SSRQ ZH NF I/1/3 186-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), da Michael Schaffner
Citazione: SSRQ ZH NF I/1/3 186-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Ordnung der Stadt Zürich für die Besoldung des Bürgermeisters und der Räte
1545 dicembre 31 – 1549 agosto 5.
Descrizione della fonte
- Collocazione: StAZH B III 6, fol. 235r-236r
- Data di origine: ca. 1550 – 1560 (Datierung des Originals aufgrund des Inhalts; Datierung der Abschrift aufgrund der Schreiberhand) Tradizione: Eintrag (Nachtrag)
- Supporto alla scrittura: Papier
- Formato l × a (cm): 24.0 × 32.0
- Lingua: tedesco
Commento
Eine erste Fassung dieser Ordnung ist im Kontext von Kommissionsberatungen und an den RatOrganizzazione: gerichteten Ratschlägen überliefert (StAZH B II 1080, Teil II, fol. 74r-75r). Wohl im Verlauf der 1550er Jahre übertrug sie ein Schreiber zusammen mit zwei Nachträgen in das Satzungsbuch von 1516-1518 sowie in das sogenannte Quodlibet, wobei letzterer Eintrag das Datum der Verabschiedung der Ordnung enthält (StAZH B III 7, fol. 1r-2r).
Die Einführung der Besoldung von Bürgermeister und RätenOrganizzazione: verweist auf ein verändertes, stärker auf die hauptamtliche Teilnahme an den Regierungsaufgaben ausgerichtetes Selbstverständnis der Mitglieder der städtischen Obrigkeit. Dennoch war sie zum Zeitpunkt ihrer Einführung umstritten. Dies geht aus den Beratungen hervor, die im Kontext einer mit dieser Frage betrauten Ratskommission geführt wurden (StAZH B II 1080, Teil II, fol. 219r-220v). Auch Antistes Heinrich BullingerPersona: schaltete sich in die Debatte ein: Er befürwortete grundsätzlich die Einführung der Ratsbesoldung, warnte jedoch nachdrücklich davor, diese durch säkularisierte Kirchengüter zu finanzieren, da dadurch der Eindruck entstehen könne, die Obrigkeit nutze die Reformation zur eigenen Bereicherung (StAZH A 104, Nr. 6). Die Verabschiedung der Ordnung erfolgte am 31. Dezember 1545, sie trat an Ostern des darauffolgenden Jahres in Kraft (für die abschliessenden Beratungen vgl. StAZH B II 60, S. 4-5). Wie aus der Ordnung hervorgeht, wurden die Bedenken BullingersPersona: nicht berücksichtigt, da für die Ratsbesoldung Mittel aus dem ObmannamtOrganizzazione: der Klosterämter bereitgestellt wurden. Gleichzeitig erfolgte die Einsetzung einer Kommission für die Ausarbeitung einer Ämterreform (StAZH B II 1080, Teil II, fol. 222r). Aus ihrer Arbeit entstanden eine Ordnung für Einsetzung und Besoldung der städtischen Amtleute sowie Bestimmungen hinsichtlich der Entlohnung derjenigen Ratsmitglieder, die verspätet zu den Sitzungen eintrafen (StAZH B III 6, fol. 237r-v; StAZH B III 6, fol. 238r-v).
Zur Einführung der Ratsbesoldung und der Stellungnahme BullingersPersona: vgl. Stucki 1996, S. 242; Bächtold 1982, S. 161-168.
Testo editionale
Erkanntnus und ordnung, wie die herren burgermeister, ouch klein und groß räthOrganizzazione: besöldot werden und wie man die, so spat uff die gelüten ratstag kommend oder gar ußblibend, halten sölle. Angangen uff osteren anno etcAbbreviazione 1546Data di origine: 25.4.1546
Ratzbelonung
Annotatione
- Aggiunta al di sopra della riga con un carattere di inserimento.↩
- Zum SihlwaldamtOrganizzazione: vgl. Hüssy 1946a, S. 23-25; Frey 1911, S. 28-32.↩
Regesto