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SSRQ SG III/4 181-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, da Sibylle Malamud

Citazione: SSRQ SG III/4 181-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Verwaltungsreform der Landvogtei Werdenberg

1650 gennaio 9.

Glarus verordnet: 1. Der neue Landvogt erhält für den Aufritt 60 Gulden, darin auch die Kosten der Mitreisenden enthalten sind.

2. Die Kleidung der Amtleute – Ammann und Weibel in Wartau sowie Landammann, Schreiber, Stadtknecht und Läufer in Werdenberg – dürfen alle drei Jahre 8 Gulden kosten. Die Kosten der Musiker werden nach Aufwand bezahlt.

3. Die Fälle sollen vom Landammann zusammen mit dem Weibel oder dem Läufer nach einem Eidschwur geschätzt werden.

4. Der Landvogt soll analog Uznach und Gaster keine Bussen und Strafen in Verehrungen umwandeln und einen Eid schwören.

5. Bei Bussen in der Höhe von 100 Gulden gehören dem Landvogt 10 Gulden.

6. Bei Verbrechen sind die Zeugen in Anwesenheit des Landvogts, des Ammanns, eines Richters und des Landschreibers zu verhören.

7. Der abtretende Landvogt soll seinem Nachfolger den Hausrat mittels Inventar übereignen.

8. Der Landvogt soll unter den Gütern des Schlosses nur die beiden Under Gräben als Weide nutzen.

9. Dem neuen Landvogt sollen bei der Eidesleistung die Artikel aus dem Ordnungsbüchlein vorgelesen werden, auf die er zu schwören hat.

10. Der Landvogt muss detailliert alle Fälle und Bussen auflisten.

11. Landvögte dürfen ohne Bewilligung der Obrigkeit keine Gebäude errichten.

12. Der abtretende Landvogt soll dem Nachfolger ein Verzeichnis mit dem Hausrat aushändigen und Rechnung ablegen.

13. Der Landvogt soll die Güter des Schlosses im Jahr seines Abtretens wohl pflegen, aber nicht nutzen.

14. Der Landvogt soll kein Heu verkaufen, auf den Wiesen kein Korn ansäen, den Mist in die Weingärten führen und in den Weingärten keine Schafe weiden lassen.

15. Der Landvogt darf nur mit Wissen der Amtleute Frevel bestrafen und Bussen verhängen.

16. Es folgt eine Aufzählung des neuen Hausrats.

  • Collocazione: LAGL AG III.2468:001
  • Precedente collocazione: LAGL XI.
  • Data di origine: 1650 gennaio 9
  • Tradizione: Aufzeichnung (2 Doppelblätter, 5 Seiten beschrieben)
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Formato l × a (cm): 22.0 × 33.5
  • Lingua: tedesco

  1. Die VerwaltungsreformTermine: von 1650Data: 1650 lehnt sich teilweise an die im «Amts- und Eidverzeichnis oder kleines Urbarbüchlein» verzeichneten Verwaltungsordnung aus der zweiten Hälfte des 16. Jh.Data: 1.1.1551 – 31.12.1600 an (SSRQ SG III/4 127-1, S. 23–27). Es könnte sich dabei um das hier mehrmals genannte Ordnungsbüchlein handeln. Doch nicht alle Bezüge konnten hergestellt werden (siehe dazu die Fussnoten sowie die Fussnoten und die Bezüge im UrbarTermine: von 1581Data: 1581 [SSRQ SG III/4 143-1]).

  2. In der folgenden VerwaltungsreformTermine: , auch Werdenberger ReformationTermine: genannt, geht es vor allem um die Kontrolle über die VerwaltungskostenTermine: , die unordentliche Buchführung sowie um Missbräuche finanzieller Art, die zu Lasten von GlarusOrganizzazione: gehen, wie z. B. die Verrechnung privater Auslagen oder die Bestechung oder Unterschlagung bei Bussen. Durch die Festlegung der Befugnisse eines Landvogts und der Amtleute sowie einer genauen Aufzeichnung der BussenTermine: und des HausratsTermine: soll den Missständen abgeholfen werden. Diese Ordnung unterscheidet sich deutlich von der nur drei Jahre später aufgestellten, ausführlichen Verwaltungsordnung zur Abschaffung zahlreicher Misstände und gegen AmtsmissbrauchTermine: gegenüber den Untertanen (SSRQ SG III/4 185-1).

Testo editionale

ReformationTermine: puncten der herschafft
WerdenbergLuogo: , deliberirtTermine: und gemacht
uff ratification meiner g hrgnädigen herren undt
obroberen, den 9.ten januari 1650Data di origine: 9.1.1650


Erstlich wollendt mein g hrgnädigen herren für die jenigen, welche mit einem
landtvogtTermine: zue ehren uffreitenTermine: , dz wenigeste nit mehr, weder
daß uff der straß, ußen noch ihnen, auch nit zue WerdenbergLuogo: weder für ein noch mehr mahlTermine: gantz nützit mehr,
weder dem landtvogt noch anderen, uß ihrem oberkeitlichen
seckhelTermine: under einichem schein noch vorwandt, uß seckhlen
erstaten noch geben. Und wellend sie einem landtvogt
für sein uff ritTermine: nit mehr als 60 Valuta: 60 fiorini geben, darin
auch die letziTermine: , auch die zerungTermine: der gesandtenTermine: uff dem
schloßTermine: solle geschloßen und gemeint sein. Allein undt
eintzig wellend mein g hrgnädigen herren ihren oberkeitlichen mitreißenden
gesandten 60 Valuta: 60 fiorini außhalten und wie angedeüt, einiche
andere costen deß orths geben und bezahlen.

Zum anderen, nach lauth dem ordnung büechliTermine: 1 sollend
die WerdenbergischenLuogo: ampts leüthTermine: gehalten werden wegen
der kleidungenTermine: , ist specificiert wordenLettura incertaa zue 3 jahrenPeriodo: 3 anni umb
8 Valuta: 8 fiorini , erstreckt sich uf amanTermine: und weibelTermine: zue WarthawLuogo: .
Item auff amanTermine: , schriberTermine: , stat knechtTermine: und läüfferTermine: zue
WerdenbergLuogo: , so vill die spyl leüthTermine: bethrifft, wollendt
mein g hrgnädigen herren er warten, waß ihret halb inlange.

Zum driten, die fähl sollend lauth dem ordnung
büechli
Termine:
2 bey eydtenTermine: geschätzt werden und sol man ihnen
ein gewüßen eyts form uf setzen, darauff sie mit uffgestreckten fingeren schweren sollend, die schatzungTermine: umb
die fählTermine: solcher maßen zue thuen, waß sie vermeinen,
sie deß gelts wert seigen. Und wan dan die schatzung
geschechen, weil ein landtvogt den fahl darumb an- undt
zue handen nemmen, mag ers thuen, wo nit, sollend die [fol. 1v]Interruzione di pagina
schetzerTermine: solche verkauffen und lößen, so vill müglich, undt
dan daß gält in der qualitet des fahls zue handen stellen.
Und solche her aman TischhaußerPersona: und eintweders der weibelTermine:
oder leüfferTermine: zue schetzen verordnet sein.

Zum vierten sol ein landtvogtsTermine: eidtTermine: 3 ingebunden sein, dz sie
keine straffen und buoßenTermine: , weder für sich noch die seinen,
in verehrungTermine: verkheren und verwandlen wollen, in der
form, wie den landtvögten in UznachtLuogo: und CastelLuogo: auch
zuchin, geknüpfft und angehengkht ist.

Zum fünfften ist auch die enderung mit geloffen, daß uff die
vorfallenden straffen und bueßenTermine: von 100 Valuta: 100 fiorini allwegen einem
landtvogt 10 Valuta: 10 fiorini zue eigendtlichen und ohne dargebender rechnungTermine:
zu dienen und gehören sollen, jedoch daß uf ablegung
und erscheinung der straffen und bueßen und dergleichen
mit hangenden gedingen ein landtvogt threw, ehrbar und
ohnvermaßget sich verhalten thüege, inmaßen mein g hrgnädigen herren
ein Valuta: 1 fiorino belieben bezeügen könen. In dem widerigen, gantz
ohn verhoffenden fahl sich ein old der andere nicht nach
obhabender pflicht vergaumenTermine: verhalten thüege, sonderen
eines uberschrits und falsch erfunden wurde, daß ein
solcher umb nit nach gelenckter schuldigkeit an leib
und guet gestrafft werden solle.
Zum sechsten in uffnemung der oberkeitlichen kundtschafftenTermine:
und abstraffungTermine: der verbrächTermine: - und fählungen ist die moderationTermine:
angelegt worden, daß fürterhin mit faßung der kundtschafften und in abstraffung durch ein landtvogtTermine: ,
amanTermine: , ein richterTermine: und landtschreiberTermine: solle volführt
und verrichtet werden (nebend einer billichen, je nach
habenden geschäfften wohl verdienender belohnung), allein
darbey könfftigklich allen vorgehenden old under werender
verrichtung darauff treibenden unkosten, als gastereyenTermine: , [fol. 2r]Interruzione di pagina
und zächenTermine: , uß der obrigkeiten old der partheyen secklenTermine:
und kosten zuenemen, gentzlich vertilget und abgeschniten. Sondern,
wan in verrichtung angedeütnen fählen etwaß dergleichen
uncösten uflauffen möchte, durch ein landtvogt und seinen
mit geordneten alles ohnne nach theil meiner g hrgnädigen herren old
der partheyen abgestrafft werden solle.

Zum sibenden sol ein landtvogtTermine: , der sein abtritTermine: nimbt,
den haußrathTermine: luth inventori4 dem neüw ufzeichnenden
landtvogt in gegen ward der b–mit mitDa correggere in: mit–b reisenden hrherren
gesandtenTermine: überhendigen und zue stellen, maßen auch alwegen
frisch verzeichnußen gemacht und zu handen meiner g hrgnädigen herren gebracht werden sollen, damit der oberkeit am haußrathTermine: , silber geschmeidtTermine: und anderem nichts verminderet
noch geschweineretTermine: werd.

Zum achten sol ein jewilliger landtvogt eintzig und allein
under den zu dem schloßTermine: gehörenden geüterenSic, die beiden
Underen GrebenLuogo: , und sonst keine andere stuckh zue
etzenTermine: geweltig und befüegt sein.

Zum neünten, wan ein landtvogtTermine: erweltTermine: ist und er
gewont- und geordneter maßen meinen g hrgnädigen herren huldigenTermine:
wirt, sollend ihne die in dem ordnung büechliTermine: 5 vergriffen, meinen g hgnädigen herren zu schaden oder nutz gereichenden
artickul vor geleßen werden, die dan in steiffer
observanz zue halten sey, die eydt darauff schweren
sollen.

Deßgleichen, so wellend auch mein g hrgnädigen herren, daß fürohin die
landtvögt alle fählTermine: und bueßenTermine: von einen postenTermine: an den
anderen verrechnet und auch jeden namenTermine: insonderheit
nambßend und nit als in einer sum verschreiben, sie
wie vormals etwan beschechen.

Mein g hrgnädigen herren habend sich hinfüro allen ihren landtvögten abgestricktTermine: , ohne vorwüßen meiner g hrgnädigen herren neüwe gebüwTermine: uf
zerichten, bey selbst habung deß costens, so mit ufgehn mochte.
[fol. 2v]Interruzione di pagina
Es sol auch ein jeder landtvogt, wan er abzeücht,
auch järlich, wan er rechnungTermine: gibt, den rodelTermine: , darinen
der hauß pflunderTermine: , so meinen herren gehört, verzeichnet,
den gesandten und dem neüwen landtvogt über antworten und darumb guete rechnugDa correggere in: rechnungc geben.

Item, es sol auch kein landtvogtTermine: , wan er abzeüchtTermine: , deselbigen
jahrs kein stuckh güeter, so meinen g hgnädigen herren etzenTermine: , dan allein
die 2 Underen GräbenLuogo: . Es soll auch kein landtvogt
zu früeling zeitTermine: die wein gertenTermine: etzen. Aber zue
herbstTermine: mag er die wohl etzen, doch daß er daß
vechTermine: hüete und die räbenTermine: schirme zue vermeidung
schadens, so darmit ervolgen möchte.

Mein g hrgnädigen herren und gantz gesäßer rath haben sich uff die
clag, so ihnen für komen, daß etliche landtvögt höüwTermine:
ab den güeteren verkaufft und auch etlichen bauwen
und kornTermine: angesäyt, dardurch der bauwTermine: den wein
gerten
Termine:
entzogen und zue abgangTermine: kommen, sich erkent,
daß fürohin ein landtvogt in obgemeltem eidt auch
schweren solle, daß einer kein häüw ab den güetern
solle verkauffen noch abführen. Deßgleichen, dieselbigen
nit bawen noch korn ansäyenTermine: , sonderen den bauwTermine: , so
vom heüwTermine: mag gevolgen, in die wein gartenTermine: thuen
und verwenden, wie von alter. Item daß auch kein
fürohin kein landtvogt keine schaffTermine: , weder herbstTermine: noch lantzig
zeit
Termine:
, in die wein gerten ze weidenTermine: schlachen sollend.

Demnach meinen g hrgnädigen herren auch zu underschidenlichen mahlen
clagt, daß wan bueßenTermine: in der graffschafft WerdenbergLuogo: gefahlen, sollche fraffelTermine: von den landtvögten
bißweilen hinderhaltenTermine: und ohne vorwüßen der
ambtsleüthenTermine: abgestrafft worden. Deßwegen ist erkhent, daß fürohin ein landtvogt in obgemeltem
eydt auch schweren solle, daß wan sich fähler, [fol. 3r]Interruzione di pagina
waß gestalten die sein möchten, in der graffschafft zue
tragen wurde und buoßfellig werdend, sollend doch
selbigen von dem landtvogt nit allein verthädigetTermine: oder
abgemacht, sonderen allwegen in bey weßen der mehrer
theil amptleüthen abgestrafft werden.

Es sol auch ein jeder landtvogt zu wardenLettura incertad, den haußrathTermine: meiner g hrgnädigen herren und obroberen mit nach vollgenden stuckhen,
die er von neüwen, frischen dingen nutzen und alda
hinderlaßen sol, ohnfählbarlich erhalten sol und verbeßern:
Erstlich leynlachenTermine: 6
tischlachenTermine: 6
handtzwechelenTermine: 6
tischzwecheliTermine: 12
küßziechenTermine: 2
pfulben ziechenTermine: 2
feder beth ziechenTermine: 1
feder deckhi ziechenTermine: 1
laubsackhTermine: 1

Sylber geschmeidtTermine: , erisTermine: und kupffer geschirTermine:
sol ohn verminderet verbleiben und erhalten
werden.
[Nota dorsale sul verso da una mano del secolo XVI:]
ReformationTermine: der landtvogtey WerdenbergLuogo: anno 1650Data: 1650

Annotatione

  1. Lettura incerta.
  2. Da correggere in: mit.
  3. Da correggere in: rechnung.
  4. Lettura incerta.
  1. Das Büchlein konnte nicht gefunden werden, es existiert jedoch noch ein Auszug des Ordnungsbüchleins (LAGL AG III.2401:011). Dieser Auszug ist Teil zweier identischer Abschriften in zwei Kopialbüchern im PGA Buchs und im Privatarchiv PA Hilty über «wie ein herr landt vogt wegen in nemeß oder uß gebenß oder sunst der früchten halben von unsseren g hgnädigen herren und oberen gehalten wirt» (PGA Buchs B 11.21-02, S. 22–25; [PA Hilty] Privatarchiv Kopial- und Formularbuch von Christian Litscher, S. 17–20). Laut einer Notiz im Kopialbuch Buchs am Ende dieses Eintrags (S. 25), der 1654Data: 1654 erfolgte, handelt es sich jedoch um einen Auszug aus einer Jahrrechnung. Möglicherweise wird hier Bezug genommen auf das Amts- und Eidverzeichnis, auch Urbarbüchlein genannt, aus der zweiten Hälfte des 16. Jh. (SSRQ SG III/4 127-1; SSRQ SG III/4 128-1; SSRQ SG III/4 129-1). – Zur Kleidung der Amtleute vgl. die Einträge SSRQ SG III/4 127-1, Art. 1.1., Art. 2.2., Art. 3.4.
  2. Siehe dazu die Fussnote oben, doch zur Schätzung des Falls sind dort keine Einträge vorhanden.
  3. Zum Landvogteid siehe SSRQ-SG-III_4-128-1.
  4. Vgl. das InventarTermine: des Schlosses Werdenberg von 1487Data: 1487 (SSRQ SG III/4 80-1) sowie die Bestimmungen zum Hausrat (LAGL AG III.2401:027, S. 35–39).
  5. Vgl. dazu die Fussnote oben und zum Landvogteid (SSRQ SG III/4 128-1).