SSRQ ZH NF I/1/11 18-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, da Sandra Reisinger
Citazione: SSRQ ZH NF I/1/11 18-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Profosenordnung der Stadt Zürich
1636 dicembre 14.
Descrizione della fonte
- Collocazione: StAZH III AAb 1.3, Nr. 22
- Data di origine: 1636 dicembre 14 Tradizione: Einblattdruck
- Supporto alla scrittura: Papier
- Formato l × a (cm): 37.5 × 31.0
- Lingua: tedesco
-
Edition
- Zürcher Kirchenordnungen, Bd. 2, Nr. 264
Nachweis
- Schott-Volm, Repertorium, S. 867, Nr. 861
- Wälchli 2008, S. 102
Commento
In der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts begann die ZürcherLuogo: ObrigkeitOrganizzazione: ihre Massnahmen gegen Bettler und Vagierende zu verstärken. Seit 1558 standen den beiden städtischen Bettelvögten Pfründer aus dem SpitalOrganizzazione: zur Seite. Die Pfründer waren an den Stadttoren positioniert, um die ankommenden Bettler zu kontrollieren und sie gegebenenfalls wieder aus der Stadt zu schicken. Da diese Massnahme allerdings wenig Erfolg zeigte, wurden 1587 statt den Pfründern arme Bürger eingesetzt. Diese sogenannten Profosen erhielten einen geringen Lohn und ein eigenes Wachthäuschen. Auch auf der Landschaft wurden im selben Jahr bewaffnete und besoldete Profosen eingesetzt. Es handelte sich meist um ehemalige Söldner, die Tag und Nacht auf der Landschaft patrouillieren mussten. Die Landprofosen hatten die Pflicht, die fremden Bettler spätestens nach einer Übernachtung wieder an die Grenzen zu begleiten. Sogenannte würdige Arme aus dem ZürcherLuogo: Gebiet sollten von den Profosen zum AlmosenamtOrganizzazione: begleitet werden.
Für die Anstellung der Landprofosen waren die jeweiligen Vögte zuständig. Im Dreissigjährigen Krieg wurden die Landprofosen von den Vogteien jedoch zunehmend nachlässig eingesetzt, was mit der grossen Zahl der Kriegsvertriebenen und den begrenzten Finanzverhältnissen der Gemeinden zusammenhing. Mit Anweisungen an die Vögte, wie im vorliegenden Mandat, versuchte die ZürcherLuogo: ObrigkeitOrganizzazione: diesem Zustand Einhalt zu gebieten. Dass das ProfosenamtOrganizzazione: jedoch aufgrund der grossen Anzahl an mobilen und wiederkehrenden Bettlern nur begrenzt Erfolg hatte, zeigen verschärfte Bestimmungen in der ausführlichen Armenordnung von 1662 (SSRQ ZH NF I/1/11 27-1); vgl. Ebnöther 2013, S. 192-195; Wälchli 2008, S. 111-112; Denzler 1920, S. 193-197.
Testo editionale
Annotatione
- Wahrscheinlich wird hier auf das Mandat vom 6. September 1630Data: 6.9.1630 () verwiesen (SSRQ ZH NF I/1/11 16-1).↩
Regesto