SSRQ FR I/2/8 108.2-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 108.2-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Hans Wanner – Urteil
1643 Juni 13.
Editionstext
Gefangner
Hanß WannerPerson: uß dem GuggispergOrt: , der anklagt worden,
die milchBegriff: anzogen zu haben von der nachburenBegriff: khuyenBegriff: , ist
85 jährigAlter: 85 Jahre und groß gebrochenBegriff: . Ist synen fründen ubergeben und
soll denen blyben, auch die künstBegriff: ihme verbotten werden.
Die fründt sollend auch den kosten abtragen.
die milchBegriff: anzogen zu haben von der nachburenBegriff: khuyenBegriff: , ist
85 jährigAlter: 85 Jahre und groß gebrochenBegriff: . Ist synen fründen ubergeben und
soll denen blyben, auch die künstBegriff: ihme verbotten werden.
Die fründt sollend auch den kosten abtragen.
Stückbeschreibung