Und wollen deßnahen, daß, was den Zuͤrich-SeeLuogo: und die
Weidleuth desselben betreffen thut, nachfolgende 24 Puncten3 von
ihnen beobachtet werden sollen;
[1] Und bevorderst, daß weder Burger
noch Landmann (wer der auch seye) in das zukommende einig
Garn, Netze, Saͤck, Beeren, oder etwas anders, welches uͤber
Unser gegebenes Brittli und Maͤß nicht ordentlich gebritten seye,
mit sich zur See fuͤhre, oder gebrauche, sondern sich dessen, als eines
unerlaubt schaͤdlichen Geschirrs schuldigst muͤßigen thuͤge.
[2]
Zweytens; Daß kein Fisch, der seine rechte erforderliche Laͤnge
oder Maͤß nicht hat, oder nach Anleitung der in dem Rath-Hauß
hangenden Fisch-Tafel
4 im Baan und verbotten ist, gefangen
werde, und daß, wofehrn ein solcher ohne Vorsatz und zufaͤllig
gefangen wurde, derselbig dannzumahl alsobald und zur staͤtt
wiederum in den See geworffen, und von niemand verkauft,
gekauft, geessen, oder in einig Weg genutzet werde.
[3]
Drittens; Diejenigen aber, welche nicht baͤnnig, oder nicht zu
klein sind, sollen alle auf den FischmarktLuogo: gebracht, daselbst nach
Innhalt der Fischmarkts-Ordnung verkauft, und alle diejenige
Personen, so Fische aussert Lands verkaufen, oder im Land verschmauchen,
oder auch in Saͤcken, Kuͤbeln und anderm Geschirr,
heimlich oder offentlich, in die Stadt bringen und dem FischmarktLuogo:
entziehen, auf betretten hin, alles Ernsts gestraft werden.
[4]
Viertens; Deßnahen solle kein Fischer dem andern vorseyn in
den Gransen zu sehen, und wann ein solcher beschlossen, selbigen
auf Begehren aufthun, damit, wann Wir etwann befehlen
moͤchten, daß insgemein je einer den andern bey seinem Eyd laͤiden,
oder vor gut befinden wurden, daß nur etliche unter ihnen
auf die Fehlbaren ein wachsames Auge tragen sollten, ein jeder
solchergestalten verbottene Fische zu fangen, sich desto sorgfaͤltiger
huͤten thuͤge.
[5]
Fuͤnftens; Aus der Ursach bestaͤten Wir auch, auf Zusehen
und Wohlverhalten hin, die sechsQuantità: 6 sogenannt geschwohrne Fisch-Fuͤhrer, samt dem verordneten Schwaͤb-Fischfuͤhrer, in der heitern
Meynung, daß ein jeder unter ihnen aͤusserster Kraͤften
trachte, uͤbrigen Fischern, in Haltung des Einungs, mit einem guten
Exempel vorzugehen, damit alles recht und ordentlich zugehe,
genaue Achtung zu geben, und alle Fehlbaren, sie seyen wer sie
wollen, besonders aber die Stuͤmpler und Stuͤmplerinnen,
welche ihnen eingreiffen, und Fisch, theils auf Pfragen, theils
in anderm Absehen, kaufen und vertragen, bey Verlurst ihres
Diensts gehorsamlich und in allen Treuen zu laͤiden; Es solle
aber auch jeglicher Weidmann verbunden seyn, seine fahende
Fische eintweders selbs, oder durch seine Haußgenossen, auf Unseren
ordentlichen FischmarktLuogo: zu fuͤhren, oder aber den nun gedachten
sibenQuantità: 7 geschwohrnen Fischfuͤhreren, damit sie ohne Fehl
auf den Markt gebracht werdind, sonsten aber gar niemandem
zu verkaufen; ausgenommen denen Burgeren Unserer Stadt
so Landguͤter haben, denen Pfarreren des Orts, und denen
Ehehaften Wirthen, jedoch in aller Bescheidenheit.
[6]
Sechstens: Was nun die Zeit und Manier des Fischens
betreffen thut; als solle vorderst in dem grossen Baan, das ist,
von
mitten Aprillen bis zu ausgehenden MeyenData: 15. aprile – 31. maggio alles Fischen
mit Garnen, Netzen, Beeren, Schnuͤren und Angel, oder
womit es auch seyn moͤchte, gaͤnzlich verbotten seyn, und alles
Geschirr aus dem See gethan werden, ausgenommen die grosse
Tracht, welche Wir nach dem Blauling bis auf
alt JacobiData: 25. luglio (festività religiose) zu
gebrauchen in der Meynung erlauben, daß selbige mit Aufgang
des grossen Baans nur
MontagsDurata ripetuta: 2 settimane,
MitwochsDurata ripetuta: 4 settimane,
FreytagsDurata ripetuta: 6 settimane und
SamstagsDurata ripetuta: 7 settimane, und zwar jederweil nur des
VormittagsPeriodo: la mattina gebraucht,
benebends aber auch schwebend gehalten werde, damit das Kraͤb
nicht beruͤhrt, und nicht an der Halden und Kraͤb-Hoͤrnern
gezogen werde; auch kein Meister kuͤnftighin jemahls mehr als
einenQuantità: 1 Knecht und
eineQuantità: 1 Schwaͤbe habe, solche auch am
SamstagDurata ripetuta: 7 settimane
AbendsPeriodo: la sera gar nicht setze, in der fernern Meynung, daß zu
einerQuantità: 1
Schwaͤbe auf den Mann hoͤchstens
zwanzigQuantità: 20 Netzen bewilligt seyn
sollen, und daß, wenn vermittelst der Tracht oder Schwaͤbe
einiche baͤnnige Fische, es seye Brachßmen, Hecht, Rechling,
Schwahlen oder andere gefangen wurden, solche dannzumahl,
sie seyen lebendig oder tod, alsobald wiederum in den See geworffen
werden sollen; Anbey haben wir angesehen, daß niemand
im
Kemprater-WinkelLuogo: 5 ob dem Hals an der Thuͤnne, vom
eingehenden
Merzen hin bis zu ausgehendem MeyenData: 1. marzo – 31. maggio, weder mit
Garnen, Netzen, Heginen, noch anderem Gezeug, wie der
Namen haben moͤchte, ganz und gar nicht fischen, sondern man
sich der Orten innerthalb solcher Zeit des Fischens gaͤnzlich muͤssigen
und enthalten solle.
[7]
Siebendes; Verbieten Wir vor- und zu allen Zeiten die
Teufels-Tracht, das Kraͤtz-Garn oder Traͤglen, die Greßling-Netz,
das Hindersetzen der Garnen, das Fahen der Miglen
und des Bruͤts, das Setzen der Watten, Tuch und Blachen an
die Garn und Netz, das Henken der Benglen an die Garn, das
Kauffen und Verkauffen der Fischen auf Mehrschatz, das Fisch-Feimen,
die Geisel, das Schlinggen, die Hechtschnur, der zweyfache
Angel zum Hecht, das Setzen der Beeren unter die Schaub,
das Beitzen und Luͤdern gegen dem Blauling, samt dem Lupfen
der Ferrinnen vor St. Verena-TagData: 1. settembre (festività religiose), (mit dem Anhang, daß
solche mit keinem engen Geschirr umsetzet, auch des Jahrs nicht
mehr als einmahl gelupft werdind,) und alle Neuerung wider
den Einung.
[8]
Achtens: Es solle sich auch niemand unterstehen, den
MuͤllibachLuogo: unter der Sagen zu StadelhofenLuogo: zur Zeit des Hasel-Laͤichs,
und so lang derselbe waͤhret, weder mit Holz-Floͤtzen
noch in ander Weg, zu beunruhigen, sondern ein jeder die Haßlen
und das Bruͤt, sowohl der Enden als zu FeldbachLuogo: , KuͤßnachtLuogo: ,
KepfnachLuogo: und in allen uͤbrigen Baͤchen des Zuͤrich-SeesLuogo: ,
allezeit unbeleidiget und ungekraͤnkt lassen, und deren keine auf
einige Weis und Wege nicht fangen.
[9]
Neuntes: Selbst das Kraͤb solle nicht mehr, gleich vor
etwas Zeit zu merklichem Schaden geschehen, einiger massen
gestoͤhret, vielweniger aber aus dem See genommen, sondern
in demselben zu Erhaltung des Laͤichs und Fasels unbetruͤbt und
ruhig gelassen werden.
[10]
Zehendes: Und gleichwie Wir in dem sechsten Punkt den
Gebrauch alles Geschirrs in dem grossen Baan, aussert der
Tracht und Schwaͤb verbotten, also wollen Wir gleichfalls, daß
alle die Burdenen und Ferrinnen, welche vor Mitte Aprils
nicht zusammen gelegt sind, bis zu ausgehendem MeyenData: 31. maggio still
und unverruckt gelassen werden.
[11]
Eilftes: Gleichergestalten soll das Land-Garn bis zu Anfang
des Blauling-Laichs ohne fernere Beobachtung der bis
anhin bestimmt gewesenen Um-Tagen in der Meynung gestattet
und erlaubt seyn, daß selbiges bis mitten Augusti nach dem
Obrigkeitlichen Brittli eingerichtet, und folglich ohne Saͤcke
gebraucht werden, nachgehends aber gedachte Saͤcke zu dem
Heurlings-Fang bewilliget seyn sollen.
[12]
Zwoͤlftens: Wo aber die Gleissen sich Hauffenweis stellen,
daselbst sollen die Garner und Weidleuth sowohl als auf
der Thuͤnne an dem Hals, wann der Laich vorhanden ist, gar
nicht ziehen doͤrffen.
[13]
Dreyzehendes: Es solle auch der stehende Zug dem gehenden
weichen, und niemand durch Faach, oder Ferrinnen, einen
Zug verschlagen.
[14]
Vierzehendes: In Ansehung des Heurling-Fangs wollen
Wir, daß solcher laͤnger nicht mehr als vier WochenPeriodo: 4 settimane im Jahr
waͤhren, und darzu allein der VormittagPeriodo: la mattina des MontagsDurata ripetuta: 2 settimane, FreytagsDurata ripetuta: 6 settimane
und SamstagsDurata ripetuta: 7 settimane gebraucht werden, mithin auch denen Fischern,
welche den Heurling fangen wollen, obligen solle, sobald
derselbe vorhanden, an seinem gebuͤhrenden Ort um die
Bewilligung, denselben fangen zu moͤgen, gebuͤhrender massen
anzuhalten.
[15]
Fünfzehendes: Es solle zwar denen Haͤgling-Fischern,
wenn sie sich an gebuͤhrendem Ort angemeldet, und die Erlaubniß
nach dem Haͤgling zu ziehen bekommen, mit dem Haͤgling-Garn
auch nach andern Fischen zu fahren gestattet, aber bisherigem
Gebrauch zufolg nur den Halden nach und so zugelassen
werden, daß im SommerPeriodo: estate mit sothanen Gewerb gaͤnzlich
nicht soll getriebenet, sondern selbiger mit Anfang des grossen
Baans aus dem See gethan werden.
[16]
Sechszehendes: Inzwischen solle kein Hegener, er hegene
wann oder wornach er wolle, einem Garn vorhegenen.
[17]
[17.1] Siebenzehendes: Wegen des Roͤtheli-Netzes haben Wir
Uns erklaͤrt, daß selbiges von dem HerbstPeriodo: autunno bis zu dem Neuen
JahrData: 1. gennaio erlaubt seyn solle, aber allein um die Felsen herum nach
dem Roͤtheli, und nicht hinten in See, oder nach andern Fischen;
[17.2] und sollen die Grund- oder Schwaͤhten-Netz, so bald der Blauling
im Laͤich und Baan, aus dem See gethan werden.
[18]
[18.1] Achtzehendes: Ferner erlauben wir die Triebenen und
Laͤugeli-Netz, doch daß man solche bis nach ausgehendem Meyen
nicht brauchen solle, und daß dieselben Netzen gebritten seyen,
uͤber das Brittli und Maͤß, so darum gegeben ist;
[18.2] es solle auch
ein Tribener niemahl in den Rohren, wol aber bey denselben,
jedoch ohne Schaden und Verderbung, setzen und tribenen,
anbey auch im Tribenen mit Steinen uͤberall nicht werffen, mit
Schlagen der Rudern ins Wasser den Fisch nicht erwilden, keine
Netze fuͤr die andere setzen, bey den Rohren nur ein Schif
haben, und allein an den Halden und nicht uͤber die Faach hinaus
tribenen;
[18.3] Wir wollen auch das NachtPeriodo: la notte-Tribenen gaͤnzlich
und in der Meynung abgestrickt und verbotten haben, daß
man jeweils nur mit anbrechendem TagPeriodo: di giorno zu tribenen berechtiget
seyn solle.
[19]
[19.1] Neunzehendes: Die Forellen-Schnur lassen Wir auch
dießmahl fuͤrbas mit dem Anhang erlaubt bleiben, daß man
sie nicht anderst setzen thuͤe dann in der Hoͤhe, als das von Alter
harkommen ist, und nicht ob sondern unter dem Halß zu WaͤdenschweilLuogo: ,
und daß der Schnarch seye anderthalb EllenMisura lineare: 1.5 bracchi , und
der Toyß-Faden ein EllMisura lineare: 1 braccio .
[19.2] Gleicher Weise erlauben wir die
Aal-Schnur in der Meynung, daß man keinerley Kerdel daran
thun solle, dann Aeher Kerdel, oder todte Egli, und besonders
daß niemand keinen lebendigen Kerdel daran thuͤe.
[20]
[20.1] Zwanzigstens: Dannethin geben Wir auch, auf Zusehen,
die Bewilligung, zu einerQuantità: 1 tiefen Ferri zweyQuantità: 2 Behren zu sezen;
[20.2] mit dem ernstlichen Beysatz, daß die nun gemeldte Zahl
nicht uͤberschritten, solchen nicht vor eingehendem Herbstmonat
in den See gethan, und mit ausgehendem HornungData: 28. febbraio wiederum
herausgenommen, auch zu denjennigen, allwo sich die Gleissen
sammlen und aufhalten, sie seyen gleich in der Tiefe, oder an
der Halden, gar keine gesetzt werden sollen.
[21]
Ein und Zwanzigstes: Die Bewerbung der Fischenzen
betreffend, so solle jeglicher Weydmann, der seine habende Faach
und Ferrinnen bewerben will, solches entweders selbst, oder
durch seinen Lehenmann und Haußgenossen, oder durch jemand
ander um den Taglohn, anderst aber nicht, thun moͤgen, und,
sinteweilen der See allein gemeiner Stadt angehoͤrt, keiner befuͤgt
seyn, einig Faach, oder Ferri, vielweniger aber seine ganze
Fischenzen um ein Jahrgeldt, oder sonst auszulehnen, zu vertauschen,
zu vertheilen, zu verkaufen, zu verschenken, oder
Erbsweis zu vermachen, und einige der Einung entgegen laufende
Aenderung, ohne Unser Vorwuͤssen und Gutheissen, darmit
vorzunehmen.
[22]
Zwey und Zwanzigstens: Wer auch, sowohl Burger als
Landmann, seiner Fischenzen halber keinen Oberkeitlichen Lehen-Schein
hat, der solle sich darum an seinem gebuͤhrenden Ort
zeitlich anmelden, und ein jeder, ohne Ausnahm, bey Verlurst
seiner Fischenzen, schuldig und verbunden seyn, denselben je zu
zehen JahrenPeriodo: 10 anni um erneuern zu lassen, und anbey zu Unseren
Handen, nach Beschaffenheit des habenden Gewerbs, alle JahrDurata ripetuta: 1 anno
folgendes abzustatten:
Fuͤr einQuantità: 1 Tracht Garn |
5 PfundValuta: 5 libbre Geldt. |
Fuͤr einQuantità: 1 Land-Garn |
8 PfundValuta: 8 libbre Geldt. |
Fuͤr einQuantità: 1 Haͤgling-Garn |
3 Pfund HaͤglingPeso: 3 libbre pesce . |
Je fuͤr 10Quantità: 10 Schwaͤb-Roͤtheli- und andere Netz. |
1 PfundValuta: 1 libbra
12 schillingValuta: 12 scellini . |
Je fuͤr 8Quantità: 8 tribenen Netz. |
1 PfundValuta: 1 libbra
2 schillingValuta: 2 scellini . |
Fuͤr einQuantità: 1 Fach |
‒ 2 schillingValuta: 2 scellini . |
Fuͤr einQuantità: 1 Ferri. |
‒ 16 schillingNell'originale: schillValuta: 16 scellini |
Fuͤr die Erneuerung des Lehen-Scheins |
1 PfundValuta: 1 libbra
16 schillingNell'originale: schillValuta: 16 scellini . |
[23]
Drey und Zwanzigstens und Letstens; Haben Wir den
ganzen Bezirck von dem See, so gegen der Stadt ligt, von der
St. Nicolai-StudLuogo: hinweg, und deroselben beyden Seithen
an das Land, und zwaren auf der Seithen gegen der EngiLuogo: ,
gerad hinuͤber zum KreutzLuogo: , so bey dem Landgut der Jungfrau
GreblinPersona: stehet, bis an den GrendelLuogo: , fuͤr das kuͤnftige dergestalten
gebannet, daß weder Landmann noch Hindersaͤß darinn
weder Fischenzen besitzen, noch auf einige Weise fischen moͤgen,
denen Burgeren aber allein in obangeregtem Bezirck, dem Fisch
mit dem Angel, jedoch der Einung gemaͤß, nachzustellen, erlaubt
und gestattet, der Gebrauch aber andern Geschirrs, es
seye Garn, Netz oder anders, ohne zuvor erhaltene Hoch-Oberkeitliche
Erlaubniß, allerdings verbotten seyn solle.
Was nun die Fischere des Niedern WassersLuogo: ,6
samt dem FischmarktLuogo: betreffen thut, so sollen die Herren Verordneten verschaffen
[1]
Erstens: Daß die allhiesige Fischere des Niederen WassersLuogo: ,
darunter die Muͤllere, welche unter ihren Muͤlli-Gewerben Fischenzen
haben, auch verstanden und gemeynt sind, ihre Fisch an
den bestimmten vierQuantità: 4 Tagen, namlich am MontagDurata ripetuta: 2 settimane, MittwochenDurata ripetuta: 4 settimane,
FreytagDurata ripetuta: 6 settimane und SamstagDurata ripetuta: 7 settimane jedesmahl, und um zwey NachmittagTempo: 14:00,
ausserhalb des FreytagsDurata ripetuta: 6 settimane, da sie VorPeriodo: la mattina- und NachmittagPeriodo: il pomeriggio feil haben
moͤgen, zum Verkauf in den FischmarktLuogo: liefern.
[2]
Zweytens: Daß niemand die Fisch weder wenig noch viel,
bey seinem Hauß, oder bey seiner Fischenzen (ohne allein den
Wirthen, wann an SonntagenDurata ripetuta: 1 settimana, oder zu solcher Zeit, da selbigen
Tags im FischmarktLuogo: keine Fische zu bekommen gewesen,
ihnen Gaͤste kommen) verkaufen, vielweniger solche auf dem
Land und an Fremde verhandlen moͤgen sollen.
[3]
Drittens: Sollen die Herren Verordneten die Nieder-WaͤsserLuogo: -Fische
nicht anderst als bey dem Gewicht verkauffen
lassen, und fleißig bey dem bestimmten Fisch-Tax halten, massen
der erhoͤchte Preiß der Edleren Nieder-WaͤsserLuogo: -Fischen an
der in dem FischmarktLuogo: hangenden Fisch-Tafel auch ausgedruckt
ist, uͤbrige Nieder-WasserLuogo: -Fisch aber sollen nach dem Tax der
Ober-WasserLuogo: -Fischen ausgewogen, und der Preiß zu keinen
Zeiten uͤberstiegen, wol aber verminderet werden moͤgen.
[4]
Zum Vierten: Den Weydleuthen (sowohl denen welche
eigene, als denen, welche Oberkeitliche Lehen-Fischenzen haben)
dienet sonderheitlich zu gutem, daß die in der Allment bey der
Papier- und ohnweit anderen Muͤllenen geweßte Faach und
Fischer-Augen gaͤnzlich abgeschaft sind, und ohne Unser Wissen
und Willen in der Allment, es waͤre denn, daß aus Befehl der
Herren Kleinen Raͤthen fuͤr fremde Herren, selbige von Stands
wegen zu verehren, gefischet werden muͤßte, nichts als was hernach
erlaubt ist, unterfangen werden solle.
[5]
[5.1] Zum Fuͤnften: Auch solle von der oberen BruggLuogo: hinweg
bis zum oberen MuͤllistaͤgLuogo: den Fischeren in ihren Weyden niemand
Eintrag thun, sondern selbige darbey geschirmt werden;
[5.2] Jedoch aber jederem Burger erlaubt seyn, auf der obern und
untern BruggLuogo: , zu beyden Seithen derselben, deßgleichen auch
an beyden Landvestenen der Einung gemaͤß, mit keinem verbottenen
Aas, mit dem Schwaͤb-Angel, der Feder-Schnur
und mit dem Geeren zu fischen, anderst aber nicht, aussert,
daß das Groppen-Eisen, wie auf denen Landvestenen, also
auch auf denen Woͤsch-Staͤgen, gebraucht werden mag.
[6]
Zum Sechsten: Wer aber nicht Burger hiesiger Stadt
ist, der soll sich des Fischens dieser Enden, und in der Allment
gaͤnzlich muͤßigen und enthalten.
[7]
Zum Siebenden: Es soll die Allment der LimmathLuogo: , von
dem oberen Muͤlli-StaͤgLuogo: hinweg bis gen WipkingenLuogo: in dem
Bach, von allen Faachen, Reuschen und Behren setzen, item
Garnen und Netzen, was Gattung die immer seyn moͤgen,
gaͤnzlichen befreyet seyn und bleiben, und darinn niemandem,
als dem Burger hiesiger Stadt, wer der ist, in und aussert den
Schiffen, doch anderst nicht dann mit dem Angel und der Feder-Schnur,
zu Verbesserung seines Mahls, zu fischen, bewilliget
und erlaubet seyn.
[8]
Zum Achten: Vorbehalten die zweenQuantità: 2 Zuͤg des Jahrs,
welche Wir den Fischeren LoblicherNell'originale: Lobl
Zunft zun SchiffleuthenOrganizzazione: an
zweyenQuantità: 2 unterschiedlichen Tagen in keiner andern Meynung erlaubt
haben, als daß sie jedesmahl vor denen Herren Verordneten
um die Tags-Bestimmung anhalten, und die fahende
Fische annoch selbigen Tags, oder wo der Fang gar groß waͤre,
eine genugsame Anzahl, und dann in den folgenden Tagen alle
die uͤbrige Fische so sie gefangen, in gesetztem Preiß zum Verkauff
in den FischmarktLuogo: liefern sollen.
[9]
Zum Neunten: Nicht weniger zur Zeit des Lachs-Fangs
moͤgen die Herren Verordnete unter guter Aufsicht, so Ihnen
zu veranstalten obliget, das Zuͤnden zu gewissen NaͤchtenPeriodo: la notte erlauben,
jedoch, daß weder die Forellen noch einige andere Fische
damit gefangen, oder verletzt werden moͤgen, und gleichwie
der Lachs, sowohl denen auf LoblicherNell'originale: Lobl
Zunft zun SchiffleuthenOrganizzazione:
einverleibten, als allen anderen Burgeren, zu stechen
erlaubt ist, als solle auch ein jeder Burger, der einen oder
mehr Laͤchs fahet, gleichwie die Landleuthe solche in den FischmarktLuogo: ,
bey dem Gewicht und in bestimmtem Preiß, zu verkauffen
schuldig seyn.
[10]
Zum Zehenden: Gestalten die Fischere zu WipkingenLuogo: ,
HoͤnggLuogo: und AltstettenLuogo: in ihrem Fischens-Bezirck den Lachs
auf eine gleiche Weise fangen moͤgen.
[11]
Zum Eilften: Besagte Fischere sollen hinfuͤhro nicht
befuͤgt seyn, in der Burgerlichen Allment auf einicherley Weise
zu fischen.
[12]
Zum Zwoͤlften: Sie sollen auch, ein jeder in seinem Bezirck,
sich aller Garnen zum Fisch-Fang muͤßigen und enthalten,
ausgenommen das Stangen- und Lachs-Garn, welches
aussert dem gewoͤhnlichen Eschen- und Forellen-Laͤich, welcher
durch den Limmat-Knecht jederweil angezeiget, und nachgehends
der dießfahls unumgaͤnglich nothwendige Baan wiederum
eroͤfnet werden solle, ausserthalb der Allment zu gebrauchen
bewilliget, zugleich auch, waͤhrend obangefuͤhrtem Laͤich,
und bis nach voͤlligem Verfluß des angekuͤndigten Baans, all
und jedes Fangen kleiner- ald grosser Fischen, auf was Weise
solches immer geschehen moͤchte, mit Obrigkeitlichem Ernst verbotten
wird.
[13]
Zum Dreyzehenden: Hierbey haben die Herren Verordnete
zu gewahren, daß Sie diese zweenQuantità: 2 Tag erst bestimmind,
wann die Fischere LoblicherNell'originale: Lobl
Zunft zun SchiffleuthenOrganizzazione: ihre hieroben
bewilligte zweenQuantità: 2 Zuͤg in der Allment gethan haben werden,
und, daß es nicht bey truͤber LimmathLuogo: geschehe.
[14]
Zum Vierzehenden: Gleichwie die Fischere in der Stadt,
also sollen auch die Fischere gedachter Dorfschaften schuldig
seyn, nicht allein die an diesen zweenQuantità: 2 Tagen fahende Fische,
sondern auch, was sie das ganze JahrPeriodo: 1 anno hindurch in der LimmathLuogo:
fahen werden, auf den FischmarktLuogo: zu liefern, und selbige nicht
anderst als wie die Burger ihrer Fischen halber thund, zu verkauffen.
Worbey ihnen erlaubt ist, zu SommerPeriodo: estate- und HerbstPeriodo: autunno-Zeit,
hiesigen Burgern, wann sie in diesen Gemeinden auf ihren
Landguͤtern sich aufhalten, und dem Herr Pfarrer des
Orts, auch etwas an Fischen, in Bescheidenheit und zu eigenem
Gebrauch, nach der Tax-Ordnung zukommen zu lassen.
[15]
Zum Fuͤnfzehenden: Wer Ober-WaͤsserLuogo: - fuͤr Nieder-WaͤsserLuogo: -Fische
verkauffen wurde, der solle ohne Nachlaß mit
25 PfundValuta: 25 libbre Buß belegt werden.
[16]
Zum Sechszehenden: Die Ober-WaͤsserLuogo: - GlattLuogo: - und
alle andere Fischere demnach belangende, sollen dieselbe, nicht
weniger als die Nieder-WaͤsserLuogo: -Fischer, schuldig seyn, ihre
Fische auf den FischmarktLuogo: zu fuͤhren, daselbsten feil zu haben
und zu verkauffen, dessen Verschaffung die Herren Verordneten
sich fleißig angelegen seyn lassen sollen.
[17]
Zum Siebenzehenden: Wer wider die Ordnung und auf
Mehrschatz Fische kauffet und verkauffet, wer auch neben dem
FischmarktLuogo: , oder theurer als der Tax ist, Fisch verkauffet oder
kauffet, der soll ohne Verschohnen gebuͤsset werden.
[18]
Zum Achtzehenden: GlattLuogo: -Fischer, und die so ihre Fische
nicht in den Schiffen herbringen koͤnnen, sollen an die
gewissen Tage nicht gebunden seyn, sondern ihre feile Fische
alle TageDurata ripetuta: 1 giorno und Stunden, aussert am SonntagDurata ripetuta: 1 settimana, feil haben und
verkauffen moͤgen.
[19]
Zum Neunzehenden: Sie und die Ober-Waͤsser moͤgen
zwaren solche wol ohngewogen hingeben, wann sie selbige wolfeiler
als die Fisch-Tafel ausweiset, zu verkauffen veranlasset
und gewillet sind. So aber die Kaͤuffer solche wollen bey dem
Gewicht kauffen, sind sie schuldig die Fische waͤgen zu lassen,
und nicht mehr, als die Tafel mitbringt, fuͤr die Bezahlung
anzunemmen, oder unter dem Tittul der Trinkgeldteren etwas
zu erheben.
[20]
Zum Zwanzigsten: Wo Ueberfluß an Fischen auf dem
FischmarktLuogo: ist, moͤgen die Herren Verordnete erlauben, daß
der Fuͤrschuß, nach Abstattung des gebuͤhrenden Zolls, hinweg
gefuͤhret werde, doch solle kein Fisch, der nicht vorharo
auf dem Marckt offentlich feil gewesen, wieder hinweg gefuͤhrt,
oder an die Fremde verkaufft werden; dahero die Fischwaͤgere,
oder wann die Herren Verordnete es gut finden, die Fischer-Graͤnsen
fleißig untersuchen lassen sollen.
[21]
Zum Ein und Zwanzigsten: Wann dann wenig Fisch sich
auf dem FischmarcktLuogo: befunden, sollen die Herren Verordnete
nicht allein der Ober-WaͤssernLuogo: Schiffe und Graͤnsen, sondern
auch alle Nieder-WaͤsserLuogo: Floß-Schiff, visitieren lassen, und
wo sich darinn etwas befunde, den FischmarcktLuogo: damit versehen,
und wann dann vorgegeben wurde, die Fische gehoͤren diesem
oder jenem Herren, solle der, der ein solches vorgiebt, gestraft,
und nichts destoweniger die Fisch zum Verkauff in den FischmarcktLuogo:
getragen werden.
[22]
Zum Zwey und Zwanzigsten: Sie sollen auch verschaffen,
daß in dem Verkauffen, sonderlich der Edleren Fischen,
die liebe Theilsame beobachtet, sonderbar auch die Nieder-WaͤsserLuogo: -Fisch
unter die vorhandene Kaͤuffer also eingetheilt
werden, daß die Ohnpartheylichkeit maͤnniglichem unter Augen
leuchte.
[23]
Zum Drey und Zwanzigsten: Wann die Nasen in die
SihlLuogo: hinauf streichen, und Burgere, sie seyen gleich von den
SchiffleuthenOrganizzazione: oder andern Zuͤnften, solche in der SihlLuogo: zu fangen
Lust haͤtten, sollen sie sich hierum bey denen Herren Verordneten
anmelden, und um Bewilligung anhalten, welchen
dann die Erlaubniß zu ertheilen gebuͤhret, jedoch, daß kein Zug
geschehe, als in Beyseyn zweyerQuantità: 2 Herren Verordneten, denen
dann obligen soll, zu verschaffen, daß alle andere Fische, aussert
den Nasen, wofehrn deren damit gefangen wurden, wiederum
ins Wasser geworffen werdind, die Nasen aber sollen Sie in
geringem Preiß in dem FischmarcktLuogo: , und nicht anderstwo, verkauffen
lassen.
[24]
Zum Vier und Zwanzigsten: Und weilen dannethin nicht
allein die ohnbeweglichen Fischgehalter, in Ansehung die Fische
dardurch dem FischmarktLuogo: gaͤnzlich entzogen werden, bey maͤnniglichem
abgeschafft, und auch die schwebenden Fischgehalter
oder Floß-Schiff, niemandem, als denjennigen, so das Recht
haben Fische zu verkauffen, und solche im FischmarcktLuogo: zu verkauffen
pflegen, bewilliget und zugelassen sind, so sollen die
Herren Verordnete nicht nur, mittelst monatlicherDurata ripetuta: 1 mese Visitation
durch den Limmath-Knecht, sondern auch in eigen erstattender
Aufsicht, fleißig gewahren, daß weder jez noch ins kuͤnftig, einiche
ohnbewegliche Fischgehalter, weder im See noch in der
LimmatLuogo: , gemacht werdind, und nimmermehr zugeben, daß jemand,
der seine Fische nicht zu Gutem des FischmarcktsLuogo: aufbehaltet,
und selbige darinn zu verkauffen das Recht hat, Floß-Schiff
habe, massen solche, wie die Erfahrung gezeiget, meistens
nur allein zu Hinderschlahung der Edleren Fischen von
dem FischmarcktLuogo: dienen, und also dem Marckt nachtheilig sind.
Wann dann auch und endlich, zu Abhebung mehreren Schadens,
und erforderlicher Bewerckstellung, daß der Fisch zu rechter
Zeit, in rechter Groͤsse, mit rechtem Geschirr, und an seinem
rechten Ort gefangen, verkaufft und gekaufft, und hiermit
Unser angesetzte FischmarcktLuogo: nach Eysch versehen werde, unentbehrlich
nothwendig, daß alle und jede Fischere des ObernLuogo: und
Niedern WassersLuogo: des JahrsDurata ripetuta: 1 anno zum wenigsten einmahl auf das
RathhausLuogo: bescheiden, ihnen alle nun ermeldte Punkten durch
eine ordentliche Vorlesung zu Sinn geleget, und zu dero pflichtiger
Gehorsame ernstlich erinnert, anbey auch, sowohl beyde
Fisch-Waͤgere, als der See- und Limmath-Knecht, zu wahrer
Haltung ihrer Eyden und getreuer Wahrnemmung ihrer Pflichten,
zum Nachdrucksamsten vermahnet werdind;
Als gehet
Unser Hoch-Oberkeitlicher Befehl, Will und Ansinnen dahin,
daß solches jaͤhrlichDurata ripetuta: 1 anno unausbleibenlich in gehorsame Beobachtung
genommen, allen Fischeren des ObernLuogo: und Niedern WassersLuogo: ,
beyden Fisch-Waͤgern, dem See- und Limmath-Knecht, zusamt
denen SiebenQuantità: 7 Geschwohrnen Fischfuͤhreren, das benoͤthigte
vorgelesen, eingeschaͤrfet, und also alles dasjennige beygethan
werde, was zu Befoͤrderung Unsers Absehens, und zu um so
vollkommneren Erfuͤllung beyder Ordnungen am zutraglichsten
seyn wird, in beygefuͤgter anmercksamer Meynung, daß
Diejennige aus Unserem Ehren-Mittel, welchen
wir die Aufsicht und Handhab derselben anvertrauen, sich eifrig
und unaussetzlich befleißind, auf all-vorgehendes, und insbesonders
auf den Baan, welcher je nach Gestaltsame der Zeiten
und Laͤichen des Fisches anzusagen und zu oͤffnen, zu verlaͤngeren
und zu verkuͤrzen, und also in diesem Stuck mit aller Vorsichtigkeit
und Sorgfalt zu verfahren ist, ein wachsames Auge
zu haben, alle Uebertrettere, je nach Beschaffenheit des Fehlers,
und ohne Ansehung der Person, mit Geldt, Confiscierung
des Geschirrs, Gefangenschaft und Verbietung des Sees, zu
strafen, und an der einmahl bestimmten Buß, ohne sonders
wichtig- und bewegliche Ursachen, das mindeste nicht nachzulassen,
auch ob allen in vor- ausgedruckten Punkten enthaltenen
Stucken unabweichend zu halten, und darinn weder wenig
noch viel, nicht zu veraͤndern, nach Zusehen, bey oder hinweg
zu thun, sintemahlen Wir Uns sothaner Sachen Minderung
und Mehrung allein vorbehalten, und die Vollziehung Unserer
Hoch-Oberkeitlichen Befehl- und Ordnungen in allen Treuen
wahrgenommen haben wollen. Gleich Wir dann auch der
Hoffnung und des Zutrauens sind, es werde ein jeder den gemeinen
Nutzen bester maassen zu befoͤrdern, seinem tragenden
Amt und Pflicht gebuͤhrend nachzuleben, und also alle Verantwortung,
Oberkeitliche Straf, Ungnad und Schaden auszuweichen,
sich aͤusserster Kraͤften angelegen seyn lassen.
Regesto