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SSRQ SG III/4 250-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, da Sibylle Malamud

Citazione: SSRQ SG III/4 250-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Auszug über eine Vereinbarung zwischen dem Seveler Bergdrittel und den zwei Seveler Taldritteln über die Nutzung von Gütern

1784 agosto 14 – 1800 agosto 14. Schloss Werdenberg

Folgendes wird zwischen dem Seveler Bergdrittel und den zwei Taldritteln über den Nutzen an Gütern und die Pflichten festgehalten:

1. Alle Drittel haben die gleichen Nutzen und Pflichten.

2. Die Bergleute müssen auch bei Rheinfuhren und dem Unterhalt der Strassen mithelfen, ausgenommen sind Landstrassen.

3. Die Rheinwege sollen von den Talleuten unterhalten werden.

4. Wege am Berg und durch Eigengüter sollen von den Eigentümern unterhalten werden.

5. Anteil am Wächterlohn.

6. Der Tag des Auftriebs ist am Georgstag, der dem 23. und nicht dem 25. April entspricht; der Tag des Abtriebs ist an Michael (29. September).

7. Die Talleute möchten über die obigen Daten noch beraten.

8. Die Vereinbarung dauert so lange wie die Seveler Legibriefe gültig sind.

  • Collocazione: PA Litscher I
  • Data di origine: 1784 agosto 14 – 1800 agosto 14 (Nur Monat und Tag, ohne Jahr)
  • Tradizione: Auszug (Doppelblatt)
  • Stato di conservazione: Wasserflecken
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Formato l × a (cm): 20.5 × 35.0
  • Lingua: tedesco
  • Scriba: Fridolin LuchsingerPersona: , Landschreiber

  1. Das Dokument gibt nur Tag und Monat des Ausstellungsdatums an, das Jahr fehlt. Wahrscheinlich ist die ÜbereinkunftTermine: zwischen dem Seveler BergdrittelOrganizzazione: und den beiden Dorfdritteln SevelenOrganizzazione: und RäfisOrganizzazione: im August 1784Data: agosto 1784 oder einige Jahre danach entstanden, da im Dokument auf eine oberkeitliche Erkenntnis über die LandstrassenTermine: referenziert wird. Dabei handelt es sich mit ziemlicher Sicherheit um das UrteilTermine: des LandvogtsTermine: mit dem OberamtTermine: zwischen dem Seveler BergdrittelOrganizzazione: und den beiden SevelerOrganizzazione: und RäfiserOrganizzazione: Dorfdritteln vom 5. April 1784Data: 5.4.1784 betreffend die Landstrasse (LAGL AG III.2428:007) oder das Appellationsurteil von GlarusLuogo: vom 18. Mai 1784Data: 18.5.1784 (OGA Sevelen U 1784). Es sind die einzigen Urteile, die den Unterhalt des Bergdrittels an der Landstrasse verhandeln. Darin geht es um die Frage, wie oder auf welche Weise die neu gemachte LandstrasseTermine: unter den Dritteln weiter unterhaltenTermine: werden soll. GlarusOrganizzazione: erkennt, dass das Seveler BergdrittelOrganizzazione: diejenige Strasse, die es nach alter Übung unterhalten hat und die von dem Ranser StegLuogo: durch den Langen GrabenLuogo: bis zum SchildLuogo: geht, ohne Hilfe der beiden anderen Dritteln unterhalten muss.

    Zu den Seveler Dritteln vgl. auch SSRQ SG III/4 52-1.

  2. Bereits 1592Data: 1592 kommt es zwischen den beiden Dorfdritteln RäfisOrganizzazione: und SevelenOrganizzazione: und dem BergdrittelOrganizzazione: zum Streit um die FuhrenTermine: an den RheinLuogo: im WinterTermine: , auch Winterfuhren genannt ([PA Hilty] Privatarchiv Mappe Sevelen, 17.05.1592):

    1. Wenn eine der GenossenschaftenTermine: von SevelenLuogo: eine FuhrTermine: an den RheinLuogo: bringen will, soll sie dies laut LegibriefTermine: tun. Die beiden Dorfdrittel sollen SteineTermine: , das Bergdrittel soll HolzTermine: an den Rhein transportieren. Auf sechs Fuhren mit SteinenTermine: der beiden Dorfdritteln folgen vier Fuhren mit Holz des Bergdrittels.

    2. Wenn man Steine führt, doch kein Holz braucht, sollen die vom Berg die Hölzer trotzdem transportieren.

    Am 10. Juni 1635Data: 10.6.1635 wird dieses Urteil auf Verlangen der beiden Dorfdrittel dahingehend geändert, dass die Bergleute auf sechs Steinfuhren der Talleute anstatt der Holzfuhren vier Steinfuhren an den Rhein tätigen (OGA Sevelen U 1635-2). Dieses Urteil wird sowohl am 25. Juni 1636Data: 25.6.1626 als auch am 10. Februar 1638Data: 10.2.1638 bestätigt (OGA Sevelen U 1636-1; U 1638-1), jedoch am 8. Juni 1638Data: 8.6.1638 wieder aufgehoben und es wird zur Bestimmung von 1592Data: 1592 über die vier HolzfuhrenTermine: zurückgekehrt (OGA Sevelen U 1638-2). Am 10. September 1638Data: 10.9.1638 werden für das Bergdrittel WälderTermine: gebannt, aus denen sie das Holz für die Wuhren gewinnen können sowie die GrenzenTermine: der neuen und alten BannwäldernTermine: verzeichnet (PGA Sevelen B02).

    1733Data: 1733 bestimmt Glarus über die Winterfuhren an den RheinLuogo: , dass St. UlrichOrganizzazione: und GlatOrganizzazione: wie die Talleute Steine auf das WuhrTermine: bringen sollen. Andere Fuhren für das Wuhr sollen sie gleichzeitig mit den Bergleuten tätigen (OGA Sevelen U 1733). 1789Data: 1789 erkennt GlarusOrganizzazione: , dass wegen der grossen Veränderungen seit 1638Data: 1638 die Bergleute nicht nur HolzTermine: , sondern auch SteineTermine: für die WuhrenTermine: am RheinLuogo: transportieren müssen. Die vom Berg haben die Wahl entweder das Holz oder die Steine zu führen. In SevelenLuogo: sollen gute SteinbrücheTermine: angelegt werden, aus denen auf Kosten der Gemeindekasse die Steine gebrochen werden sollen (OGA Sevelen U 1789, vgl. auch LAGL AG III.2454:012; AG III.2423:035; OGA Sevelen U 1791). Zu den Winterfuhren vgl. auch OGA Sevelen U 1748.

  3. Gleichzeitig zu den Auseinandersetzungen über die Winterfuhren werden auch Streitigkeiten über die NutzniessungTermine: der GemeindegüterTermine: zwischen dem Bergdrittel und den beiden Dorfdritteln geregelt: Am 10. Oktober 1636Data: 10.10.1636 verlangen die Bergleute, dass die Talleute, die einen Monat früher ihre AllmendenTermine: nutzen können, nicht auch den WaldTermine: mitnutzen. Das Begehren der Bergleute wird abgewiesen. Nach dem HeiligkreuztagData: 14. settembre im HerbstTermine: dürfen die Wälder auch mit PferdenTermine: bestossen werden. Doch soll ein neuer LegibriefTermine: aufgerichtet werden und die Artikel vom alten Legibrief von 1613Data: 1613 dahingehend verändert werden, dass die ArmenTermine: die gleichen Rechte haben sollen wie die ReichenTermine: (OGA Sevelen U 1636-2). Dieses Urteil wird zusammen mit dem neuen Legibrief von 1637Data: 1637 am 8. Juni 1638Data: 8.6.1638 bestätigt und bestimmt, dass der WaldTermine: zur besseren Nutzung im FrühlingTermine: von den Kirchgenossen zwei Tage «geschwemmtTermine: » werden soll (OGA Sevelen U 1638-2).

Testo editionale


Extractus

Die SevelerOrganizzazione: 2Quantità: 2 drittellTermine: 1 am bodenTermine: sind mit
dem berger drittellOrganizzazione: folgender gestalten
vorläufig übereinsgekomen:

Nemlich, daß alle 3 drittellTermine: in nutz und beschwarden
der gemeindtsgnußenTermine: in gärthenTermine: , neügütherenTermine: ,2
hanfländerenTermine: und all anderem gmeinsamm durch
ein andern zu beziehen haben sollen.

Danne die bergerOrganizzazione: unterwerfen sich in
gmeinen werkhenTermine: der rheinfuhrenTermine: , steeg
und weegen
Termine:
zu arbeiten, wie die ebneleütheTermine: ,
auch vorbehalten, die landtstraßTermine: solle
nach der oberkeitlichen erkantnus3 sein verbleiben haben. Die allmeindweegTermine: oder
so genante schuldige gemeindsTermine: weegeTermine: auf der
allmeindTermine: zu berg und thahlTermine: sollen von
allen drei drittlen gemeinsamm gemacht
werden.

Die sogenanten rheinweegeTermine: in der ebneTermine:
auf eigenem guth und feldern als a–...
...
Lettura incerta
–a sollen von denen ebne leütheTermine: wie bis dahin
gemacht werden.

Die eheTermine: und andere weegeTermine: am bergeTermine: in
eigenen gütherenTermine: sollen wie bis dahin von
denen güther eigenthümmerer gemacht werden.
[fol. 1v]Interruzione di pagina

Denen bergerenOrganizzazione: solle anstatt dem wächter
guth
Termine:
, so die ebne leütheTermine: haben, auch nach
proportion so vile guth zu getheilt werden.
Dagegen werden die bergerOrganizzazione: ihrer antheil
wachtlohnTermine: , was ihnen wegen der kilchenTermine:
und pfrundhauseTermine: nach proportion treffen
mag, an geltTermine: erlegen.

Die bergerOrganizzazione: sezen, daß in der gemeind der
ordinare b außlaßungs tag auf GeorgitagPersona: ,
allezeit den 23. aprillData: 23. aprile,4 festgesezt seyn solle, vor
hero solle zu berg und thal niemand auslaßen.
Die trattniesungTermine: solle zu berg und thahl
c gemeinsamm genuzet
werden.
Die berger sezen den einstellungstagTermine: am
herbstTermine: allezeit auf neüen MicheliPersona: , nach dieser
zeit solle jeder alle seine haabeTermine: , roßTermine: und vieheTermine: ,
was es sein mag, auf seinem eigenen haben.

Die ebne leütheTermine: gehen alles ein bis auf
den außlaßTermine: und einstellungstagTermine: , welcher
sie noch ad referendum nehmen.

Zu beiden theilen behalten sie sich ihre alte
briefe und sigell vor und solle diese
gütliche machenschaft nur so lange währen
als der jezige legibriefeTermine: zu SevelenLuogo: dauert.

Beschehen, schloß WerdenbergLuogo di origine: , den 14. augustData: 14. agosto5,
Fridolin LuchsingerPersona: ,
landtschreiberTermine: .
[Nota dorsale sul verso da una mano del secolo XVIII:]
Extractus

Annotatione

  1. Lettura incerta.
  2. Soppressione: as.
  3. Soppressione: wie bis dahin.
  1. Seveler Dorfdrittel und Räfiser DrittelOrganizzazione: .
  2. Zu den Neugütern vgl. auch OGA Sevelen U 1733.
  3. Vgl. dazu Kommentar 1.
  4. Nach Grotefend ist im Bistum ChurLuogo: der Georgstag der 25. AprilData: 25. aprile. Dieser Eintrag nennt jedoch den 23. April und scheint damit die neuesten Erkenntnisse von Tschaikner, zumindest für die Landvogtei Werdenberg, zu bestätigen. Nach Tschaikner (Manfred Tschaikner, Die Datierung des Georgstags im nördlichen Teil der Diözese Chur, in: Bludenzer Geschichtsblätter 119/2018, S. 4–8) wurde im nördlichen Bereich der Diözese Chur (Vorarlberger Oberland) der Georgstag am 23. AprilData: 23. aprile gefeiert. Ob dies auch für die ganze Region WerdenbergLuogo: zutrifft, kann nicht mit Sicherheit verifiziert werden. In den von mir gesichteten Werdenberger Quellen wird der Georgstag als Ausstellungsdatum zwar häufig angegeben (besonders in Sax-ForsteggLuogo: ), doch nie mit einem Vermerk auf das Datum oder den Wochentag.
  5. Die Jahrzahl fehlt, dem LandschreiberTermine: Fridolin LuchsingerPersona: nach zu urteilen muss das Dokument nach 1779Data: 1779 entstanden sein, da Luchsinger 1779 zum Landschreiber gewählt wird (LAGL AG III.2442:047). Zur Datierung vgl. den Kommentar.