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SSRQ FR I/2/8 146.0-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg, Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, da Rita Binz-Wohlhauser e Lionel Dorthe

Citazione: SSRQ FR I/2/8 146.0-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Anni Dumont, Elsi Overney-Bifrare, Eva Aeby-Ritter, Tichtli Binno – Anweisung, Verhör und Urteil

1649 novembre 12 – dicembre 4.

Anni Dumont aus Muelers bei St. Silvester, die erstmals im Prozess gegen Anni Schueller, der Grossen, erwähnt ist (vgl. SSRQ FR I/2/8 144.2-1), wird der Hexerei verdächtigt und mehrfach verhört und gefoltert. Sie wird zum Scheiterhaufen verurteilt, aber ihr Urteil wird gemildert: Sie wird stranguliert, bevor sie verbrannt wird. Während ihres Verfahrens denunziert Anni mehrere Personen, mit denen sie konfrontiert wird, und die ebenfalls verhört und gefoltert werden. Elsi Overney-Bifrare aus Tschabel bei St. Silvester wird freigesprochen und in ihr Haus verbannt. Dieses darf sie nur verlassen, um zur Kirche zu gehen. Weiter muss sie ihre Prozesskosten zahlen. Eva Aeby-Ritter aus Muschels bei St. Silvester und Tichtli Binno werden freigesprochen und müssen ihre Prozesskosten bezahlen.

  • Data di origine: 1649 novembre 12 – dicembre 4
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Lingua: tedesco

Testo editionale