SSRQ ZH NF I/2/1 56-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, da Bettina Fürderer
Citazione: SSRQ ZH NF I/2/1 56-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Aufnahme eines Armbrustmachers in das Bürgerrecht der Stadt Winterthur
1424 marzo 27.
Descrizione della fonte
- Collocazione: STAW B 2/1, fol. 34v (Eintrag 2)
- Data di origine: 1424 marzo 27 Tradizione: Eintrag
- Supporto alla scrittura: Papier
- Formato l × a (cm): 22.5 × 31.0
- Lingua: tedesco
Commento
Wer in das Bürgerrecht von WinterthurLuogo: aufgenommen wurde, war dem Stadtherrn und der Gemeinde gegenüber zu Loyalität verpflichtet. Nach der Aberkennung der Besitzungen Herzog Friedrichs von ÖsterreichPersona: in den Vorlanden durch König SigmundPersona: im Jahr 1415 gelangte die Stadt WinterthurLuogo: vorübergehend an das ReichOrganizzazione: , vgl. Niederhäuser 2014, S. 116-119. In der Folgezeit wird der Name der Herrschaft in den Eidformeln nicht mehr genannt, bis sich die WinterthurerOrganizzazione: wieder den HabsburgernOrganizzazione: unterstellten, vgl. beispielsweise SSRQ ZH NF I/2/1 79-1.
Personen, die nachgefragte Berufe ausübten oder gesuchte Dienstleistungen anboten, wurden bei der Bürgerrechtsverleihung oftmals Sonderkonditionen wie Steuervergünstigungen und Befreiung von Dienstpflichten eingeräumt. Als im 16. Jahrhundert die Aufnahmepraxis restriktiver gehandhabt wurde und zeitweise keine Neubürger mehr zugelassen wurden, galten für Fachkräfte weiterhin Ausnahmen, vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 282-1.
Testo editionale
Regesto