SSRQ ZH NF I/2/1 15-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, da Bettina Fürderer
Citazione: SSRQ ZH NF I/2/1 15-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Beilegung eines innerstädtischen Konflikts in Winterthur durch Agnes von Ungarn
1342 agosto 9. Königsfelden
Descrizione della fonte
- Collocazione: STAW URK 83
- Data di origine: 1342 agosto 9 Tradizione: Original
- Supporto alla scrittura: Pergament
- Formato l × a (cm): 46.0 × 22.0 (Plica: 3.0 cm)
- 2 sigilli:
- Agnes von UngarnPersona: , cera con un bordo, rotonda, pendente da una stricia di pergamena, ben conservato
- Heinrich von EisenburgPersona: , cera, rotonda, pendente da una stricia di pergamena, ben conservato
- Lingua: tedesco
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Edition
- Schneller, Partheizwist, S. 53-54
Commento
Die Hintergründe des innerstädtischen Konflikts, der durch die HabsburgerinOrganizzazione: Agnes von UngarnPersona: als Repräsentatin der Stadtherrschaft beigelegt wurde, können im Detail nicht mehr eruiert werden. Aus vorliegender Urkunde geht hervor, dass sich im Zuge eines Parteienstreits konspirative Verbindungen in WinterthurLuogo: gebildet hatten und es zu Ausschreitungen und Gewalttätigkeiten gekommen war, in deren Verlauf eine der beiden Gruppen die Stadt verlassen hatte. Auch der zeitgenössische Chronist Johannes von WinterthurPersona: berichtet über Auseinandersetzungen im Jahr 1342, wobei die Gemeinde («communitas») mehrere Personen aus führenden Kreisen («de pocioribus plures») für einige Monate aus der Stadt vertrieben habe (Johannes von Winterthur, S. 190). Möglicherweise strebten tatsächlich zu Wohlstand gelangte Aufsteiger aus den Reihen der Handwerke nach politischem Einfluss, wie Ganz 1960, S. 30-33, annimmt, doch die Gegenüberstellung einer aristokratisch-österreichischen Partei respektive der Freunde HabsburgsOrganizzazione: und einer gegen RatOrganizzazione: und Stadtherrn gerichteten Opposition aus Handwerkern greift zu kurz. Zwar ordnete AgnesPersona: die Rehabilitierung der Auszüger an und setzte sich für den geschädigten Johannes ZollnerPersona: ein, der vermutlich vor und nach den Vorfällen des Jahres 1342 dem RatOrganizzazione: angehörte (vgl. STAW URK 71; STAW URK 93), doch andererseits verfügte sie die Ausweisung von Angehörigen der ratsfähigen Familien SteheliOrganizzazione: , von SalOrganizzazione: und HinwilOrganizzazione: aus Stadt und Friedkreis. Zur Ratsfähigkeit dieser Familien vgl. beispielsweise SSRQ ZH NF I/2/1 11-1.
Geheime Absprachen opponierender Gruppen innerhalb der städtischen Gesellschaft traten auch in der Folgezeit zutage. Bereits im Oktober 1352 erklärte Herzog Albrecht von ÖsterreichPersona: im Rahmen eines Urteilspruchs zwischen dem Schultheissen, dem RatOrganizzazione: und den Bürgern von WinterthurLuogo: Organizzazione: und Johannes KellerPersona: von ElggLuogo: , dass «haimlich buntnust» in der Stadt ausser Kraft gesetzt und künftig verboten seien. Falls die Bürger Anlass zu Beschwerden über den Schultheissen und RatOrganizzazione: zu haben glaubten, sollten sie sich an den Herzog oder seinen Vertreter, den Vogt von KyburgLuogo: , wenden (SSRQ ZH NF I/2/1 20-1, Artikel 3 und 4). 1414 wurde der Gemeinde untersagt, einen «heimlichen rat» oder Zünfte einzuführen (SSRQ ZH NF I/2/1 45-1, Artikel 2 und 4). Tatsächlich etablierte sich in WinterthurLuogo: keine Zunftverfassung, vgl. Niederhäuser 2014, S. 139, 151-152.
Testo editionale
Annotatione
- Aggiunta all’altezza della riga da una mano del secolo XIX: 9 AugustNell'originale: Aug.↩
- Zur Wahl des WinterthurerLuogo: Schultheissen vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 34-1.↩
- Der Friedkreis reichte über die Stadtmauern hinaus. In ihm kam städtisches Recht zur Anwendung und auch die städtische Gerichtsbarkeit dehnte sich auf diesen Bereich aus, vgl. Weymuth 1967, S. 73-76, 84-87, 234-240.↩
- Hiermit ist der Vertreter der Herrschaft vor Ort, der Vogt von KyburgLuogo: , gemeint, vgl. Niederhäuser 2014, S. 107.↩
Regesto