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SSRQ ZH NF II/11 155-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, da Ariane Huber Hernández e Michael Nadig

Citazione: SSRQ ZH NF II/11 155-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Aberkennung der Rechtssprechung des Stadtgerichts in Kauf- und Zugsachen zugunsten der Obervögte von Wiedikon

1739 febbraio 10.

Nachdem die Obervögte von Wiedikon und das Stadgericht sich nicht gütlich einigen konnten darüber, wem die Jurisdiktion über die Zugstreitigkeit zwischen Heinrich Steinbrüchel und David Esslinger um die Zureichsche Bleiche gebührt, ist das Geschäft zur Beurteilung an den Zürcher Rat gelangt. Das Stadtgericht argumentiert, dass der Zug eines Kaufs als Schuldsache zu betrachten sei und somit in seine Jurisdiktion gehöre, zumal es sich um einen Streit zwischen zwei Stadtbürgern handle. Dagegen halten die Obervögte von Wiedikon den Fall nicht für eine Schuldsache, und da die Beurteilung von Kauf- und Zugstreitigkeiten nur in den an das Vogteigericht gehörenden Gemeinden dem Stadtgericht zustehe, falle diese Sache in die Jurisdiktion der Obervögte. Der Rat ruft die in den Ausstand getretenen Ratsherren, die Güter in Wiedikon besitzen, wieder herein und entscheidet, dass in diesem Fall die Obervögte von Wiedikon zuständig seien.

Am 17. Dezember 1738 hatte der ZürcherLuogo: RatOrganizzazione: entschieden, dass die Jurisdiktionsstreitigkeit zwischen dem StadtgerichtOrganizzazione: und den Obervögten von WiedikonLuogo: vom RatOrganizzazione: entschieden werden sollte, wenn sie sich nicht gütlich einigen könnten (StAZH B II 822, S. 255). Das StadtgerichtOrganizzazione: beanspruchte die Zuständigkeit, weil es sich seiner Ansicht nach um eine Schuldsache und einen Streit zwischen Stadtbürgern handelte. Hingegen bestritten die Obervögte, dass der Fall eine Schuldsache sei und argumentierten, dass die Beurteilung von Kauf- und Zugstreitigkeiten dem StadtgerichtOrganizzazione: nur in den ihm zugeordneten Vogteien zustehe. Tatsächlich gehörte WiedikonLuogo: als einzige der direkt an die Stadt angrenzenden Gemeinden weder zum StadtgerichtOrganizzazione: im engeren Sinne, dem unter anderem die Vier WachtenLuogo: mit FlunternLuogo: , HottingenLuogo: , UnterstrassLuogo: und OberstrassLuogo: unterstanden, noch zum sogenannten VogtgerichtOrganizzazione: , dem RiesbachLuogo: und die Vogtei EngeLuogo: unterstellt worden waren (vgl. Bauhofer 1943a, S. 136-150). Möglicherweise war dies das ausschlaggebende Argument, denn in anderen Fällen urteilte das StadtgerichtOrganizzazione: auch in Zugstreitigkeiten (SSRQ ZH NF II/11 148-1). Das Gericht von WiedikonLuogo: hatte sich schon 1647 gegen einen Eingriff des Stadtgerichts in seine Jurisdiktion gewehrt (SSRQ ZH NF II/11 119-1).

Das Gericht von WiedikonLuogo: unter dem Vorsitz der Obervögte entschied am 21. Februar 1739, dass EsslingerPersona: berechtigt war, ein Zugrecht auszuüben. SteinbrüchelPersona: gab sich mit diesem Urteil nicht zufrieden und appellierte an den Rat, weshalb ihm am 9. März 1739 ein Appellationsrezess ausgestellt wurde (StAZH A 154, Nr. 118). Der RatOrganizzazione: wies die Appellation am 16. März 1739 jedoch ab und bestätigte das Urteil der Obervögte (StAZH B II 824, S. 112-113).

Zu einem ähnlichen Kompetenzstreit zwischen dem StadtgerichtOrganizzazione: und den Obervögten von WipkingenLuogo: , in dem der RatOrganizzazione: entschied, dass die Jurisdiktion dem StadtgerichtOrganizzazione: zustehe, vgl. StAZH B II 856, S. 60-61. Zu den Kompetenzstreitigkeiten zwischen StadtgerichtOrganizzazione: und Obervögten vgl. Bauhofer 1940; zum StadtgerichtOrganizzazione: vgl. Bauhofer 1943a.

Testo editionale


Zinnstags, den 10. febrfebruarData di origine: 10.2.1739,
prntbpresentibus herren burgermeister HirzelPersona: , räth und burgerOrganizzazione:


Nachdem die hhAbbreviazione obervögte
zu WiedikonLuogo: und AlbisriedenLuogo: einer- und ein frey loblobliches stattgerichtOrganizzazione: allhier anderseits, nach
deme von mnghhrnAbbreviazione den kleinen räthen sub 17. decembris lest
abgewichenen jahrs
Data: 17.12.1738
gehegten gedanken1 über die einanderen
widersprochene competentiam
fori
Cambio di lingua: latino
in der zwüschent hrnherrn
Heinrich SteinbrüchelPersona: und hrnherrn
David EßlingerPersona: , beyderseits
hiesig verbürgerten, obwaltenden zugsstreitigkeit der
einten helffte der ZureichischenPersona:
bleiki bey dem Nakenden
Mann
Luogo:
sich nicht mit einandren vergleichen konnen, sondern
dises geschäfft zu hoher beurtheilung an mn ghhrAbbreviazione gewachsen.
Und zu solchen und vor
hochgedacht denen selben heüte
beyde theil als wolvorgedachte
hhAbbreviazione obervögte zu WiedikonLuogo:
und herr schultheiß LandoltPersona: , in zustand samtsamtlicher dermahligen hhAbbreviazione beysizeren eines
frey lobloblichen stattgerichtsOrganizzazione: , in
contradictorio
Cambio di lingua: latino
erschinen und
ihre darüber zu haben vermeinende befugsamme persöhnlich des mehreren und zwahren kürzlich dahin gehende
vorgestellt, daß ein [p. 67]Interruzione di pagina
frey loblobliches stattgerichtOrganizzazione: den questionirendenCambio di lingua: latino streit um den zug
eines kauffs als eine schuldsach,
und danahen zwüschent burgern
waltend, vermög einich allegirten
articula des stattrechtens seiner
judicatur unterworffen ansihet.
Die hhAbbreviazione obervögte zu WiedikonLuogo:
hingegen selbigen als keine
schuldsach halten und ihm, weilen in dem stattrecht pagAbbreviazione 20
§ 172 dem frey lobloblichen stattgerichtOrganizzazione:
nur in denen an das vogtgericht gehörigen gemeinden die
beurtheilung der streitigkeiten
um kaüff und zug zu denen
kaüffen oder verkaüffen zugeeignet werden seyeLettura incertaa, vor
sie in solch ganz verschiedenem
fahl gehörend glauben etcAbbreviazione.

Haben mn ghhrnAbbreviazione bevorderst
den außstand auf den gewohnlichen zunfft außstand
reglirt und diejenige hhAbbreviazione aus
dero hohen mittel, so landguter in denen gerichten WiedikonLuogo:
haben, wider hineinzuberuffen
gutbefunden, und sodanne in
erwegung und reifflicher
erdaurung der ihnen sowol
mündlich vorgetragenen als
in belesenerLettura incertab dißfähliger gerichtlicher weisung und von
denen hhAbbreviazione obervögten zu WiedikonLuogo: darüber eingegebenem
beantwortungs memoriale
enthaltenen beydseitigen gründen [p. 68]Interruzione di pagina
mit recht erkennt, daß die judicatur angezognen zugsstreits
denen hhAbbreviazione obervögten zu WiedikonLuogo: zugehören solle.

Annotatione

  1. Lettura incerta.
  2. Lettura incerta.
  1. Vgl. StAZH B II 822, S. 255.
  2. Es handelt sich um das Stadtrecht und Landrecht (Stadtgerichtsordnung) von Zürich, StAZH III PPb 5/1; abgedruckt auch in SBPOZH, Bd. 1, Nr. 1, S. 1-176, hier S. 28-29.