Einst erstellte GlarusOrganisation: ein Grosses LandmandatTerm: , das durch den jeweiligen Landvogt
bestätigt und je nach Bedarf ergänzt wurde. Dieses Landmandat wurde von
Johann Peter ZwickyPerson: , Landvogt von
Werdenberg, für drei JahreDuration: 3 years erneuert. Die
christliche Obrigkeit hält durch die Gebote, Gesetze und OrdnungenTerm: die UntertanenTerm: zu einem
guten, gottesfürchtigen Lebenswandel an.
1. KirchenbesuchTerm: an heiligen Fast-Term: , Sonn-Term: und FeiertagenTerm: sowie an WerktagenTerm: .
2. Arbeitsverbot an heiligen Festtagen wie WeihnachtenTerm: ,
NeujahrTerm: , OsternTerm: und PfingstenTerm: , ausser im Notfall.Term:
Term:
3. Wirtshausverbot an den Festtagen.Term:
Term:
4. Audienzverbot an den Festtagen, ausser im Notfall.Term:
5. TransportTerm: - sowie Reiseverbot an Festtagen.Term:
6. Regelmässiger Kirchenbesuch unter der Woche.
7. ElternTerm: und VögteTerm: sollen
KinderTerm: und DienstbotenTerm: zum
KirchenbesuchTerm: und zur ArbeitTerm: anhalten.
8. Niemand darf sich ohne Wissen und Erlaubnis des Landvogts nach GlarusPlace: begeben und sich dort beschweren.
9. Wer vom Landvogt auf das SchlossTerm: zitiert wird, muss
gehorsam sein.Term:
10. In und bei WirtshäusernTerm: soll man sich vor FluchwörternTerm: und bösem GeschwätzTerm:
hüten.
11. Verbot von übermässigem Trinken und Essen, da dies zu UnzuchtTerm: führen kann. Term:
12. Niemand darf sich länger in WirtshäusernTerm: aufhalten
als bis 10 UhrTime: 22:00 abends. Term:
13. Öffentlicher oder heimlicher ObstdiebstahlTerm:
(Gartenfrevel) soll als DiebstahlTerm: gelten.
14. Geselliges BeisammenseinTerm: (Stubeten) in StällenTerm: ist verboten, da dies zu Unzucht führen kann.Term:
Diese Vergehen werden je nach Umfang des Verstosses bestraft.
Folgende Vergehen werden bei den darauf gesetzten BussenTerm:
bestraft:
15. Wer eines Vergehens gewahr wird, soll den Übeltäter gefangennehmen und dem
Landvogt zuführen.Term:
16. Vor St. JakobPerson: stagDate: 25. July darf niemand jagen bei zwei KronenCurrency: 2 crowns Busse. Wer danach Kleinwild jagt, muss
dieses dem Landvogt bringen.Term:
Term:
17. Niemand darf ohne Erlaubnis des Landvogts wirten bei 20 KronenCurrency: 20 crowns Busse.
18. WirteTerm: und Weinschenke dürfen an Festtagen wie WeihnachtenTerm: , OsternTerm: oder PfingstenTerm: keinen WeinTerm:
ausschenken; ebensowenig an anderen FeiertagenTerm: wie NeujahrTerm: , AuffahrtTerm: oder SonntagenTerm: vor Beendigung des öffentlichen GottesdienstsTerm: bei einer KroneCurrency: 1 crown Busse. Sie dürfen auf den Veltliner nicht mehr als
5 KreuzerCurrency: 5 kreutzer , auf den
Landwein nicht mehr als 4
KreuzerCurrency: 4 kreutzer auf den üblichen Preis aufschlagen und den Wein nicht mischen bei
einer KroneCurrency: 1 crown Busse.
19. In hoheitlichen GewässernTerm: , auch wenn sie verliehen
sind, herrscht ein Fischereiverbot bei zwei KronenCurrency: 2 crowns Busse.Term:
Term:
20. ViehhändlerTerm: müssen den gebührenden ZollTerm: zahlen bei 50 KronenCurrency: 50 crowns Busse.
21. Die AnstösserTerm: müssen LandstrassenTerm: , Zehntwege und öffentliche Wege bei 3 KronenCurrency: 3 crowns Busse innert 14 TagenDuration: 14 days säubern und in Stand stellen.Term:
Term:
Term:
Term:
22. SteineTerm: und Grünabfall von Gütern dürfen nicht auf
der LandstrasseTerm: entsorgt werden.
23. Gemeinden und Privatpersonen müssen für den UnterhaltTerm: von StrassenTerm: , WegenTerm: , Stegen und BrückenTerm: sorgen bei einer KroneCurrency: 1 crown Busse.Term:
Term:
Term:
24. Die GeschwornenTerm: (Eidschwörer) sollen Ungehorsame in
obigen drei Punkten beim Landvogt anzeigen. Wird 14
TageDuration: 14 days nach der Mahnung dem Befehl nicht Folge geleistet, sollen sie die
nötigen Unterhaltsarbeiten auf Kosten des Ungehorsamen machen lassen bei einer KroneCurrency: 1 crown Busse.Term:
25. Die Geschworenen sollen dafür sorgen, dass WeinbergeTerm:
und Felder mit ZäunenTerm: versehen werden. Werden diese trotz
Mahnung nicht erstellt, soll man diese auf Kosten des Ungehorsamen bei einer KroneCurrency: 1 crown Busse machen lassen.
26. Spielverbot bei einer
KroneCurrency: 1 crown Busse.Term:
Term:
27. TanzverbotTerm: bei einer halben KroneCurrency: 0.5 crown Busse.
28. Niemand darf weder Spieler noch Tänzer beherbergen bei drei KronenCurrency: 3 crowns Busse.
29. Es dürfen beim Tanzen keine MusikinstrumenteTerm:
eingesetzt werden bei einer
KroneCurrency: 1 crown Busse.
30. Das TabakrauchenTerm: ist bei einer jährlichen Busse von
fünf BatzenCurrency: 5 batzen untersagt;
besonders das Rauchen neben gefährlichen, leicht entflammbaren Gegenständen wie Heu
oder Stroh oder in StällenTerm: ist bei Strafe verboten.Term:
Term:
31. Die LadungTerm: vor fremde
GerichteTerm: ist ohne Erlaubnis des Landvogts verboten bei Verlust von Leib und
Leben, Hab und Gut.
32. Niemand darf auf ZitationTerm: einer fremden Obrigkeit,
sei es als Zeuge oder als Angeklagter, ohne Erlaubnis des Landvogts das Land
verlassen.
33. VergabungenTerm: , TestamenteTerm: , Schuld-Term: , Mannrechts-Term: oder HeiratsbriefeTerm: dürfen nur vor
LandvogtTerm: , Ammann und
GerichtTerm: ausgestellt werden.Term:
34. HintersassenTerm: dürfen weder fischen noch WaffenTerm: tragen bei 10 PfundCurrency: 10 lb Busse.
35. Hintersassen dürfen nicht mehr als ein GewerbeTerm:
betreiben bei 10 PfundCurrency: 10 lb
Busse.
36. Jeder Hintersasse muss der Gemeinde, in der er sich niederlässt, einen BürgenTerm: für 100 GuldenCurrency: 100 guilders stellen.
37. Wer einer SchlägereiTerm: gewahr wird, muss Frieden gebietenTerm: . Das Versagen von Frieden soll dem Landvogt
angezeigt werden.Term:
Term:
38. HintersassenTerm: oder DienstbotenTerm: dürfen nur mit Erlaubnis eines Landvogts heiraten.Term:
39. Uneheliche KinderTerm: dürfen nicht ohne Wissen des
Landvogts getauft werden.Term:
40. HeiratTerm: zwischen einheimischen und fremden Personen
ist nur gestattet, wenn die fremde Person ein Vermögen von 200 GuldenCurrency: 200 guilders besitzt.Term:
Term:
Term:
41. Ein MüllerTerm: darf als LohnTerm: von jedem Viertel KornVolume: 1 quarter grain vor dem Mahlen ein MässliVolume: 1 mass grain (MasseinheitTerm: ) nehmen.
42. BäckerTerm: müssen das BrotTerm:
gut backen und dürfen keinen Hopfen dazugeben. Wenn es ausgebacken ist, soll es nach
alter Ordnung noch 2.5 PfundWeight: 2.5 pounds bread wiegen.
43. KornhändlerTerm: dürfen auf das Malter KornTerm:
Volume: 1 malter grain nicht mehr als
acht BatzenCurrency: 8 batzen
1 KreuzerCurrency: 1 kreutzer
aufschlagen.Term:
Term:
44. Butter- oder Schmalzhändler dürfen an Markttagen bei 20 KronenCurrency: 20 crowns Busse vor zwei UhrTime: 14:00 keinen ButterTerm:
oder SchmalzTerm: aufkaufen, sondern nur zum HausgebrauchTerm: verkaufen.Term:
Term:
Term:
Term:
45. BauernTerm: , die SchmalzTerm:
auswägen, sollen dieses an Markttagen den EinheimischenTerm:
und ArmenTerm: um den Preis ausgeben, der auf dem letzten
Markt bezahlt wurde, bei 20
KronenCurrency: 20 crowns Busse.
46. SchweineTerm: , SchafeTerm: und
ZiegenTerm: müssen behirtet sein. EidschwörerTerm: oder WaldhüterTerm: dürfen bei
Zuwiderhandlung das ViehTerm: pfänden und den Ungehorsamen
beim Landvogt anzeigen.Term:
Term:
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47. Wenn ein SchuldnerTerm: seine Schulden nicht
bezahlt, darf der GläuberTerm: nach LandesbrauchTerm: die SchuldenTerm: einziehen lassen.Term:
48. Der TodTerm: einer Person soll in den KirchenTerm: innert vier
WochenDuration: 4 weeks veröffentlicht werden, damit jeder GläubigerTerm: seine Ansprüche an die Erben anmelden kann.
49. Der MeisterTerm: muss seine DienstbotenTerm: gemäss Dingvertrag halten bei 20 KronenCurrency: 20 crowns Busse.
50. Das Abwerben von DienstbotenTerm: ist bei einer Busse von
20 KronenCurrency: 20 crowns verboten.
51. Fremde KrämerTerm: dürfen zwischen Jahr-Term: und WochenmärktenTerm: und ohne Erlaubnis des
Landvogts nicht mit WarenTerm: hausieren.
52. Kein JudeTerm: darf in der Landvogtei HandelTerm: treiben.
Regest
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