check_box_outline_blank zoom_in zoom_out
SSRQ SG III/4 257-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, da Sibylle Malamud

Citazione: SSRQ SG III/4 257-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Ordnung zum Handel mit Getreide (Fruchtverordnung)

1795 gennaio 28.

Getreideordnung, die in allen Kirchen Werdenbergs verlesen worden ist: Obwohl im Reich eine Handelssperre für Getreide verhängt wurde, verkaufen Werdenberger Getreidehändler trotz Knappheit ihr Getreide nicht der eigenen Bewohnerschaft. Die Händler Kirchenmeier Niklaus Eggenberger, Andreas Grässli, Leonhard Hilty, alle drei aus dem Dorf Grabs, Christian Eggenberger aus Studen, Feuerwehrhauptmann Peter Gantenbein, Säckelmeister Andreas Tischhauser am Hugenbühl, Steuervogt Hans Zogg aus Buchs und von Sevelen Niklaus Tischhauser, Müller aus Glat, müssen Getreide zuerst den Müllern, Bäckern und übrigen Einwohnern zum Hausgebrauch verkaufen. Den Rest dürfen sie erst, wenn das Quantum von der kommenden Woche gedeckt ist, auf obrigkeitliche Bewilligung hin ausser Landes verkaufen.

  • Collocazione: LAGL AG III.2467:012
  • Precedente collocazione: LAGL X. 254
  • Data di origine: 1. quarto del 19° sec.
  • Tradizione: Abschrift (Doppelblatt, 2 Seiten beschrieben)
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Formato l × a (cm): 24.0 × 39.5
  • Lingua: tedesco
  • Scriba: Fridolin LuchsingerPersona: , Landschreiber

Nach der HandelssperreTermine: im Römischen Reich deutscher NationLuogo: verkaufen die GetreidehändlerTermine: in WerdenbergLuogo: das GetreideTermine: trotz Knappheit nicht an die eigenen Bewohnerinnen und Bewohner, weshalb der Landvogt die VorgesetztenTermine: des Landes sowie die Getreidehändler versammelt, die gemeinsam im Januar 1795Data: gennaio 1795 die vorliegende OrdnungTermine: erstellen, um die GetreideversorgungTermine: zu gewährleisten. Darauf erlassen die Vorgesetzten von GrabsOrganizzazione: im März ein Gutachten über eine Neuorganisation des Handels nach den einzelnen Dorfdritteln. Da jedoch nur die bisherigen HändlerTermine: «als alte Kunden» aus LindauLuogo: Getreide beziehen können, wird entschieden, den Getreidehandel weiterhin den bestehenden Getreidehändlern unter gewissen Einschränkungen zu überlassen (LAGL AG III.2467:013). Darauf erheben einige Kornhändler Einspruch und fordern, dass jedes Dorfdrittel jemanden zum Einkauf von Getreide verordnen solle. Während das Dorfdrittel GrabsOrganizzazione: bei den bisherigen Kornhändlern bleibt, verordnen das BergdrittelOrganizzazione: und das Drittel StudenOrganizzazione: je einen neuen Kornhändler. Alle Drittel bekommen ein Empfehlungsschreiben für LindauLuogo: und FeldkirchLuogo: . In Feldkirch werden den Händlern des Dorfdrittels vier, denjenigen der beiden anderen Dritteln fünf Säcke zugesprochen, während sie in Lindau leer ausgehen (LAGL AG III.2467:011). Da weiterhin nur ehemalige Kornhändler in Lindau Getreide einkaufen und dieses allgemein zu günstigeren Preisen beziehen können, will man gemäss Gutachten der Gemeinde GrabsOrganizzazione: vom März die alten Händler behalten (LAGL AG III.2467:014; AG III.2467:015), worauf die alten Kornhändler im Juli 1795Data: luglio 1795 wieder eingesetzt werden (LAGL AG III.2467:016).

Zum HandelTermine: mit GetreideTermine: und zum KornhausTermine: in der Landvogtei WerdenbergLuogo: vgl. auch SSRQ SG III/4 200-1; SSRQ SG III/4 228-1; das Dossier LAGL AG III.2467; OGA Gams Nr. 126; Literatur: Schindler 1986, S. 198–203; Winteler 1923, S. 148–150.

Testo editionale


Copia der frucht verordnungTermine: , die sontags, den 28. jenner 1795Data di origine: 28.1.17951 in allen
kirchenTermine: der grafschaft WerdenbergLuogo: publizirt worden


Wan seit etwas weniger zeit an hoher behördeTermine: klagend angebracht
worden, als wann während der in dem Römischen reichLuogo: verordneten
fruchtsperrzeitTermine: die hier ländischen fruchtTermine: und kernen händlernTermine: die
für hiesliges landTermine: auf oberkeitliche attestatTermine: hin erkaufende kernenfrüchteTermine: denen hiesligen landteseinwohnerenTermine: zu ihrer nothurft
nicht anwerden laßen, sondern widrum an andere verkauffenTermine: ,
als hat unser hochgeachte und gnädige herr landtvogt auf solche klagen
hin sich pflichtig gehalten, die samtlichen landes vorgeseztenTermine: zusammen
zu berufen und gemeinschaftlich mit ihnen alle kernenTermine: und fruchthändlernTermine: vorzuforderen, die eingegangene klagen ihnen vor
zu halten und ihre verantwortung darüber anzuhören, um
danne nach befindender dingen für die zukonft solche verordnungTermine:
der kernenfrüchtenTermine: halber zu treffen, die am besten für hiesliges
land zu sein erachtet werden könen. Welches so danne letstern
freitagTermine: beschehen und hernach folgendes abgeschloßen und für gut
erkent worden:

Daß nemlich ferners hin die fruchthändlerTermine: , die wochentlichDurata ripetuta: 1 settimana
zu FeldkirchLuogo: und anderen ohrten aus dem Römischen reichLuogo: erhaltende
früchteTermine: ankaufen sollen und mögen und zwarn in der gemeind
GrabsLuogo: kilchmeierTermine: Niklaus EggenbergerPersona: , Andreas GräsliPersona: und
Leonhardt HiltePersona: , alle im dorf GrabsLuogo: , Christen EggenbergerPersona: in StudenLuogo: ,
feürhauptmannTermine: Peter GanthenbeinPersona: und sekelmeisterTermine: Andres
Tischhauser
Persona:
am HugenbühlLuogo: , in der gemeindt BuchsLuogo: steürvogtTermine:
Hanß ZokhPersona: und in der gemeind SevelenLuogo: der Niklaus TischhauserPersona: ,
müllerTermine: zu GladtLuogo: . Diesere früchteTermine: sollen sie wochentlichDurata ripetuta: 1 settimana in das
landTermine: lieferen und jedem müllerTermine: , bekhTermine: und allen hiesligen landtsAggiunta al di sopra della rigaaeinwohnerenTermine: , was sie zu ihrem eigenen hausgebrauchTermine: wochentlich
bedörfen, das nöthige gegen baargeltTermine: oder wie sie über einskommen, verabfolgen laßen. Und wann von dieser fruchte denen
kernhändlerenTermine: etwas über bleiben solte, sollen sie solche nicht
befügt sein, anderst wohin zu verkaufen, bis das quantumm von der
folgenden wochenTermine: hier im land sein wird und erst als danne sollen
sie jedes mahlen für die überbleibende fruchtTermine: die oberkeitliche
begünstigung zum anderwerts verkaufenTermine: ausbitten.

Denen müllerenTermine: , bekhenTermine: und allen anderen landteseinwohnerenTermine:
wirdt bei höchster strafTermine: und ungnad verbotten, keine kernenTermine:
und wäitzenTermine: , früchteTermine: und dergleichen mehlTermine: außert landts zu verkauffenTermine: , zu vertauschen oder auf andere weise an aus wärtige [fol. 1v]Interruzione di pagina
landteseinwohnere, es mag sein, wohin es will, zu veraußeren,
sondern einig und alleine zum eigenen inländischenTermine: gebrauche
zu widmen. In welcher absicht jeder müllerTermine: , bekhTermine: und andere
landteseinwohnerTermine: sich bei dem einten oder andern von denen bemeldten
verordneten fruchtlieferantenTermine: , um sein benöthigtes wochenTermine: für wochen
anzukaufen, zu melden hat, welche danne pflichtig sein sollen, nach maaßgaab
jedem die frucht kraft dem großen landtsmandatTermine: 2 über den ankaufTermine:
und aller habenden billichen kösten abzugeben. Welches also denen
fruchthändlerenTermine: als jedem landteseinwohnerTermine: zum verhalt bekant
gemacht und die übertrettereTermine: deßelben mit höchster strafeTermine: belegt
werden, so zu gehorsammem verhalt dienet.

Fridolin LuchsingerPersona: ,
landtschreiberTermine: .
[Nota dell'archivio sul verso:]
LaAbbreviazione A

Annotatione

  1. Aggiunta al di sopra della riga.
  1. Nach dem neuen Kalender wäre der 28. Januar 1795 kein Sonntag.
  2. Vgl. SSRQ SG III/4 217-1.