SSRQ ZH NF I/2/1 59-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, da Bettina Fürderer
Citazione: SSRQ ZH NF I/2/1 59-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Selbstverpflichtung eines Pfründners des Winterthurer Spitals, keine ausserehelichen Beziehungen einzugehen
1431 gennaio 17.
Descrizione della fonte
- Collocazione: STAW B 2/1, fol. 80v (Eintrag 3)
- Data di origine: 1431 gennaio 17 Tradizione: Eintrag
- Supporto alla scrittura: Papier
- Formato l × a (cm): 22.5 × 31.0
- Lingua: tedesco
Commento
Sexuelle Kontakte ausserhalb der Ehe waren lediglich im Bordell toleriert, das unter Aufsicht des sogenannten Frauenwirts stand (SSRQ ZH NF I/2/1 116-1). Gesellige Zusammenkünfte von jungen Männern und Frauen zu später Stunde versuchte man zu unterbinden, vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 137-1. Eine Verordnung aus dem Jahr 1527 verpflichtete Ehebrecher, einem Mädchen für den Verlust der Jungfräulichkeit («bluͦmen») 5 Schilling oder ein Paar Schuhe zu geben und 10 Gulden Bussgeld zuhanden der Obrigkeit zu zahlen (STAW B 2/8, S. 101). Da bisher «dhein sonder ordnung und satzung» aufgestellt worden war und sich derartige Zwischenfälle in letzter Zeit gehäuft hatten, legten Schultheiss und RatOrganizzazione: im Jahr 1574 fest, dass ledige junge Männer, die ein Mädchen verführten und nicht heiraten wollten, drei Tage und Nächte inhaftiert und mit einer Busse von 10 Pfund belegt werden sollten (STAW B 2/8, S. 339).
Neben diesen allgemeinen Verordnungen regelten Hausordnungen das Verhalten der Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Versorgungseinrichtungen. Im WinterthurerLuogo: SiechenhausOrganizzazione: durften nur Männer und Frauen in einem Bett schlafen, die miteinander verheiratet waren (SSRQ ZH NF I/2/1 95-1, Artikel 4). Verdächtige Paare büssten ihre Wochenration ein, wenn sie ohne Begleitung beisammen waren (SSRQ ZH NF I/2/1 244-1, Artikel 3.7). Eine entsprechende Hausordnung für das WinterthurerLuogo: SpitalOrganizzazione: ist nicht überliefert.
Testo editionale
Regesto