SSRQ ZH NF I/2/1 55-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, da Bettina Fürderer
Citazione: SSRQ ZH NF I/2/1 55-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Vergleich zwischen dem Abt von Petershausen und einem in Winterthur wohnhaften Eigenmann des Klosters vor dem Schultheissen von Winterthur
1424 gennaio 17.
Descrizione della fonte
- Collocazione: StAZH C II 16, Nr. 287
- Data di origine: 1424 gennaio 17 Tradizione: Original
- Supporto alla scrittura: Pergament
- Formato l × a (cm): 22.5 × 12.5
- 1 sigillo:
- Schultheiss Hans von SalPersona: , cera, rotonda, pendente da una stricia di pergamena, danneggiato
- Lingua: tedesco
-
Regest
- URStAZH, Bd. 5, Nr. 6609
Commento
Die Leibeigenschaft war mit gewissen Dienstpflichten, Abgaben wie dem Fasnachtshuhn, eherechtlichen sowie erb- und vermögensrechtlichen Restriktionen und Einschränkungen der Freizügigkeit verbunden. So hatte der Leibherr nach dem Tod seiner Eigenleute Anspruch auf das beste Stück Vieh oder das beste Gewand. Heirateten Eigenleute trotz des Verbots Leibeigene anderer Herren, fiel ihm ihre gesamte Hinterlassenschaft zu. Oftmals war das Leibeigenschaftsverhältnis und die daraus resultierenden Pflichten Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Zu den Auswirkungen der Leibeigenschaft vgl. HLS, Leibeigenschaft; Ulbrich 1979, S. 281-285. Zu den Formen der Leibeigenschaft auf der ZürcherLuogo: Landschaft vgl. Kamber 2010, S. 70-75.
Nach der WinterthurerLuogo: Rechtsaufzeichnung von 1264 sollten Eigenleute innerhalb der Bürgerschaft, die Jahr und Tag nicht zurückgefordert worden waren, von allen Dienstpflichten gegenüber ihren Herren befreit sein. Das Fallrecht gegenüber Einwohnern der Stadt wurde einem Herrn nur zugestanden, wenn seine Leute keine Erben hinterlassen hatten. Einschränkungen in der Wahl des Ehepartners oder der Ehepartnerin aufgrund des Standes oder der Herrschaftsverhältnisse der Betreffenden schloss das Stadtrecht explizit aus (SSRQ ZH NF I/2/1 5-1, Artikel 5, 8 und 10).
Testo editionale
Annotatione
- Corretto da: gwonhait.↩
- Bereits im folgenden Jahr erlangten Margarethe RüstPersona: und Hans WellenbergPersona: , ein Eigenmann der Herzöge von ÖsterreichOrganizzazione: , mit städtischer Unterstützung die Zustimmung des Abts zu ihrer Eheschliessung. Kinder aus dieser Verbindung sollten dem Kloster PetershausenLuogo: Organizzazione: gehören (StAZH C II 16, Nr. 288; Regest: URStAZH, Bd. 5, Nr. 6734). Zur Frage der Zugehörigkeit der Kinder aus Ehen von Leibeigenen unterschiedlicher Herren vgl. Sprandel 2005, S. 45-46; Müller 1974, S. 24, 36-38, 43-60.↩
Regesto