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SSRQ ZH NF I/1/11 24-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, da Sandra Reisinger

Citazione: SSRQ ZH NF I/1/11 24-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Mandat der Stadt Zürich betreffend Passkontrollen der Soldaten bei den Stadttoren

1656 febbraio 4.

Bürgermeister und Räte der Stadt Zürich verordnen, dass kein Soldat ohne Passschein durch die Stadttore eingelassen werden darf. Soldaten ohne einen solchen Schein müssen vom Wachtpersonal zum Rathaus gebracht werden, wo sie zur Rede gestellt werden.

Dieses kurze Mandat wurde während des Ersten Villmergerkrieges, einer militärische Auseinandersetzung zwischen den reformierten Orten ZürichLuogo: , BernLuogo: und SchaffhausenLuogo: sowie den katholischen Orten LuzernLuogo: , UriLuogo: , SchwyzLuogo: , UnterwaldenLuogo: und ZugLuogo: , erlassen. Auslöser für den Krieg waren die Ablehnung eines neuen eidgenössischenOrganizzazione: Bundes durch die katholischen Orte sowie die Aufnahme mehrerer reformierter Flüchtlinge aus ArthLuogo: in ZürichLuogo: . Am 6. Januar 1656 erfolgte die Kriegserklärung von ZürichLuogo: und BernLuogo: . Kurz danach besetzte ZürichLuogo: Teile des ThurgausLuogo: und belagerte die Stadt RapperswilLuogo: . Bereits am 24. Januar 1656 erfolgte die entscheidende Schlacht bei VillmergenLuogo: , wo BernerLuogo: Truppen den LuzernerLuogo: und ZugerLuogo: Truppen unterlagen. ZürichLuogo: musste nach einem Sturmangriff die Belagerung RapperswilsLuogo: am 3. Februar abbrechen. Im Anschluss daran kam es zu Friedensverhandlungen, die in den Dritten Landfrieden vom 7. März 1656 mündeten (HLS, Villmergerkrieg, Erster).

Testo editionale

Us erkantnuß und befelch / auch by hoher straaff und ungnad / myner Gnaͤdig Herren / sol von den Wachten vor den Thoren niemands mehr / uß eim ald anderen Laͤger oder Quartier / dahin jeder gehoͤrt / ohne authentische Paßporten von der Generalitet / oder dem bestellten Commandanten des Orts / daher einer komt / eyn- noch durchgelassen / sonder vilmehr ein soͤlicher von der Wacht / alsobald verwahrlich angenommen / und uf das RahthußLuogo: gefuͤhrt werden / damit man ihne / umb syne allharokunft und verlassung syner Companey / von Oberkeits wegen / gebuͤrend zured stellen koͤnne.
Gegeben Montags / den 4. Hornung / eintusend / sechshundert / fuͤnftzig und sechs JahreData di origine: 4.2.1656 (). PraesentibusNell'originale: PraesentibModifica dei caratteri. Herr Burgermeister RahnPersona: : und beyde RaͤhtOrganizzazione: .

Cantzley ZuͤrichLuogo: Organizzazione: .

[fol. v]Interruzione di pagina
[Nota dorsale sul verso superiore a destra da una mano del secolo XVII:] Patente im krieg 1636 vom 4. februarData: 4.2.1636 ().1

Annotatione

    1. Hier handelt es sich um einen Schreibfehler. Es müsste 1656 und nicht 1636 stehen.