SSRQ ZH NF I/1/11 39-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11:
Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, da Sandra Reisinger
Citazione: SSRQ ZH NF I/1/11 39-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Mandat der Stadt Zürich betreffend Einfuhr und Ausfuhr von Vieh aus Orten mit Tierseuchen
1713 dicembre 20.
Descrizione della fonte
- Collocazione: StAZH III AAb 1.8, Nr. 32
- Data di origine: 1713 dicembre 20 Tradizione: Einblattdruck
- Supporto alla scrittura: Papier
- Formato l × a (cm): 41.5 × 43.0
- Lingua: tedesco
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Nachweis
- Schott-Volm, Repertorium, S. 958, Nr. 1418
Commento
Zu den Viehseuchen wie beispielsweise dem Zungenkrebs vgl. die Verordnung von 1763 (SSRQ ZH NF I/1/11 60-1), zum Tierarztberuf im 18. Jahrhundert vgl. das Mandat von 1776 (SSRQ ZH NF I/1/11 77-1) und zu den seit 1760 eingeführten Gesundheitsscheinen vgl. das Mandat von 1781 (SSRQ ZH NF I/1/11 86-1).
Testo editionale
Xilografia
Wir Burgermeister und Raht der Stadt ZuͤrichLuogo: Organizzazione: : Thund kund maͤnniglich hiemit; Demenach von allen Orthen hero leider, der traurige Bericht eingeloffen / wie daß nicht allein aussert der werthen EidgnoßschafftLuogo: / als dem ElsaßLuogo: / BreisLuogo: - und SuntgoͤuwLuogo: / der MarggraaffschafftLuogo: / CostantzLuogo: / SchwartzwaldLuogo: / der Herrschafft ThuͤingenLuogo: / und HechingenLuogo: in SchwabenLuogo: / sondern auch an vilen Orthen innert deroselben selbsten / der laͤidige Viehpraͤsten hefftig hinzuraffen beginne; Wir aus Landvaͤtterlicher Sorgfalt zusteur und abhaltung dises Uebels / noͤthig erachtet under angeruffter Heilmacht des Hoͤchsten / Unsere dißfaͤhlige Vorsehung dahin ergehen zulassen.
1. Daß kein außlaͤndisches Vieh / als Ochsen / Stiehren / Kuͤhe und das von disem fallende junges Vieh auß dem ElsaßLuogo: / BreisLuogo: - und SuntgaͤuLuogo: / der MarggraaffschaftLuogo: / CostantzLuogo: / SchwartzwaldLuogo: / der Herrschaft ThuͤyngenLuogo: / und HechingenLuogo: / auch auß den Angesteckten und verdaͤchtigen Orthen der EidgnoßschafftLuogo: selbst / bey 200 PfundValuta: 200 libbre Buß / auch je nach gestaltsame der Sach bey Leib und Lebensstraaff in Unser Land gebracht werden solle.
2. Solle aus allen obbedeuten Orthen in Unser Land gefuͤhrte Hornvieh nidergeschlagen / mit Haut und Haar dergestalten verscharret werden / daß auf das wenigste annoch 6 SchuhMisura lineare: 6 scarpe Erdrich ob demselben zustehen kommen.
3. Solle nicht allein kein von oberzehlten Orthen in unser Land kommendes Vieh eingestellet und gehirtet; sonder im Fahl / wann auch solches wider versehen auf erwartende obgesetzte ernstliche Buß sich eraͤugen moͤchte / dises und alles andere Vieh von dem Einheimschen und gesunden abgesoͤndert / ob den offentlichen Traͤnckenen nicht getraͤncket / diejenige Geschirr damit sie gefuteret und getraͤncket worden / zu denen Einheimschen und gesunden nicht gebraucht werden.
4. Gleich wie kein von oder durch offt bemelte Orth in Unser Land gefuͤhrtes Vieh daselbst solle geschlachtet / und zum Gebrauch frisch oder gedorͤrt aufbehalten / sonder obbefohlener massen abgethan werden; also solle auch kein Fleisch es seye frisch oder gedoͤrrt von danahen in Unsere Gerichte getragen / oder allda verbraucht werden; darbey dann Unsere heitere und ernstliche Meinung ist / daß aller Orthen auf die so genanten Kaffler ein wachtbares Aug gehalten werde / auch die Ober- und Landvoͤgt / Geschwohrne / und geordnete Fleischschaͤtzere bey ihren Pflichten fleissig achtind / was in denen Metzgen und Privat-Haͤuseren fuͤr Fleisch eingemetzget / und wonahen solches herkommen seye / da sie dann alles verdaͤchtige an behoͤrigem Orth getreulich zulaͤiden ermahnet sind.
5. Solle den Unsrigen auch ernstlich verbotten seyn / keine in obbedeut inficierten Orthen haltende Maͤrckte zu besuchen / kein Vieh dahin zufuͤhren / und keines darauf zukauffen / noch zuverkauffen.
6. Weilen es sich schon offt zugetragen daß durch allerhand liederliches Baͤttel- und Strolchen-Gesind vermittelst deren angesteckten Kleideren / dergleichen Ungluͤck in die Scheuren und Staͤhl salva venia eingetrungen / als wollen Wir auch jedermaͤnniglich treulich verwahrnet haben / solchem Gesind gantz kein Underschlauff zugeben: auch sorgfaͤltig zuverhuͤten / daß solche Leuth / so krancknem Vieh gewartet / in die Staͤhl salva veniaNell'originale: sv gelassen werdind / auch hie entgegen in solche Staͤhl salva veniaNell'originale: sv da krancknes Vieh ist / oder gelegen ist / sich niemand verfügen thuͤge.
7. Damit auch Unser Land an dergleichen so nothwendigem Horn-Vieh nicht uͤber die massen erschoͤpft und empfindtlichen Mangel gesetzt werde / haben Wir bey gegenwuͤrtiger / vast aller Orthen gemachter Viehspehrung fuͤr hoͤchst erforderlich angesehen / die Außfuhr des Horn-Viehes von was Gattung es immer seye / ald das Verkauffen desselben aussert Unser Land / bey hoher Straff und Ungnad ernstlich zuverbiethen.
Damit nun disem Unserem so heilsamen / und zu dem Nutzen so wohl des lieben Landtmanns ins besonders / als Unser aller in gemein errichteten Mandat / getreuliche Folg und Gehorsame geleistet / auch vermittelst disem / diser schwehre Vieh-Praͤsten fehrner abgewendet werde / werden unsere Ober-Landvoͤgt / und Geschwohrne aller Orthen dessen geflissene Obsicht halten / und die ubertrettere desselben zu angemessener Abbüssung selbs zuziehen / oder aber Uns zulaͤiden wohl wuͤssen.
Cantzley der Stadt ZuͤrichLuogo: Organizzazione: .
Regesto