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SSRQ ZH NF I/1/3 41-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), da Michael Schaffner

Citazione: SSRQ ZH NF I/1/3 41-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Auslegung der Bestimmung über die Bürgermeisterwahl im Geschworenen Brief der Stadt Zürich

1489 dicembre 12.

Es wird verordnet, dass der Geschworene Brief dahingehend ausgelegt werden muss, dass der Bürgermeister aus dem Kreis der Mitglieder des Kleinen und des Grossen Rates gewählt werden muss, und nicht von ausserhalb dieser beiden Gremien.

Hinsichtlich des passiven Wahlrechts für Bürgermeister und Mitglieder des Kleinen RatsOrganizzazione: verwendete der Geschworene Brief seit 1336 die offene Formulierung, dass diese aus den Rittern, dem Grossen RatOrganizzazione: und den Handwerken gewählt werden sollten. Ab dem Vierten Geschworenen Brief von 1489 wurde in diesem Zusammenhang noch zusätzlich die BürgergemeindeOrganizzazione: erwähnt (SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 27; SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 58). Die vorliegende Auslegung schränkte dagegen das passive Wahlrecht auf Mitglieder des KleinenOrganizzazione: und Grossen RatsOrganizzazione: ein. Damit wurde jedoch lediglich explizit gemacht, was de facto ohnehin bereits praktiziert worden war (zum gesellschaftlichen Hintergrund der zwischen 1490 und 1540 gewählten Bürgermeister vgl. Morf 1969, S. 3-5). Der vorliegende Eintrag wurde in der Folge in alle Satzungsbücher der Stadt Zürich bis ins 17. Jahrhundert übertragen.

Eindeutig festgelegt waren im Geschworenen Brief hingegen die Wahltermine sowie das aktive Wahlrecht für das Bürgermeisteramt: So wählte seit 1393 der Grosse RatOrganizzazione: halbjährlich den Bürgermeister; dies erfolgte jeweils im Juni und Dezember im Vorfeld der halbjährlichen Schwörtage, bei denen die Neugewählten, ebenso wie die gesamte BürgergemeindeOrganizzazione: , ihren Eid abzulegen hatten. Eine neue Bestimmung enthielt der Vierte Geschworene Brief, gemäss dessen als Bürgermeister nur in Frage kam, wer in der Stadt Zürich oder ihrem Herrschaftsgebiet geboren worden war, dies als Reaktion auf den Sturz des 1452 eingebürgerten, aus dem zugerischenLuogo: BlickensdorfLuogo: stammenden Hans WaldmannPersona: .

Zur Bürgermeisterwahl vgl. Weibel 1996, S. 17; Morf 1969, S. 1-3; Guyer 1943, S. 29-43; zur Bedingung einer zürcherischen Geburt für die Wahl als Bürgermeister vgl. Sieber 2001, S. 27.

Testo editionale


a–Eyn erkanntnuͤss von der
wal eins buͤrgermeisters
Variante alternativa in StAZH B III 6, fol. 20r: Ein erclerung in dem geschwornen
brief von der wal eins burgermeisters
–a

AlsVariante alternativa in StAZH B III 5, fol. 80r: Nachdemb in unnserm geschwornen brieff von eins buͤrgermeisters wegen, wie der erwelt und genomen werden soͤlle, gesetzt und begriffen und doch darinn nit eigentlich erlu̍tert ist, ob er uss dem kleynenOrganizzazione: und grossen raͧtOrganizzazione: und nit anderswan
genommen werden soͤlle und deshalb etlich irrung gewesen ist, das wir unns
daruff erkenndt und die lutruͤng gegeben haben, das unser geschworner
brieff nitt annders verstannden werden, dann das ein buͤrgermeister uss den
personen, so unnsers kleinen raͧtesOrganizzazione: oder des grossenOrganizzazione: sind, und nit usserhalb noch
anndersthwa genommen und erwelt werden soͤlle.

Annotatione

  1. Variante alternativa in StAZH B III 6, fol. 20r: Ein erclerung in dem geschwornen
    brief von der wal eins burgermeisters.
  2. Variante alternativa in StAZH B III 5, fol. 80r: Nachdem.