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SSRQ SG III/4 233-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, da Sibylle Malamud

Citazione: SSRQ SG III/4 233-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Beschreibung der Wahl, Pflichten und Einkommen der Richter, Landschreiber, Landweibel und Landammann der Landvogtei Sax-Forstegg durch Landvogt Johannes Ulrich

1755.

Der Landvogt Johannes Ulrich beschreibt die Wahl, Pflichten und Einkommen der Amtleute – Richter, Landschreiber, Landweibel und Landammann – der Landvogtei Sax-Forstegg.

  • Collocazione: StASG AA 2 B 006, S. 69–76
  • Precedente collocazione: StASG AA 2 B 6
  • Data di origine: 1755 (Ohne Monat und Tag.)
  • Tradizione: Aufzeichnung, Buch (134 Seiten) mit kartoniertem Einband
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Formato l × a (cm): 19.5 × 24.5
  • Lingua: tedesco
  • Scriba: Johannes UlrichPersona: , Landvogt von Sax-Forstegg

Der Auszug über die AmtleuteTermine: von Sax-ForsteggLuogo: stammt aus dem Handbuch von Landvogt Johannes UlrichPersona: von 1755Data: 1755 (zum Handbuch allgemein vgl. die Kommentare in SSRQ SG III/4 234-1). Die Ausführungen von Landvogt Ulrich über ihre PflichtenTermine: , LöhneTermine: und WahlenTermine: sind sehr wichtig, da sonst nur die EideTermine: der Amtleute (vgl. SSRQ SG III/4 147-1) sowie Eid und OrdnungTermine: eines LandvogtsTermine: (SSRQ SG III/4 160-1; SSRQ SG III/4 207-1; SSRQ SG III/4 212-1) zur Verwaltung in Sax-Forstegg weitere Aufschlüsse liefern.

Weitere Auszüge des Handbuchs siehe SSRQ SG III/4 232-1; SSRQ SG III/4 234-1.

Testo editionale

[...]Irrilevanza editoriale

a–§ 28Aggiunta sul margine sinistro–a

WahlTermine: und PflichtenTermine: der RichterTermine:

Einem herren landtvogtTermine: gehörret alß ein reguleTermine: auch zu die wider-besetzungTermine: der ledig gewordenen richter stellenTermine: , doch daß er dennb neüen aus eben der gemeindTermine: nemen muß, in welcher der abgegangene gewesen, damit eine jede gemeind ihre anzahl richter beybehalte.
Wann ichAggiunta al di sopra della rigac einem neüen richterTermine: durch meinen reit-knechtTermine: seine beförderung habe anzeigen und ihme darzu glük wünschen laßen, so pflegten sie anfänglich vieles wehen von ihrer unwürdigkeit und geringem ververstandCorretto da: verstandd zu machen, ja thaten der gleichen, alß wann sie solche ehreTermine: abgraben oder gar ausschlagen wollend. Darzu aber keinen rechter ernst gewesen. Weilen ich aber solcher unnöhtiger complimenten überdrüßig ware, so gabe ich nachgehends dem reit-knechtTermine: gewohnlich 2 biß 3 in den vorschlagTermine: , mit dem befehl, daß wann der erste nicht also bald die angetragene ehre annemmen wolle, er also bald zu dem zweyten, und wann auch diser bedenklichkeiten mieche, zu dem dritten kehren sollle, welches so viel gefruchtet, daß hernach je der erste die ehren-stellTermine: also bald angenommen und in dem schloßTermine: seine verehrungenTermine: gegen mir, meiner liebsten, beyden knabenTermine: und sambtlichen dienstenTermine: abgeherrschet, welches aber, wie leicht zu erachten, ungleich ausgefallen.

[p. 70]Interruzione di pagina

WahlTermine: , PflichtenTermine: und EinkommenTermine: von LandschreiberTermine: und LandweibelTermine:

Die landschreiberTermine: und landweibel stellTermine: wird auch von einem herrnNell'originale: hrn1 landtvogt alleinig besetzetTermine: , ohne aberAggiunta al di sopra della rigae daß er hierbey an eine gewüße gemeindTermine: gebunden ist, doch ist die landschreibereyTermine: allen spuhren nach schon mehr alß ein seculumPeriodo: 100 anni successive in dem SännwaldLuogo: gebliben, auch hat dissere gemeind schon unerdenckliche jahr den landweibelTermine: gehabt, ehedem ist auch ein weibelTermine: aus der SaxerLuogo: gemeind gewesen.
Der landschreiberTermine: wäreCorrezione al di sopra della riga, sostituisce: istf pflichtig, alle wochenDurata ripetuta: 1 settimana 2Quantità: 2 mahl in das schloßTermine:  zu kommen, um zu fragen, ob der herr landtvogtTermine: etwas zu befehlen habe, allein ich müeßte mich meistens mit einem mahl benüegen. Hingegen schlichtete ich dann auch manches allein, worzu der landschreiber nur das sitzgeltTermine: von 40 xrValuta: 40 kreuzer auch gehörret hätte. Und wann er es dann andete, so tröstete ich ihne mit seiner saumselligkeitTermine: in das schloßTermine: zu kommen.
Er ist auch schuldig, die mandatTermine: in alle 3Quantità: 3 kirchenTermine: zu machen, was gattung ein herr landvogt solcher ausgehen zu laßen nöhtig findet.
Auch wäre er pflichtig, alle sendschreibenTermine: auszufehrtigen, allein ich projectirte und schribe alle brieffTermine: , wohin sie auch waren, lieber selber. Die geschribene mandatTermine: lisetTermine: er im SännwaldLuogo: , in anderen kirchenCorrezione al di sopra della riga, sostituisce: gemeindeng aber die schulmeistereTermine: . Das bättagsTermine: und andere hochobrig[p. 71]Interruzione di paginakeitliche mandata aber werden von denn herren pfarrerenTermine: ab der cantzelTermine: verlesen.
Dem landschreiberTermine: gabe ich alle jahrDurata ripetuta: 1 anno eine nohtdurfft holtzTermine: , doch nicht als eine schuldigkeit, sonderen weil seine einkönfften sonsten von weniger ertragenheit sind und er, wie obgemelt, die mandataTermine: schreiben muß.
Der landweibelTermine: ist schuldig, je den anderen tag in das schloßTermine:  zu kommen und die befehl eines herrn landtvogts zu gewährtigen und zu vollstreken. Wann er das ehe-Termine: oder sonsten ein halbesTermine: oder gantzes gerichtTermine: besamlet, so hat er 30 xrValuta: 30 kreuzer biehter-lohnTermine: und am grichtstagTermine: 40 xrValuta: 40 kreuzer für die abwahrtTermine: . Wann ich eine parthey durch eine andere parthey in das schloß citiren laßen und solche nicht erscheinen wollen, ich citire sie dann durch den weibelTermine: , so müeßte ein solche parthey ihme auch 30 xrValuta: 30 kreuzer bezahlen. Sonsten gibt es auch anlääs, daß der weibel gäng thun und obrigkeitliche befehl ohne lohnTermine: ausrichten muß, öffters nur 15Valuta: 15 kreuzer biß 20 xrValuta: 20 kreuzer zu lohn hat, welches alhier so genau nicht bestimmet werden kan.
Wann der weibelTermine: eine persohn, mann-Termine: oder weibhlichen geschlechtsTermine: , in den thurnTermine: thut, so gehörret ihme von jede persohn 1Valuta: 1 fiorino 30 xrValuta: 30 kreuzer thurnloßungTermine: und für die atzungTermine: alle tagDurata ripetuta: 1 giorno auch für jede persohn 12 xrValuta: 12 kreuzer , um welches er dann morgensTermine: und abendsTermine: dennen gefangenenTermine: das eßenTermine: [p. 72]Interruzione di pagina zu bringen muß und gibet mann ihme jedes mahl ½ mas weinMisura del volume: 0.5 mass vino und brodtTermine: , für welches der gefangeneTermine: alle tag 15 xrValuta: 15 kreuzer und widerum 15 xrValuta: 15 kreuzer für seine eigene zehrungTermine: zahlen muß. Hat es der gefangene nicht im vermögen, solche umkösten zu bezahlen, so kommen selbige in die obrigkeitliche rechnung under den titul ausgeben an kösten, so über die gefangenen und malefizischeTermine: persohnen ergangen.
Wann ein herr landtvogtTermine: in einer anderen alß der SännwalderLuogo: kirchenTermine: , allwo der weibelTermine: kirchgenößigTermine: ist, eintweders ehegaumerTermine: beeydiget oder sonsten obrigkeitliche geschäfft vorhabe, so laßt mann es den weibel wüßen, welcher dann für das schloßTermine: kombt und mit dem herrn landtvogt in weiß und blauTermine: in die kirchenTermine: gehet. Auch muß der weibelTermine: in weiß und blauTermine: mit dem herrn landtvogt auf die jahrmarktTermine: gehen und ihme daselbß abwahrtenTermine: , so wohl alß der laüferTermine: im rökliTermine: und an solchen wohl achtung geben, ob sich kein judTermine: ohnangemeldet eingeschlichen habe. In welchem fahl einem solchen munter zu zwahenTermine: wäre. Von seinem schuldigen einzug des standgeltsTermine: an diseren jahrmarktenTermine: ist oben bey anlaas des zohlsTermine: meldung geschehen.2 Die wochen-Termine: oder meyen marktTermine: muß er von mahl zu mahl rüefen und hat hierfür am zeit grichtTermine: von dem wäg-geltTermine: 15 krzr.Valuta: 15 kreuzer
[p. 73]Interruzione di pagina
Ohne vorwüßen eines herrn landtvogts ist der weibelTermine: nicht berechtiget, i einem frömbdenTermine: seine schuldenTermine: in der herrschafft einzutreiben oder einem einheimischen auf begehren des frömbden einen schatz-tagTermine: anzukünden, sonderen es solle sich ein rechts begehrender frömbderTermine: um seine schuldTermine: eintweders selbsten bey einem herrn landtvogt anmelden oder seine sach durch den weibel vortragen laßen.
Was des weibels ambtTermine: bey dem zeitgerichtTermine: seye, wird bey desselben beschreibung vorkommen.3
Es prætendirte der weibel offtermahlen, daß ihme und nicht dem schloß-reit-knechtTermine: die ankündung eines neüen richtersTermine: und eines neü erwehlten landammansTermine: zugehörre, allein ich habe ihne des ersteren halber allezeit in fründtlichkeit auf die eingerißene übung und also abgewisen. Der landtamman stellTermine: halber glaubte ich selber, es gehöre das sothane botten-brodtTermine: dem weibelTermine: , ich wurde aber benachrichtiget, daß so wohl dem landamman RhynerPersona: sellig zu SallezLuogo: , alß landamman RodunerPersona: sellig im SännwaldLuogo: die freüd ihrer beförderung durch den reitknechtTermine: angekündet worden, des nahen ich dann auch diseres nützliTermine: dem reit-knechtTermine: zu hielte. Hingegen dem weibelTermine: sagte, daß wann er mich eines anderen grundlich berichten könne, mein reitknecht das erhaltene [p. 74]Interruzione di pagina trinkgeltTermine: taliter qualiter zurukgeben und ihme zustellen müese; allein der bewis seiner rechten blibe us und ich wurde inzwischend für das recht des reitknechtsTermine: nach des mehreren berichtet, so daß selbiger sein von dem landammanTermine: HanselmannPersona: erhaltenes botten-brodtTermine: nach diser stund behalten hat.
Des dismahligen landweibels vatterTermine: hätte nebend dem landweibel-postenTermine: auch den holzforsterdienstTermine: . Sie sind dermahlen aber gesönderet und kan kein landweibel mit einichem recht prætendiren, daß der holzforster-dienst an sein dienst verknüpfet seyn solle. Es hat ein jedwederer an seinem ohrt genug zu thun.
Dem weibelTermine: gehörret alle jahrDurata ripetuta: 1 anno 5 Valuta: 5 fiorini alß sein wahrt-geltTermine: , welches mngndhherrenAbbreviazione verrechnet wird under dem titul ausgeben an jährlichen belohnungenTermine: . Und weilen er winters zeitTermine: wenige gelegenheit hatte, sich in dem gemeindholtzTermine: zu beholtzen, so gabe ich ihme alle jahrDurata ripetuta: 1 anno eine ehrliche nohturfft holtzTermine: , welches er aber keines wegs mit recht oder alß ein salarium, das von seinem posten abhange, forderen, sonderen um solches alß eine gnad und gutthat bey einem herrn landtvogt anhalten solle.

[p. 75]Interruzione di pagina

WahlTermine: , PflichtenTermine: und EinkommenTermine: des LandammannsTermine:

Was die landamman-stellTermine: betrifft, so thun solche mnegndhherrenAbbreviazione kleine räht in ZürichOrganizzazione: vergeben. Wann ein landtammanTermine: stirbt, so thut ein herr landtvogtTermine: solchen todesfahlTermine: durch ein schreibenTermine: an mngndhherrenAbbreviazione berichten und in dißerem schreiben zu gleich auch aus jeder kirchhörriTermine: einen, also 3Quantità: 3 richtereTermine: in den vorschlagTermine: , aus welchen er dann einen hochgedacht mngndhhrnAbbreviazione besonders recommandirenTermine: thut. Da dann noch allezeit, wenigstens so viel mir im wüßen, erfolget, daß der von einem herren landtvogt also recommandirte richter von mngndhhrnAbbreviazione einhellig zu einem landammanTermine: erwehletTermine: worden, welches dann durch eine erkantnuß aus der underschreiberey kund gemachet wird und durch den reit-knechtTermine: dem neüen landamman, welches von herrn landtvogt ZieglerPersona: , meinem lieben vatterTermine: 4 und mir geüebet worden, ohngeachtet des widersprechens von seihten des weibelsTermine: , wie in dem vorgehenden articul das mehrere zu sehen.
Nach solcher wahlTermine: dann thut ein neüer landammanTermine: gegen einem herrn landtvogtTermine: , frau landtvögtinTermine: , kinderTermine: und sambtliche dienstTermine: , anständige verehrungenTermine: machen und præstiret seinen eydtTermine: an dem nächst darauf folgenden zeit gerichtTermine: .
Es ist ein landammanTermine: schuldig, alle wochenDurata ripetuta: 1 settimana ein mahl in das schloßTermine: zu kommen, um zu fragen, [p. 76]Interruzione di pagina ob der herr landtvogtTermine: etwas zu befehlen habe oder ob etwas zu verhandlen seye, in welchem fahl dann ein herr landtvogt nicht wohl anderst kan, alß bey allen vorfallenheiten da etwas zubeurtheilen oder auch nur zu schlichten und gütlich zu vergleichen ist, j–den landammanAggiunta al di sopra della riga–j zu sich zu ziehen. Wurde aber der landammanTermine: in beobachtung solcher schuldigkeit saumselligTermine: seyn, so hat er sich auch nicht zu beklagen, wann ein herr landtvogt ohne ihne das eint und andere eröhrteren thut. Sonsten gehörret der landammann wie zu dem ehegrichtTermine: , also auch allen anderen halbenTermine: und gantzen herrschaftsgerichtenTermine: , und k beziehet jedes mahl 40 xrValuta: 40 kreuzer sitz geltTermine: . An dem zeit gerichtTermine: führet er den stabTermine: und das præsidiumTermine: , so auch bey dennen so geheißenen gekaufften-gerichtenTermine: , sonsten hat er keine weitere besoldungTermine: , ausgenommen 1½ Valuta: 1.5 fiorini sigel geltTermine: , wann von dem zeit-grichtTermine: und gekaufftem gerichtTermine: an den herrn landtvogtTermine: appelliretTermine: wird. Ein herr landtvogt gibt auch einem landammanTermine: zu seiner ergötzlichkeit eine nohturfft holtzTermine: , welches der verstorbene landamman RodunerPersona: sellig durch intercession des herrn doctor und examinator ZigelersPersona: sellig von ihro gnaden dem herren burgermeister HirzelPersona: sellig erhalten mögen.
[p. 77]Interruzione di pagina [...]Irrilevanza editoriale5

Annotatione

  1. Aggiunta sul margine sinistro.
  2. Soppressione: en.
  3. Aggiunta al di sopra della riga.
  4. Corretto da: verstand.
  5. Aggiunta al di sopra della riga.
  6. Correzione al di sopra della riga, sostituisce: ist.
  7. Correzione al di sopra della riga, sostituisce: gemeinden.
  8. Soppressione: s.
  9. Soppressione: s.
  10. Aggiunta al di sopra della riga.
  11. Soppressione: beß.
  1. Die häufig gebrauchten Abkürzungen von «herr» oder «herren» werden im Folgenden stillschweigend aufgelöst.
  2. Vgl. SSRQ SG III/4 232-1.
  3. Vgl. SSRQ SG III/4 234-1.
  4. Hans Heinrich UlrichPersona: war nach Landvogt Beat ZieglerPersona: und vor seinem Sohn Johannes UlrichPersona: Landvogt von 1737–1746 in Sax-ForsteggLuogo: .
  5. S. 77–79 folgen Ausführungen zu den SittenwächternTermine: (vgl. dazu SSRQ SG III/4 178-1; SSRQ SG III/4 177-1, Art. 11–13, 20–21). S. 80–97 folgt die Darstellung zu den GerichtenTermine: (SSRQ SG III/4 234-1).