SSRQ ZH NF II/11 119-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, da Ariane Huber Hernández e Michael Nadig
Citazione: SSRQ ZH NF II/11 119-1
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Klage wegen Einmischung des Stadtgerichts von Zürich in einem Konkurs in Wiedikon
1647 novembre 17.
Descrizione della fonte
- Collocazione: StAZH A 154, Nr. 52
- Data di origine: 1647 novembre 17 (Vor dem 17. November 1647 aufgrund des Nachtrags) Tradizione: Entwurf (Doppelblatt)
- Supporto alla scrittura: Papier
- Formato l × a (cm): 21.5 × 34.0
- Lingua: tedesco
Commento
Das StadtgerichtOrganizzazione: im engeren Sinn entwickelte sich aus dem Schultheissengericht und verdrängte mit der Zeit das Gericht des Reichvogts. Im Kern umfasste der Bezirk des StadtgerichtsOrganizzazione: die ummauerte Stadt, daneben aber unter anderem auch HottingenLuogo: , OberstrassLuogo: und UnterstrassLuogo: , die vermutlich im Zusammenhang mit der Reichsvogtei an die Stadt kamen, sowie seit 1586 auch WipkingenLuogo: (SSRQ ZH NF II/11 99-1). Nach der Reformation wurden die Gerichte des FraumünstersOrganizzazione: in SeebachLuogo: und die Gerichte des GrossmünstersOrganizzazione: in SchwamendingenLuogo: , FlunternLuogo: und AlbisriedenLuogo: dem StadtgerichtOrganizzazione: angegliedert (vgl. SSRQ ZH NF II/11 53-1). Nicht ausdrücklich erwähnt, aber vermutlich gleichzeitig mit dem StadtgerichtOrganizzazione: vereinigt wurden die Gerichte von OerlikonLuogo: und OberhausenLuogo: (Bauhofer 1943a, S. 84, 141-144).
Neben diesem StadtgerichtOrganizzazione: im engeren Sinn entstand ab der Mitte des 14. Jahrhunderts das VogteigerichtOrganizzazione: im neueren Sinn (im Gegensatz zum Gericht des Reichsvogts als Vogteigericht im älteren Sinn), das auch als Montag-, Vogt- oder Stangengericht bezeichnet wurde. Diesem gehörten vor allem die Obervogtei KüsnachtLuogo: mit den Gemeinden KüsnachtLuogo: , HerrlibergLuogo: , ZollikonLuogo: , HirslandenLuogo: und RiesbachLuogo: sowie die Obervogtei EngeLuogo: und WollishofenLuogo: an. StadtgerichtOrganizzazione: und VogteigerichtOrganizzazione: unterschieden sich hauptsächlich durch den Vorsitz des Gerichts, der für das StadtgerichtOrganizzazione: beim Schultheissen, für das VogteigerichtOrganizzazione: jedoch bei den Obervögten der jeweiligen Vogtei lag (Bauhofer 1940, S. 31; Bauhofer 1943a, S. 72-77, 146-150). Ursprünglich hatte das StadtgerichtOrganizzazione: über Schuldsachen und Fahrhabe zu urteilen. Im 13. und 14. Jh. dehnte sich die sachliche Zuständigkeit unter Zurückdrängung des Reichsvogts auch auf Grundeigentum, Erbschaft und Freiheit aus, später verlor es einen Teil dieser Kompetenzen jedoch wieder an den ZürcherLuogo: RatOrganizzazione: . Die Grenzen zwischen der Zuständigkeit des RatsOrganizzazione: und jener des StadtgerichtsOrganizzazione: blieben jedoch lange schwankend. In den zum Stadt- und VogteigerichtOrganizzazione: gehörenden Vogteien war die Zuständigkeit ebenfalls zwischen dem StadtgerichtOrganizzazione: und den jeweiligen Obervögten getrennt. Vor das StadtgerichtOrganizzazione: gehörten Schuld- und Konkurssachen sowie Prozesse um Fahrhabe. Über die meisten anderen Streitigkeiten hatten die Obervögte zu urteilen (Bauhofer 1940, S. 32; Bauhofer 1943a, S. 152-153, 178-179).
Als einzige der direkt an die Stadt angrenzenden Gemeinden war WiedikonLuogo: nicht dem Stadtgericht unterstellt, sondern verfügte – wie HönggLuogo: oder bis 1586 WipkingenLuogo: – über ein eigenes Gericht (vgl. Etter 1987, S. 174; SSRQ ZH NF II/11 39-1; zu HönggLuogo: vgl. SSRQ ZH NF II/11 64-1; SSRQ ZH NF II/11, Nr. 87; Stutz, Meiergerichtsurteile). Als Hans ZurlindenPersona: , dem die Forderung nach Schadenersatz für die aufgewendete Arbeit, das Saatgut und den Dünger vom Gericht von WiedikonLuogo: abgeschlagen worden war, sich an das StadtgerichtOrganizzazione: wandte, beklagte sich das Wiedikoner Gericht mit dem vorliegenden Schreiben beim RatOrganizzazione: und erklärte, dass allein der RatOrganizzazione: Appellationsinstanz des Gerichts von WiedikonLuogo: sei. Das StadtgerichtOrganizzazione: hingegen rechtfertigte sich damit, dass die beklagte Frau MeierPersona: eine Stadtbürgerin sei, zudem handle es sich bei diesem Fall nicht um einen gewöhnlichen Konkursfall, da ZurlindenPersona: nicht durch eigenes Verschulden, sondern durch die betrügerische mehrfache Belastung und Verpfändung des Guts durch Bartholomäus WeberPersona: in diese Lage geraten sei. Auch das StadtgerichtOrganizzazione: bat den RatOrganizzazione: um den Schutz seiner Rechte (StAZH A 154, Nr. 56). Der RatOrganizzazione: entschied am 17. November 1647, die Schadenersatzforderung des ZurlindenPersona: vor das Gericht von WiedikonLuogo: zu weisen und bestätigte, dass er selbst die Appellationsinstanz dieses Gerichts sei (StAZH B II 460, S. 72-73; StArZH VI.WD.A.3.:12). Am 6. Dezember 1647 entschied er, dass die Sache appellationsweise vor den RatOrganizzazione: kommen solle (StAZH B II 460, S. 79-80) und am 8. Dezember wurde entschieden, dass, weil ZurlindenPersona: und die MeierinPersona: beide betrogen worden seien, es aber nicht gerecht wäre, dass ZurlindenPersona: die Saat, die er anderweitig brauchen oder verpfänden hätte können, und den Mist einfach verliert (zumal der künftige Besitzer davon auch profitiert), er die Frucht und Streu von diesem Jahr erhalten solle, dazu drei Gulden. Ausserdem wurde der Sohn der MeierinPersona: mit 15 Pfund gebüsst, weil er ZurlindensPersona: Ehefrau bedroht hatte (StAZH B II 460, S. 81-82).
1739 musste der RatOrganizzazione: erneut über eine Jurisdiktionsstreitigkeit zwischen den Obervögten von WiedikonLuogo: und dem StadtgerichtOrganizzazione: befinden (SSRQ ZH NF II/11, Nr. 155). Zum StadtgerichtOrganizzazione: vgl. Bauhofer 1940; Bauhofer 1943a.
Testo editionale
Herr burgermeister.
Hochgeachte, woledel, gestreng, from-vest, fürsichtig, ehrsam und wol wyße, insonders hochehrende gnedige lieb herren und oberen.
Wann nun er, Hanß zur LindenPersona: , vorbemelten und, wieAggiunta al di sopra della rigac man achtet, nach gebürenden gwonlichen uffals rechten geschechnen ußspruchs sich zuͦbeschweren zehaben vermeinen wollen, ist ihme frey gestanden, die sach gebürender massen [p. 3]Interruzione di pagina appellations wyß für üch, unser gnedig, hochehrend, lieb herren und oberen, zezüchen. Daß er aber die sach ohnbefuͤgter wyß für ein ehrsam stattgrichtOrganizzazione: und hiemit widerumb für ein ander gricht gezogen, das stattgricht auch sich dessen ohnbefuͤgtt angemasset, da man aber verhofft, dasselbe die sach der gebür und rechten nach widerumb an das orth gewißen hette, allwo sy angehebt geweßen und dahin sy gehört, thuͦt unß dasselbe hiemit zum höchsten beschweren und die ohnumbgängliche ursach geben, üch, unßeren gnedigen, hochehrenden, lieben herren und oberen, solchesAggiunta sul margine sinistrod inn underthänigkeit fürzetragen und darby gantz underthenigen, deemüttigen und höchsten flysses ze pitten, glych, wie sy biß anhero ihre gethrüwen angehörigen by ihren alten hargebrachten und bestettigten rechten und freyheitten jederwylen gnedig geschirmbt, sy also ein gmeind und gricht WiettickenLuogo: Organizzazione: (welliches niemalen kein andere appellation gehabt als an üch, unßer gnedig herren und oberen) by solch alt hargebrachten rechten und freyheitten auch fehrner gnedig zuͦerhalten und zeschirmen, gnedig geruͦhen; und nit zuͦgeben noch gestatten wellind, daß, was an dißerm gricht geweßen und dahin gehört, an ein ander gricht als an üch, hochermelt, unßer gnedig herren und oberen, möge gezogen werden, wie wir ohnzwyffenlichen verhoffens sind, gnedig beschechen werde, wirt ein solches unß ein trib geben, unßere schuldigkeiten gegen üwer gnadenNell'originale: g, glych wie bißhar verhoffenlich zuͦ dero gnedigem gefallen und benuͤgen beschechen, umb sovil frölicher zuͦ allen und jeden zythen und occasionenModifica dei caratteri mit unßeren müglichsten diensten unß gantz underthänigen und höchsten flysses willigist bereitet zehalten und zuͦerstatten.
Den allmächtigen gott und höchsten regenten aller dingen darby gantz ynbrünstig pittende, daß er üch, unßer gnedig, hochehrend, lieb herren und oberen, inn beständiger glücklicher regierung und aller lybs und der seelen wolfahrt gnediglichen erhalten wolle. Zuͦ dero gnaden und gunsten wir unß damit underthänigist befelchen thuͦnd.
Üwer unßerer gnedigen, hochehrenden, lieben herren und oberen gantz underthänige
obervogt,
undervogt und gantzes gricht zuͦ WiettickenLuogo:
Regesto