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SSRQ SG III/4 231-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, da Sibylle Malamud

Citazione: SSRQ SG III/4 231-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Werdenberger Reformation: Verwaltungsreform betreffend die hohen Kosten, die Rechnungsablegung und die Vernachlässigung herrschaftlicher Güter

1754 aprile 28.

Verwaltungsreform mit 21 Artikeln betreffend das Korn- und Weinmass, die Pflege der herrschaftlichen Weinberge, den Schlossbrunnen, die Schützengaben, den Zoll in Buchs, die Schätzung des Todfalls, das Bussengericht, die jährliche Rechnungsablegung, Bussen bei Promiskuität und Ehebruch, Weingaben, das Schiessen auf dem Schloss, die Frühmesse von Wartau, den Kommunionswein, den Jahreslohn des Landvogts, den Lohn der Drescher, das Festmahl nach Beendigung des Dreschens, die Einfuhr von Getreide, die Vergabe von Almosen, die Abgaben der Müller, den Unterhalt des Schlosses, der Pfrundhäuser und anderer baufälliger Gebäude.

  • Collocazione: StASG AA 3 B 02, S. 17–19
  • Data di origine: 1754 aprile 28
  • Tradizione: Original, Buch (940 Seiten) mit kartoniertem Einband mit Stoffüberzug
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Formato l × a (cm): 25.5 × 40.0
  • Lingua: tedesco

  • Collocazione: LAGL AG III.2401:044, S. 17–19
  • Data di origine: 1754 aprile 28
  • Tradizione: Original, Buch (938 Seiten, bis Seite 697 beschrieben, auf den Seiten 900 bis 936 verschiedene Formulare und Register) mit Ledereinband
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Formato l × a (cm): 25.0 × 36.0
  • Lingua: tedesco
  • Collocazione: PA Hilty, Privatarchiv Kopialbuch Johannes Beusch, S. 5–9
  • Data di origine: 1754 aprile 28 – dicembre 31
  • Tradizione: Abschrift, Buch (unpaginiert) in kartoniertem Einband
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Formato l × a (cm): 16.5 × 20.0
  • Lingua: tedesco

Die Werdenberger RefomationTermine: ist im UrbarTermine: von 1754Data: 1754 überliefert und nicht datiert. Es ist anzunehmen, dass diese im Zusammenhang mit der Erstellung des Urbars entstand. Die VerwaltungsreformTermine: betrifft in erster Linie Missstände wie zu hohe KostenTermine: in der VerwaltungTermine: , die unordentliche Buchführung oder die Vernachlässigung herrschaftlicher GüterTermine: (besonders der WeinbergeTermine: ) und knüpft damit inhaltlich an die Verwaltungsreform von 1650Data: 1650 (SSRQ SG III/4 181-1) an. Zu den Verwaltungsreformen im 17. Jh., die auch das Verhältnis zwischen Obrigkeit und Untertanen (oft zugunsten der Letzteren) regeln vgl. SSRQ SG III/4 185-1; SSRQ SG III/4 194-1, zur Verwaltungsreform von 1687Data: 1687 siehe das Regest im Kommentar von SSRQ SG III/4 185-1).

In der Abschrift im Kopialbuch von Johannes BeuschPersona: fehlen die Artikel 20–21 wegen des Verlusts von einer oder mehrerer Seiten. Interessant an dieser Abschrift sind die ergänzenden Angaben zu den ehemaligen KostenTermine: und Ausgaben, die gekürzt wurden: So z. B. wurden sowohl der LohnTermine: der Drescher als auch die Ausgaben für das Festmahl nach Abschluss der Drescharbeiten halbiert, von 50 auf 25 Gulden bzw. von 7 auf 3.5 Gulden. Auch der Lohn des LandvogtsTermine: wird von 110 auf 100 Gulden herabgesetzt ([PA Hilty] Privatarchiv Kopialbuch Johannes Beusch, S. 5–9).

Testo editionale

[...]Cfr. SSRQ-SG-III_4-229-1a1

WerdenbergerLuogo: reformationTermine:


1.o Es solle fürohin daß kornTermine: und der weinTermine: gemäßen
werden durch einen beeidigtenTermine: und solle zum wein
ein befochtnerTermine: eimerTermine: gebraucht werden.Termine: Termine:

2.o Es solle ein jeweiliger wingerts vogtTermine: zu sechen verpflichtet seyn, wo etwan blößenen old weitenen durch
abgangTermine: der alten räbenTermine: und sonst in mmeiner gnädigen
herren weingartenTermine: seyn möchten und dann zumahlen
dieselben blößenen mit guten räben wiederanpflanzen
und versechen, auch die räben durch daß gruebenTermine:
und jährlich mit 20 fuederMisura del volume: 20 carri bausTermine: deß landtvogten
ordenlich und fleißig anbauen und deßtwegen nichts
verscheinen und in abgang kohmen laßen, wie auß
hinlaßigkeit bis dahin beschechen.2Termine: Termine:

3.o Der schloßbrunnenTermine: solle fürohin von einem ehrlichen
mann mit zuthueung der teüchlenTermine: und waß darzu
nöthig ist gemacht, auch geleitet werden und uncklagbahr
versorget. Damit aber mgmeine gnädigen herren mit demselben keine
fernere köstenTermine: haben müeßen, solle derselbige daß
güetliTermine: nützen und ihm darfür gelaßen werden.
Und hingegen dem laüfferTermine: BrunnerPersona: 3 mitmelMisura dell'area: 3 mitmal Herren
guet
Luogo:
, so der landtvogt dißmahl in handen, zu nutzen
übergeben werden sollen.Termine: Termine: Termine: Termine:

4.o Die oberkeitlichen schieß cronenTermine: sollend gleich denen
zu UtznachtLuogo: und im GasterLuogo: abgestricktTermine: seyn und
auch dem landtvogt nichts darfür verrechnet werden.Termine: Termine:

5.o Betreffend den zohlTermine: zu BauchßLuogo: soll allwegen ein
beeidigter denselben einzichen und daß gelt
ordenlich einem jeweiligen landtvogt zu handen
mgmeiner gnädigen herren einliferen. Und solle fürohin dem
landtvogt nit mehr als wie von alters her 20 ggut bazenValuta: 20 batzen
und dem zohlerTermine: 2 Valuta: 2 fiorini für sein verdienst von dem zohlgeldtTermine: genohmen und bezahlt werden. Deßwegen
mgmeine gnädigen herren weiters nichts angesuecht werden mögen. Termine: Termine: Termine:

6. Die fählTermine: betreffend, sollend solche von den 3 schätzerenTermine: bim eidTermine: geschätzt und jedem mehr nicht als
6 ggut bazenValuta: 6 batzen gegeben werden, aus deß landvogts
3ten theil genohmen und mghrmeinen gnädigen herren nichts angerechnet werden solle. Übrige 2 drithel aber mgmeinen gnädigen herren [p. 18]Interruzione di pagina

Werdenberger reformation


verrechnet und bezahlt, auch die 3 schätzerTermine: bey eines
jeweiligen landvogts aufritTermine: in eidTermine: genohmen
werden sollen.Termine: Termine: Termine:

7.o An einem büeßentagTermine: solle fürohin der landtvogtTermine:
zu sich nehmen den ammanTermine: , landtschreiberTermine: , ein geschwornen richterTermine: und den landtweibelTermine: und nit mehr. Und
solle dem landtvogt für jeden tagTermine: 1 cronenValuta: 1 corona , den übrigen
aber jedem ½ Valuta: 0.5 fiorino gegeben werden und weiters keine
zehrungßTermine: köstenTermine: . Es sollend auch zu abschneidung der
kösten kein dergleichen tag angestelt werden, es habe
dann der landvogt hierzu genuegsamme geschäfft.Termine: Termine: Termine:

8.o Ein gleiches solle mit stellung der jährlichen ambtsrechnungTermine: beobachtet werden.Termine:

9.o Für die s hAbbreviazione buehlen bueßTermine: solle könfftig wie bey uns
vor beide gegeben werden  16Valuta: 16 fiorini .Termine:

10.o Für den früehen beyschlafTermine: solle von beiden straffTermine:
genohmen werden  8Valuta: 8 fiorini .3Termine: Termine:

11.o Den ehebruchTermine: betreffend ist 32Valuta: 32 corone oder 20 cronenValuta: 20 corone die bueßTermine: .
Und im fahl obiger 3 punckten halber, einer old eine
die bueß nit zu bezahlen hette, dieselbe mit dem leibTermine:
durch die gefangenschafftTermine: abbüessen und mit waßer
und brot
Termine:
gespeißt werden sollen.Termine: Termine: Termine:

12.o Wenn es die sach ehrenhalb erforderet, solle der weinTermine:
verehretTermine: werden, sonst nicht leicht geschechen und kösten
gemacht werden sollen.Termine:

13.o Daß schießenTermine: auf dem schloßTermine: solle fürbas allerdingen
abgestricktTermine: und verboten seyn, vorbehalten gewüße
schießTermine: an einem aufritTermine: .Termine:

14.o Wegen der früemäßTermine: zu WartauLuogo: solle ein jeweiliger
landtvogt mmeinen gnädigen herren specificierliche rechnungTermine:
einbringen und sollend fürhin alle unnöhtige köstenTermine:
abgestricktTermine: seyn und nit mehr verrechnet werden.Termine: Termine:

15.o Wegen deß hAbbreviazione comunionweinsTermine: auf die 3 heilig
fäst
Termine:
solle könfftig auch die rechnungTermine: specificierlich
eingelegt werden.Termine: Termine: Termine:

16.o Dem jeweiligen landtvogtTermine: solle für sein jahrlohnTermine: mehr
nit angerechnet werden als 100 Valuta: 100 fiorini . Termine: Termine:

17.o Wegen tröscherlohnTermine: fürhin nur 25Valuta: 25 fiorini .Termine:

Wegen der fledilediTermine: Valuta: 3.5 fiorini . Termine: Termine:

18.o Von den früchtenTermine: einzufüehren 20Valuta: 20 fiorini .Termine:

19.o Mit denen, so deß allmuesensTermine: sich behelffen und [p. 19]Interruzione di pagina
steürenTermine: forderen, soll mit ertheilung derselben
alle bescheidenheit gebraucht werden.Termine: Termine: Termine: Termine:

20.o Die müllerTermine: , so ihr schuldigen weitzenTermine: abzustatten
pflichtig sind, sollend nach ertheilten brieffen und
siglen sich in allweg einrichten und denselben
zahlen.Termine: Termine: Termine:

21.o Wegen verbeßerungTermine: deß schloßesTermine: , der pfruendhaüserenTermine: und andern baufelligenTermine: sachen, so mghrnmeine gnädigen herren
ansechen thund, solle fürohin ohne deren erckantnuß
nichts mehr gemacht werden.Termine: Termine: Termine:

Annotatione

  1. Cfr. SSRQ-SG-III_4-229-1.
  1. S. 1–12 sind die Schlossgüter und einige Hoheitsrechte eingetragen.
  2. Vgl. Wahl, Eid und Ordnung eines WeingartenvogtsTermine: SSRQ SG III/4 230-1, S. 73–74, 370–371.
  3. In der früheren Verwaltungsreform von 1653 und der Remedur von 1725 beträgt die Busse drei Kronen (SSRQ SG III/4 185-1, Art. 7; SSRQ SG III/4 216-1, Art. 15).