SSRQ ZH NF I/1/3 103-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), da Michael Schaffner
Citazione: SSRQ ZH NF I/1/3 103-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Auftrag von Bürgermeister, Räten, Zunftmeistern und Grossem Rat der Stadt Zürich zur Anlage einer neuen Stadtrechtssammlung
1516.
Descrizione della fonte
- Collocazione: StAZH A 43.1.3, Nr. 8
- Data di origine: 1516 (Datierung aufgrund der Schreiberhand sowie des Inhalts) Tradizione: Aufzeichnung (Einzelblatt)
- Supporto alla scrittura: Papier
- Formato l × a (cm): 21.0 × 32.0
- Lingua: tedesco
Commento
Die vorliegende Aufzeichnung stellt die Vorrede zum Entwurf des Satzungsbuches der Stadt ZürichLuogo: dar, fand aber letztlich keinen Eingang in dessen endgültige Fassung (StAZH B III 6).
Im Jahr 1516 hatte der RatOrganizzazione: eine Kommission eingesetzt, um Vorschläge für eine klarere Trennung der Kompetenzen zwischen KleinemOrganizzazione: und Grossem RatOrganizzazione: sowie dem StadtgerichtOrganizzazione: zu erarbeiten (StAZH B VI 246, fol. 25r). Die Angehörigen dieser Kommission werden auch in der vorliegenden Aufzeichnung genannt. Im Zuge dieser Arbeiten, die gemeinsam mit Stadtschreiber Kaspar FreiPersona: und Unterschreiber Joachim vom GrüthPersona: erfolgten, wurde über den ursprünglichen Auftrag hinaus ein umfangreicher Entwurf einer Stadtrechtssammlung erarbeitet, der in zwei Heften erhalten ist (StAZH A 43.1.5, Nr. 1; StAZH A 43.1.5, Nr. 2). Am 8. Mai 1518 erhielt eine Kommission den Auftrag, das Ergebnis zu begutachten und Vorschläge für allfällige Änderungen zu erarbeiten (StAZH B VI 246, fol. 290v).
Das daraus resultierende Satzungsbuch stellte zu diesem Zeitpunkt den bislang systematischsten Versuch einer Stadtrechtssammlung für ZürichLuogo: dar. Neben neuerer, seit dem späten 15. Jahrhundert entstandener Gesetzgebung enthält es auch eine beträchtliche Anzahl älterer Erlasse. Es steht in der Nachfolge der Geschworenen Briefe von 1489 und 1498, in deren Anhängen besonders wichtige Bestimmungen gesammelt und laufend ergänzt wurden (SSRQ ZH NF I/1/3 27-1; SSRQ ZH NF I/1/3 58-1). Im Gegensatz zu diesen war das Satzungsbuch nicht allmählich entstanden, sondern folgte einem in sich relativ geschlossenen Gesamtkonzept. Es wirkte damit beispielhaft für weitere ähnliche Rechtssammlungen, wie das von Stadtschreiber Werner BeyelPersona: angelegte «Schwarze Buch» von 1539-1541 (StAZH B III 4).
Die vorliegende Aufzeichnung zeichnet sich aus durch weitreichende Überlegungen zur Bedeutung von Recht im Zusammenleben der Stadtgemeinde. Auffällig ist namentlich die Verwendung des Begriffs der «policy», wobei es sich um einen der frühesten Belege für dieses Konzept in ZürichLuogo: handelt (Largiadèr 1920, S. 6).
Eine federführende Rolle bei der Anlegung des Satzungsbuches dürfte Unterschreiber Joachim vom GrüthPersona: gespielt haben. Von seiner Hand stammen die vorliegende Aufzeichnung sowie der Entwurf zum Satzungsbuch. Durch ihn verfasste, im Entwurf zum Satzungsbuch enthaltene Randnotizen lassen auf eine aktive Teilnahme an den Beratungen der Kommission schliessen. Im Anhang zum Geschworenen Brief von 1498 notierte er zudem stichwortartige Überlegungen zur Erstellung einer neuen Stadtrechtssammlung (StAZH B III 2, S. 378-381).
Zu Entstehung und Inhalt des Satzungsbuches vgl. Weibel 1988, S. 132-148; Largiadèr 1932, S. 42-43; zu vom GrüthPersona: vgl. HLS, Grüth, Joachim vom.
Testo editionale
Annotatione
- Soppressione: burger.↩
- Soppressione: soͤlich.↩
- Soppressione: gehoͤrt.↩
- Soppressione: erkent, geordnet und gesetzt, das.↩
- Aggiunta al di sopra della riga.↩
- Soppressione: oder mer.↩
- Danneggiato da strappo, completato per analogia.↩
- Danneggiato da strappo, completato per analogia.↩
- Danneggiato da strappo, completato per analogia.↩
- Dieser letzte Satz war mutmasslich als Überleitung zum ersten Eintrag des Satzungsbuches gedacht, der Ordnung der Stadt ZürichLuogo: für den jährlichen Kreuzgang nach EinsiedelnLuogo: (SSRQ ZH NF I/1/3 80-1).↩
Regesto