SSRQ SG III/4 202-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, da Sibylle Malamud
Citazione: SSRQ SG III/4 202-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Mehrheitsentscheid der Gemeinde Haag über eine Ordnung betreffend den gemeinsamen Weidgang in der Au und in den Rieden
1691 aprile 25.
Descrizione della fonte
- Collocazione: OGA Haag 25.04.1691
- Data di origine: 20° sec. Tradizione: Fotokopie vom Original (Doppelblatt)
- Supporto alla scrittura: Papier
- Lingua: tedesco
Commento
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Das Original im OGA Haag ist verschollen (besucht: Juni 2014) und nur noch als Fotokopie vorhanden, die als Vorlage dient.
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Das folgende Stück wirft einen Blick auf die Selbstverwaltung der GemeindenTermine: in Sax-ForsteggLuogo: , die besonders die Kontrolle und gemeinschaftlichen NutzungsrechteTermine: am GemeindegutTermine: wie Allmenden, Wälder, Strassen, Wege usw. betreffen: Durch einen MehrheitsentscheidTermine: der (männlichen) GemeindegenossenTermine: stellt die Gemeinde HaagOrganizzazione: hier eine auf zehn Jahre befristete OrdnungTermine: zur gemeinsamen Nutzung der Auen und Riede im Frühling auf; sie benötigt zur Erstellung und zur Änderung ihrer Entscheide jedoch die BewilligungTermine: des Landvogts.
Testo editionale
Zue wüssen, khundt und offenbahr seige jedermenigklich hiemitt in crafft dißers offnen brieffs, daß, nach deme ein ganze ehrsame gmeind HagOrganizzazione: auß großgütigerNell'originale: großg und gnädiger verwilligung deß hochgeachten, edlen, gestrengen, frommen, ehren- und nottsvesten, fürsichtigen, fürnemen und wohlwyßen herren, herren hauptmann Sallomon ZieglerPersona: , deß regements und raths hochloblicher stath ZürichLuogo: und dißer zeit wohl regierender landtvogt der frey herrschafft Sax und VorsteckhLuogo: , sich einhelig mit der mehren handTermine: verglichen und entschloßen, mit ihrem gmeinenTermine: trib und trattTermine: uf zechen jahrPeriodo: 10 anni lang hernach volgender gstaltten zuverhalten:
Dißere vorgeschribne punckhten und artickhel habend ein ganze gmeind uf vor bedeüthe zechen jahrPeriodo: 10 anni lang zuhalten und darby zuverblyben uf und angenommen und nach verfloßner zeit eintweders fehrners darby zuverblyben oder aber hierinen alß dan zu minderenTermine: , zu mehrenTermine: oder gar ufzuhebenTermine: , nach dero besten nuzen, blieben und wohl gefallen, alles gethreüw und ungefarlich etcAbbreviazione.
Und deme zu wahrem uhrkhundt, so hat vor hochwohlgedachter, großgütigerNell'originale: großg und gnädiger herr landtvogt uf anhalten und underthenig bitten der gmeindt vorgseztenTermine: beamptetenTermine: , syn eigen anbohren insigell (jedoch hochehrengedachtem herren landtvogt und seinen nachkommenden ohne schaden) etcAbbreviazione, offentlich uff dißeren brieff getruckht, etcAbbreviazione.
So geben und beschehen uff stanttSic JörgentagPersona: 1 nach ChristiPersona: , unßers heilands, geburth gezelth eintusendt sechßhundert nünzig und ein jahreData di origine: 25.4.1691 etcAbbreviazione.
Annotatione
- Nach Grotefend ist im Bistum ChurLuogo: der Georgstag der 25. April, wobei dies nach den neuesten Erkenntnissen von Manfred Tschaikner offenbar nicht für das ganze Bistum vorausgesetzt werden kann (vgl. dazu ausführlicher Fussnote in SSRQ SG III/4 250-1).↩
Regesto
Mit Bewilligung des Landvogts Salomon Ziegler von Sax-Forstegg stellt die Gemeinde Haag eine Ordnung für den Weidgang auf dem Gemeindegut für die kommenden 10 Jahre auf:
1. Ab dem 16. April soll man Kühe und Rinder aus der Au auf das Ried treiben und dort bis zum 22. Mai weiden lassen. Wenn einer im Sommer Rinder alpen will, darf er Kühe und Rinder auch in die Au tun, doch laut Alpbuch den angemessenen Lohn dafür zahlen.
2. Wenn man am 22. Mai die Tiere in die Au treibt, soll man mit Kühen und Rindern dort bleiben bis man zur Alp fährt.
3. Gemeinde- und Staffelgenossen sollen die Haltung der Zuchtstiere auslosen.
4. Wenn einer im Sommer mehr als zwei Kälber in der Au hat, soll er von jedem 3 Batzen zahlen.
5. Wenn einer im Sommer mehr als eine Kuh in der Au hat, soll er von jeder einen Gulden Alplohn geben; ebenso von einem einjährigen Fohlen.
6. Wer krankes Vieh oder Pferde hat, darf die Tier in der Au haben, jedoch nur gegen Bezahlung. Zudem muss das Vieh vorher von den Geschworenen besichtigt werden.