SSRQ FR I/2/8 108.2-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, da Rita Binz-Wohlhauser e Lionel Dorthe
Citazione: SSRQ FR I/2/8 108.2-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Hans Wanner – Urteil
1643 giugno 13.
Testo editionale
Gefangner
Hanß WannerPersona: uß dem GuggispergLuogo: , der anklagt worden,
die milchTermine: anzogen zu haben von der nachburenTermine: khuyenTermine: , ist
85 jährigEtà: 85 anni und groß gebrochenTermine: . Ist synen fründen ubergeben und
soll denen blyben, auch die künstTermine: ihme verbotten werden.
Die fründt sollend auch den kosten abtragen.
die milchTermine: anzogen zu haben von der nachburenTermine: khuyenTermine: , ist
85 jährigEtà: 85 anni und groß gebrochenTermine: . Ist synen fründen ubergeben und
soll denen blyben, auch die künstTermine: ihme verbotten werden.
Die fründt sollend auch den kosten abtragen.
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