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SSRQ ZH NF I/1/11 17-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, da Sandra Reisinger

Citazione: SSRQ ZH NF I/1/11 17-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Bettagsmandat der Stadt Zürich

1633 settembre 9.

Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich verordnen aufgrund des Krieges sowie zu erwartende Missernten einen Fast- und Bettag auf den 17. September 1633. Der Bettag soll bereits während der nächsten Sonntagspredigt angekündigt werden, sodass sich alle Personen darauf vorbereiten können. Es ist obligatorisch, am Bettag teilzunehmen. Schliesslich werden alle Obervögte, Untervögte und Beamte aufgefordert, die ordnungsgemässe Durchführung des Bettags in ihren Verwaltungsbereichen zu überwachen. Auf der Rückseite finden sich handschriftliche Hinweise auf zwei Mandate vom 18. Oktober 1634 und 27. August 1638 betreffend Weinhandel, Weinrechnungen, Weinimport und Weinzoll.

Bereits in der spätmittelalterlichen Busspraxis lassen sich Wurzeln der Fast-, Buss- und Bettage finden, welche ihren Höhepunkt in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts hatten. In ZürichLuogo: kann die Einführung des Dienstagsgebets im Jahr 1571 als ein Vorläufer der späteren Bettage gesehen werden, da sich dort schon zahlreiche Busselemente finden (SSRQ ZH NF I/1/11 11-1). Ausschlaggebend für die Einführung der Bettage auf zürcherischemLuogo: Gebiet war das Engagement des Antistes Johann Jakob BreitingerPersona: . 1619 nahm er an der DordrechterLuogo: Synode in den NiederlandenLuogo: teil, wo bereits Bettage abgehalten wurden. Deswegen entschloss sich der ZürcherLuogo: RatOrganizzazione: , dass in schweren Notsituationen ausserordentliche Bettage eingeführt werden sollten. Bereits am 2. November 1619 fand der erste Bettag statt, der aber danach nur in unregelmässigen Abständen durchgeführt wurde. Das erste gedruckte Bettagsmandat stammt erst aus dem Jahr 1631 (StAZH III AAb 1.3, Nr. 2). Eine unvollständige Übersicht zu den Bettagsmandaten zwischen 1620 bis 1798 findet sich im Meyerischen Promptuarium (StAZH KAT 464, fol. 174r). Auf eidgenössischer Ebene beschlossen die evangelischen Orte ab 1639 (StAZH A 42.5, Nr. 56) und die katholischen Orte ab 1643, gemeinsame Bettage abzuhalten.

Besonders häufig wurden Bettage während des Dreissigjährigen Krieges durchgeführt. Bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts verwandelte sich der ursprünglich ausserordentliche Bettag in eine regelmässige Institution und wurde bis 1798 ein bis zweimal jährlich abgehalten. Angekündigt wurde der Bettag jeweils durch ein entsprechendes Mandat, welches am Sonntag zuvor in den Gottesdiensten verlesen werden musste. Bezüglich Wochentag lassen sich keine Regelmässigkeiten nachweisen. Es fällt aber auf, dass am Sonntag kaum Bettage abgehalten wurden. Eine Ausnahme stellt das Bettagsmandat von 1647 dar (SSRQ ZH NF I/1/11 21-1). Während im 17. Jahrhundert häufig Kriegsgefahren (SSRQ ZH NF I/1/11 21-1), Naturereignisse (StAZH III AAb 1.4, Nr. 84), drohende Seuchen (SSRQ ZH NF I/1/11 23-1) oder die Not von Glaubensgenossen (StAZH III AAb 1.4, Nr. 42) als Gründe für einen Bettag genannt wurden, finden sich ab dem Jahr 1700 nur noch knappe Hinweise auf äussere Ereignisse. Ab 1724 sind die Bettagsmandate weitgehend gleichförmig und weisen nur noch kleine Veränderungen auf (HLS, Bettag; Schaufelberger 1920).

Am 9. November 1633 beschloss der Kleine Rat den Druck eines Bettagsmandats sowie die Durchführung eines Bettages am 17. September 1633 (StAZH B II 404, S. 23). Die handschriftlichen Korrekturen weisen ausserdem darauf hin, dass ein Jahr später, nämlich am 23. September 1634, ebenfalls ein Bettag stattfand (vgl. den Eintrag des Stadtschreibers in den Ratsmanualen, StAZH B II 408, S. 26). Der Grund für die Abhaltung eines Bettags lag zum einen in der drohenden Gefahr durch den Dreissigjährigen Krieg, zum anderen aber auch in der Prävention von Missernten. Indem an Gottes Gnade und Barmherzigkeit appelliert wurde, sollte der göttliche Zorn über die bereits begangenen Sünden abgeschwächt werden. Mithilfe von Busse, Gebet und Fasten wollte man das religiöse und sittliche Leben verbessern und Unheil abwenden.

Auf der Rückseite des Mandats finden sich handschriftliche Bemerkungen zu zwei Mandaten betreffend Weinrechnungen, Weinhandel, Weinzoll und Weinimport. Es lässt sich nicht abschliessend feststellen, ob diese Ergänzungen im Hinblick auf das Arbeitsverbot, welches für Bettage häufig ausgesprochen wurde, zu deuten sind.

Testo editionale


Wir der Burgermeister und Raht der Statt ZürichLuogo: Organizzazione: / Embietend allen und jeden den unseren / in unseren Landen / Gerichten / und Gebieten wohnhafft / was Stands die sygen / unseren günstigen geneigten willen und gruͦß / und darbey zuͦ vernemmen: Nach dem
wir zu gemuͤt und hertzen gefuͤhrt / in was gefahrlichem zuͦstand unser geliebtes Vatterland sich befinden thuͦt / dergestalt / daß / wo es der gnedige Gott nit abwendet / das schwaͤre Wetter des Kriegs / welches den benachbarten Landen
nun lang obgelegen / bey uns sich auch niderlassen / und synen fuͦß setzen moͤchte / und wir also desselben früchten nach (nebend dem der außtrag ungewuß) allerhand unheyl / verderbens und schadens zuͦgewarten haben / hiemit uns vorderist gebüren und zuͦstahn wolle / dem gerechten Gott / wellichen wir mit unseren sünden erzurnet / syne uns draͤwende
ruͦten / mit schuldiger buͦßfertigkeit / und besserung unsers Lebens / demuͤtig zuͦ underlauffen / und Ihne umb gnad und
verzyhung ynbrünstigklich anzuͦruͤffen:
So habend wir unsers Ambts syn erachtet / nit allein mengklichen anzuͦmahnen / vom boͤsen abzestahn / und des guͦten sich zuͦ beflyssen / und benantlichen der verkuͤndung Goͤttlichen Worts an den
SontagenDurata ripetuta: 1 settimana und in der Wochen flyssig byzewohnen / und das Leben darnach zuͦ richten / sondern auch einen sonderbaren
gemeinen Fast: und Baͤttag / in unsrer Statt und gantzen Landtschafft nochmalen anzuͦsehen / und denselben uff Zinstag
den sibenzehendenCorrezione da una mano più recente sul margine sinistro: drey- und zwentzigistenData: 23.9.1634 ()a diß lauffenden Herbstmonats
Data: 17.9.1633 ()
zuͦ bestimmen. Und ist hieruff unser bevelch und gebott / das soͤllicher
Fast: und Baͤttag am nechsten Sontag zuͦvorData: 15.9.1633 () / in den Predigen angekündt / und volgends an gedachtem ZinstagData: 17.9.1633 () mit
verrichtung zweyerQuantità: 2 bequemer Predigen / auch hierzuͦ dienstlichem Gebaͤtt / und Christlichem Gottsdienst / in wyß
und maaß / wie hievor mehr beschaͤhen / von menigklichem mit flyß und andacht gehalten / und begangen werde / darvon sich niemands üssere noch entziehe / und dann auch fuͤrbaßhin man sich aller frombkeit beflysse / maassen es Gott /
und unser selbst eygne wolfahrt von uns erforderet / wir auch der hoffnung sind / man sich gemeinlich und sonderlich
gehorsam erzeigen:
die Kilchendiener und Prediger aber das Volck desto yferiger und ernstlicher zuͦ aller Gottsforcht wysen / und insonderheit menigklichen zu embsigem Gebaͤtt zuͦ dem erbarmenden Gott unablaͤssig vermahnen
werdind / uff das er uß syner barmhertzigkeit all unsere rahtschlaͤg / thuͦn und lassen segne / und alles dahin richte und
verleite / daß es zuͦ synes heiligen Nammens ehren / und syner wahren Christenlichen Kirchen zuͦ fuͤrstand / benebend auch
unserem geliebten Vatterland zuͤ wyterm frid und guͦtem geraͤichen moͤge / worzuͦ dann unser Gott syn Gnad und
Krafft des H. Geists verlyhen woͤlle / Da hieruff alle unsere Ober: und Undervoͤgt / sambt anderen unseren Nachgesetzten vermanet syn sollend / verordnung ze thuͦnd / das solchem wolmeinlichen Ansehen in ihren Ambtsverwaltungen
so wol / alß in unser Statt allhie ebenmessig beschaͤhen wirdt / gebürlich statt gethan werde / wie wir uns eines solchen
zuͦ ihnen versehen thuͦnd.
Geben b–Montags den neuntenCorrezione da una mano più recente al di sotto della riga: donstags den 18.Data: 18.9.1634 ()ten–b Herbstmonats / im ein tusend / sechs hundert dryCorrezione da una mano più recente al di sotto della riga: vierc und dryssigsten JahrData di origine: 9.9.1633 ().
CantzleyOrganizzazione: ZürichLuogo: .
d–
Anno 1634, den 18ten octobrisData di origine: 18.10.1634 (), ist ein mandat an
alle ober- und undervögt ußgangen, der jhenigen
so uff die wynrechnunng gepoten oder pietind,
flyßig wahrzenemmen zur abstraffung.
Anno 1638, den 27ten augustiData di origine: 27.8.1638 (), ward das bestellen
und ufkouffen deß wyns an den reben und das
pieten zur rechnung aberkendt und verbotten:
Item gebotten, daß alle fuhrlüt fürohin einen zedel nemmint, darinn begriffen, wer den wyn
schicke, wohar er komme, wem er ghöre, und wie
der fuhrman, dem er ufgeben, heiße, welchen
dann sy dem zoller bim thôr bi ihren eiden zustellen sölint, damit er den zoll hernach desto
gflißner ynzüchen könne. Sodenne uund wyl
unß got diß jars mit einem guten wyn begaabet,
ward das ynfuͤren deß VeltlynersLuogo: , RyfLuogo: und anderen derglychen kostlicher WeltscherLuogo: wynen
verbotten: by 25 Valuta: 25 libbre buͦß deme gemacht, so deßen
verwirtet oder uff zünfft, gsellschafften und andere ort umbß gelt hingeben werde.
Aggiunta sul verso da un’altra mano
–d [fol. v]Interruzione di pagina
[Nota dorsale sul verso:] e

Annotatione

  1. Correzione da una mano più recente sul margine sinistro: drey- und zwentzigistenData: 23.9.1634 ().
  2. Correzione da una mano più recente al di sotto della riga: donstags den 18.Data: 18.9.1634 ()ten.
  3. Correzione da una mano più recente al di sotto della riga: vier.
  4. Aggiunta sul verso da un’altra mano.
  5. Soppressione, lettura incerta:
    Diser mandaten sölen
    livQuantità: 56 gemacht werden.