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SSRQ SG III/4 217-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, da Sibylle Malamud

Citazione: SSRQ SG III/4 217-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Erneuerung des Grossen Landmandats durch Johann Peter Zwicky, Landvogt von Werdenberg-Wartau

1731 maggio 1 – 31.

Das Grosse Landmandat enthält 52 Artikel.

  • Collocazione: StASG AA 3 A 4-6
  • Data di origine: 1731 maggio 1 – 31 (Ohne Tag.)
  • Tradizione: Aufzeichnung, Heft (7 Doppelblätter) mit Umschlag
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Formato l × a (cm): 16.5 × 21.0
  • Lingua: tedesco
  • Editionen

Das Grosse LandmandatTermine: wurde einst von GlarusOrganizzazione: aufgestellt und alle drei JahreDurata ripetuta: 3 anni beim Aufritt eines jeweiligen Landvogts der Werdenberger EinwohnerschaftOrganizzazione: vorgelesen. Erhalten ist nur dieses eine Landmandat von 1731, das von Landvogt Johann Peter ZwickyPersona: erneuert wurde und drei Jahre gelten sollte. Nach Winteler mag es sich um eine «gewöhnliche PolizeiordnungTermine: » (Winteler 1923, S. 44) handeln, doch für WerdenbergLuogo: ist das Grosse LandmandatTermine: eine wichtige Ergänzung zum LandesrechtTermine: von 1639Data: 1639 und seinen Nachträgen, das vor allem Ehe-Termine: und ErbrechtTermine: , SachenrechtTermine: , Schuld-Termine: und ProzessrechtTermine: regelt (SSRQ SG III/4 174-1; SSRQ SG III/4 185-1). Das grosse Landmandat enthält umfangreiche RechtsgeboteTermine: , die viele Bereiche des Alltagsleben umfassen und deren Verstösse mit teilweise hohen BussenTermine: geahndet werden. So wird jeder zum fleissigen KirchenbesuchTermine: angehalten, jegliches böses GeschwätzTermine: , GlücksspielTermine: , TanzTermine: oder MusikTermine: ebenso verboten wie das gesellige BeisammenseinTermine: in StällenTermine: , das TabakrauchenTermine: oder übermässiges Essen und Trinken usw. In den hinteren Artikeln finden sich vorwiegend privatrechtliche Bestimmungen über EheTermine: , ArbeitsrechtTermine: , GewerbeTermine: und HandelTermine: oder die Rechte der HintersassenTermine: . Das Landmandat ist gedruckt im Anhang von Wintelers Geschichte der Herrschaft Werdenberg und WartauLuogo: unter GlarusOrganizzazione: und wird deshalb nur als Regest aufgeführt (Winteler 1923, S. 187–194).

Zu den Mandaten vgl. auch das sogenannte Verkündbuch (StASG AA 3 B 6 sowie den Kommentar 1 in SSRQ SG III/4 219-1).

Testo editionale

Einst erstellte GlarusOrganizzazione: ein Grosses LandmandatTermine: , das durch den jeweiligen Landvogt bestätigt und je nach Bedarf ergänzt wurde. Dieses Landmandat wurde von Johann Peter ZwickyPersona: , Landvogt von Werdenberg, für drei JahrePeriodo: 3 anni erneuert. Die christliche Obrigkeit hält durch die Gebote, Gesetze und OrdnungenTermine: die UntertanenTermine: zu einem guten, gottesfürchtigen Lebenswandel an.
1. KirchenbesuchTermine: an heiligen Fast-Termine: , Sonn-Termine: und FeiertagenTermine: sowie an WerktagenTermine: .
2. Arbeitsverbot an heiligen Festtagen wie WeihnachtenTermine: , NeujahrTermine: , OsternTermine: und PfingstenTermine: , ausser im Notfall.Termine: Termine:
3. Wirtshausverbot an den Festtagen.Termine: Termine:
4. Audienzverbot an den Festtagen, ausser im Notfall.Termine:
5. TransportTermine: - sowie Reiseverbot an Festtagen.Termine:
6. Regelmässiger Kirchenbesuch unter der Woche.
7. ElternTermine: und VögteTermine: sollen KinderTermine: und DienstbotenTermine: zum KirchenbesuchTermine: und zur ArbeitTermine: anhalten.
8. Niemand darf sich ohne Wissen und Erlaubnis des Landvogts nach GlarusLuogo: begeben und sich dort beschweren.
9. Wer vom Landvogt auf das SchlossTermine: zitiert wird, muss gehorsam sein.Termine:
10. In und bei WirtshäusernTermine: soll man sich vor FluchwörternTermine: und bösem GeschwätzTermine: hüten.
11. Verbot von übermässigem Trinken und Essen, da dies zu UnzuchtTermine: führen kann. Termine:
12. Niemand darf sich länger in WirtshäusernTermine: aufhalten als bis 10 UhrTempo: 22:00 abends. Termine:
13. Öffentlicher oder heimlicher ObstdiebstahlTermine: (Gartenfrevel) soll als DiebstahlTermine: gelten.
14. Geselliges BeisammenseinTermine: (Stubeten) in StällenTermine: ist verboten, da dies zu Unzucht führen kann.Termine:
Diese Vergehen werden je nach Umfang des Verstosses bestraft.
Folgende Vergehen werden bei den darauf gesetzten BussenTermine: bestraft:
15. Wer eines Vergehens gewahr wird, soll den Übeltäter gefangennehmen und dem Landvogt zuführen.Termine:
16. Vor St. JakobPersona: stagData: 25. luglio darf niemand jagen bei zwei KronenValuta: 2 corone Busse. Wer danach Kleinwild jagt, muss dieses dem Landvogt bringen.Termine: Termine:
17. Niemand darf ohne Erlaubnis des Landvogts wirten bei 20 KronenValuta: 20 corone Busse.
18. WirteTermine: und Weinschenke dürfen an Festtagen wie WeihnachtenTermine: , OsternTermine: oder PfingstenTermine: keinen WeinTermine: ausschenken; ebensowenig an anderen FeiertagenTermine: wie NeujahrTermine: , AuffahrtTermine: oder SonntagenTermine: vor Beendigung des öffentlichen GottesdienstsTermine: bei einer KroneValuta: 1 corona Busse. Sie dürfen auf den Veltliner nicht mehr als 5 KreuzerValuta: 5 kreuzer , auf den Landwein nicht mehr als 4 KreuzerValuta: 4 kreuzer auf den üblichen Preis aufschlagen und den Wein nicht mischen bei einer KroneValuta: 1 corona Busse.
19. In hoheitlichen GewässernTermine: , auch wenn sie verliehen sind, herrscht ein Fischereiverbot bei zwei KronenValuta: 2 corone Busse.Termine: Termine:
20. ViehhändlerTermine: müssen den gebührenden ZollTermine: zahlen bei 50 KronenValuta: 50 corone Busse.
21. Die AnstösserTermine: müssen LandstrassenTermine: , Zehntwege und öffentliche Wege bei 3 KronenValuta: 3 corone Busse innert 14 TagenPeriodo: 14 giorni säubern und in Stand stellen.Termine: Termine: Termine: Termine:
22. SteineTermine: und Grünabfall von Gütern dürfen nicht auf der LandstrasseTermine: entsorgt werden.
23. Gemeinden und Privatpersonen müssen für den UnterhaltTermine: von StrassenTermine: , WegenTermine: , Stegen und BrückenTermine: sorgen bei einer KroneValuta: 1 corona Busse.Termine: Termine: Termine:
24. Die GeschwornenTermine: (Eidschwörer) sollen Ungehorsame in obigen drei Punkten beim Landvogt anzeigen. Wird 14 TagePeriodo: 14 giorni nach der Mahnung dem Befehl nicht Folge geleistet, sollen sie die nötigen Unterhaltsarbeiten auf Kosten des Ungehorsamen machen lassen bei einer KroneValuta: 1 corona Busse.Termine:
25. Die Geschworenen sollen dafür sorgen, dass WeinbergeTermine: und Felder mit ZäunenTermine: versehen werden. Werden diese trotz Mahnung nicht erstellt, soll man diese auf Kosten des Ungehorsamen bei einer KroneValuta: 1 corona Busse machen lassen.
26. Spielverbot bei einer KroneValuta: 1 corona Busse.Termine: Termine:
27. TanzverbotTermine: bei einer halben KroneValuta: 0.5 corona Busse.
28. Niemand darf weder Spieler noch Tänzer beherbergen bei drei KronenValuta: 3 corone Busse.
29. Es dürfen beim Tanzen keine MusikinstrumenteTermine: eingesetzt werden bei einer KroneValuta: 1 corona Busse.
30. Das TabakrauchenTermine: ist bei einer jährlichen Busse von fünf BatzenValuta: 5 batzen untersagt; besonders das Rauchen neben gefährlichen, leicht entflammbaren Gegenständen wie Heu oder Stroh oder in StällenTermine: ist bei Strafe verboten.Termine: Termine:
31. Die LadungTermine: vor fremde GerichteTermine: ist ohne Erlaubnis des Landvogts verboten bei Verlust von Leib und Leben, Hab und Gut.
32. Niemand darf auf ZitationTermine: einer fremden Obrigkeit, sei es als Zeuge oder als Angeklagter, ohne Erlaubnis des Landvogts das Land verlassen.
33. VergabungenTermine: , TestamenteTermine: , Schuld-Termine: , Mannrechts-Termine: oder HeiratsbriefeTermine: dürfen nur vor LandvogtTermine: , Ammann und GerichtTermine: ausgestellt werden.Termine:
34. HintersassenTermine: dürfen weder fischen noch WaffenTermine: tragen bei 10 PfundValuta: 10 libbre Busse.
35. Hintersassen dürfen nicht mehr als ein GewerbeTermine: betreiben bei 10 PfundValuta: 10 libbre Busse.
36. Jeder Hintersasse muss der Gemeinde, in der er sich niederlässt, einen BürgenTermine: für 100 GuldenValuta: 100 fiorini stellen.
37. Wer einer SchlägereiTermine: gewahr wird, muss Frieden gebietenTermine: . Das Versagen von Frieden soll dem Landvogt angezeigt werden.Termine: Termine:
38. HintersassenTermine: oder DienstbotenTermine: dürfen nur mit Erlaubnis eines Landvogts heiraten.Termine:
39. Uneheliche KinderTermine: dürfen nicht ohne Wissen des Landvogts getauft werden.Termine:
40. HeiratTermine: zwischen einheimischen und fremden Personen ist nur gestattet, wenn die fremde Person ein Vermögen von 200 GuldenValuta: 200 fiorini besitzt.Termine: Termine: Termine:
41. Ein MüllerTermine: darf als LohnTermine: von jedem Viertel KornMisura del volume: 1 quarto grano vor dem Mahlen ein MässliMisura del volume: 1 mass grano (MasseinheitTermine: ) nehmen.
42. BäckerTermine: müssen das BrotTermine: gut backen und dürfen keinen Hopfen dazugeben. Wenn es ausgebacken ist, soll es nach alter Ordnung noch 2.5 PfundPeso: 2.5 libbre pane wiegen.
43. KornhändlerTermine: dürfen auf das Malter KornTermine: Misura del volume: 1 malter grano nicht mehr als acht BatzenValuta: 8 batzen 1 KreuzerValuta: 1 kreuzer aufschlagen.Termine: Termine:
44. Butter- oder Schmalzhändler dürfen an Markttagen bei 20 KronenValuta: 20 corone Busse vor zwei UhrTempo: 14:00 keinen ButterTermine: oder SchmalzTermine: aufkaufen, sondern nur zum HausgebrauchTermine: verkaufen.Termine: Termine: Termine: Termine:
45. BauernTermine: , die SchmalzTermine: auswägen, sollen dieses an Markttagen den EinheimischenTermine: und ArmenTermine: um den Preis ausgeben, der auf dem letzten Markt bezahlt wurde, bei 20 KronenValuta: 20 corone Busse.
46. SchweineTermine: , SchafeTermine: und ZiegenTermine: müssen behirtet sein. EidschwörerTermine: oder WaldhüterTermine: dürfen bei Zuwiderhandlung das ViehTermine: pfänden und den Ungehorsamen beim Landvogt anzeigen.Termine: Termine: Termine: Termine:
47. Wenn ein SchuldnerTermine: seine Schulden nicht bezahlt, darf der GläuberTermine: nach LandesbrauchTermine: die SchuldenTermine: einziehen lassen.Termine:
48. Der TodTermine: einer Person soll in den KirchenTermine: innert vier WochenPeriodo: 4 settimane veröffentlicht werden, damit jeder GläubigerTermine: seine Ansprüche an die Erben anmelden kann.
49. Der MeisterTermine: muss seine DienstbotenTermine: gemäss Dingvertrag halten bei 20 KronenValuta: 20 corone Busse.
50. Das Abwerben von DienstbotenTermine: ist bei einer Busse von 20 KronenValuta: 20 corone verboten.
51. Fremde KrämerTermine: dürfen zwischen Jahr-Termine: und WochenmärktenTermine: und ohne Erlaubnis des Landvogts nicht mit WarenTermine: hausieren.
52. Kein JudeTermine: darf in der Landvogtei HandelTermine: treiben.