilografia
Wir Burgermeister und Raht der Stadt
ZuͤrichLuogo:
Organizzazione:
: Thund kund maͤnniglich hiemit; Demenach von allen Orthen hero leider, der traurige
Bericht eingeloffen / wie daß nicht allein aussert der werthen EidgnoßschafftLuogo: / als dem ElsaßLuogo: / BreisLuogo: - und SuntgoͤuwLuogo: / der MarggraaffschafftLuogo: /
CostantzLuogo: / SchwartzwaldLuogo: / der Herrschafft ThuͤingenLuogo: / und HechingenLuogo: in SchwabenLuogo: / sondern auch an vilen Orthen innert deroselben selbsten /
der laͤidige Viehpraͤsten hefftig hinzuraffen beginne; Wir aus Landvaͤtterlicher Sorgfalt zusteur und abhaltung dises Uebels / noͤthig erachtet
under angeruffter Heilmacht des Hoͤchsten / Unsere dißfaͤhlige Vorsehung dahin ergehen zulassen.

1. Daß kein außlaͤndisches Vieh / als Ochsen / Stiehren / Kuͤhe und das von disem fallende junges Vieh auß dem ElsaßLuogo: / BreisLuogo: - und SuntgaͤuLuogo: / der MarggraaffschaftLuogo: / CostantzLuogo: / SchwartzwaldLuogo: / der Herrschaft ThuͤyngenLuogo: / und HechingenLuogo: / auch auß den Angesteckten und verdaͤchtigen
Orthen der EidgnoßschafftLuogo: selbst / bey 200 PfundValuta: 200 libbre Buß / auch je nach gestaltsame der Sach bey Leib und Lebensstraaff in Unser Land gebracht
werden solle.

2. Solle aus allen obbedeuten Orthen in Unser Land gefuͤhrte Hornvieh nidergeschlagen / mit Haut und Haar dergestalten verscharret
werden / daß auf das wenigste annoch 6 SchuhMisura lineare: 6 scarpe Erdrich ob demselben zustehen kommen.

3. Solle nicht allein kein von oberzehlten Orthen in unser Land kommendes Vieh eingestellet und gehirtet; sonder im Fahl / wann auch
solches wider versehen auf erwartende obgesetzte ernstliche Buß sich eraͤugen moͤchte / dises und alles andere Vieh von dem Einheimschen und
gesunden abgesoͤndert / ob den offentlichen Traͤnckenen nicht getraͤncket / diejenige Geschirr damit sie gefuteret und getraͤncket worden / zu denen
Einheimschen und gesunden nicht gebraucht werden.

4. Gleich wie kein von oder durch offt bemelte Orth in Unser Land gefuͤhrtes Vieh daselbst solle geschlachtet / und zum Gebrauch frisch oder
gedorͤrt aufbehalten / sonder obbefohlener massen abgethan werden; also solle auch kein Fleisch es seye frisch oder gedoͤrrt von danahen in Unsere Gerichte getragen / oder allda verbraucht werden; darbey dann Unsere heitere und ernstliche Meinung ist / daß aller Orthen auf die so genanten Kaffler ein wachtbares Aug gehalten werde / auch die Ober- und Landvoͤgt / Geschwohrne / und geordnete Fleischschaͤtzere bey ihren
Pflichten fleissig achtind / was in denen Metzgen und Privat-Haͤuseren fuͤr Fleisch eingemetzget / und wonahen solches herkommen seye / da sie
dann alles verdaͤchtige an behoͤrigem Orth getreulich zulaͤiden ermahnet sind.

5. Solle den Unsrigen auch ernstlich verbotten seyn / keine in obbedeut inficierten Orthen haltende Maͤrckte zu besuchen / kein Vieh dahin
zufuͤhren / und keines darauf zukauffen / noch zuverkauffen.

6. Weilen es sich schon offt zugetragen daß durch allerhand liederliches Baͤttel- und Strolchen-Gesind vermittelst deren angesteckten Kleideren / dergleichen Ungluͤck in die Scheuren und Staͤhl salva venia eingetrungen / als wollen Wir auch jedermaͤnniglich treulich verwahrnet haben /
solchem Gesind gantz kein Underschlauff zugeben: auch sorgfaͤltig zuverhuͤten / daß solche Leuth / so krancknem Vieh gewartet / in die Staͤhl
svsalva venia gelassen werdind / auch hie entgegen in solche Staͤhl svsalva venia da krancknes Vieh ist / oder gelegen ist / sich niemand verfügen thuͤge.

7. Damit auch Unser Land an dergleichen so nothwendigem Horn-Vieh nicht uͤber die massen erschoͤpft und empfindtlichen Mangel
gesetzt werde / haben Wir bey gegenwuͤrtiger / vast aller Orthen gemachter Viehspehrung fuͤr hoͤchst erforderlich angesehen / die Außfuhr des
Horn-Viehes von was Gattung es immer seye / ald das Verkauffen desselben aussert Unser Land / bey hoher Straff und Ungnad ernstlich
zuverbiethen.

Damit nun disem Unserem so heilsamen / und zu dem Nutzen so wohl des lieben Landtmanns ins besonders / als Unser aller in gemein
errichteten Mandat / getreuliche Folg und Gehorsame geleistet / auch vermittelst disem / diser schwehre Vieh-Praͤsten fehrner abgewendet werde / werden unsere Ober-Landvoͤgt / und Geschwohrne aller Orthen dessen geflissene Obsicht halten / und die ubertrettere desselben zu angemessener Abbüssung selbs zuziehen / oder aber Uns zulaͤiden wohl wuͤssen. Geben nach der heilwerthen Geburt Christi / den Zwaͤnzigsten Christmonat / Eintausent / Sibenhundert und Dreyzehen JahreData di origine: 20.12.1713.
Cantzley der Stadt ZuͤrichLuogo: Organizzazione: .
[fol. v]Interruzione di pagina
[Nota dorsale sul verso superiore a sinistra da una mano del secolo XVIII:]
1713Data: 1713.
Verbottne zufuhr
frömbden vychs.