SSRQ ZH NF II/3 94-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, da Rainer Hugener
Citazione: SSRQ ZH NF II/3 94-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Gerichtsordnung und Amtsrecht der Herrschaft Greifensee
ca. 1638 – 1644.
Descrizione della fonte
- Collocazione: StAZH B III 70 a
- Data di origine: 18° sec. (Undatiert, Datierung aufgrund der Erwähnung von Landvogt Hans Konrad Bodmer (im Amt 1638-1644)) Tradizione: Band (58 Blätter)
- Supporto alla scrittura: Papier
- Formato l × a (cm): 19.5 × 22.5
- Lingua: tedesco
-
Edition
- Schauberg 1842, S. 278-293
Commento
Wie die vorliegende Gerichtsordnung der Herrschaft GreifenseeLuogo: an verschiedenen Stellen betont («und nemlich so hat ein herrschafft GriffenseeLuogo: alle die recht, wie sie in unserer gnädigen herren statt ZürichLuogo: gebraucht werden»; «der statt ZürichLuogo: wie auch der herrschaft GreifenseeLuogo: recht, wie laut der statt grichtsbuech leüthe einanderen erben sollend»), stützt sie sich im Wesentlichen auf das Gerichtsbuch der Stadt ZürichLuogo: von 1553 beziehungsweise 1620 (StAZH B III 54 und B III 56; Edition: Schauberg, Gerichtsbuch). Die Bestimmungen bezüglich Erbrecht, Güterrecht, Schuldrecht und Konkursverfahren stimmen praktisch wörtlich mit dieser Vorlage überein und wurden daher von der Edition nicht berücksichtigt. Als originell erweisen sich indessen die einleitenden Ausführungen bezüglich der Abhaltung der Gerichte in GreifenseeLuogo: , UsterLuogo: , FällandenLuogo: und MaurLuogo: . Die Anweisungen in direkter Rede geben einen interessanten Einblick, wie ein vormoderner Gerichtstag ablief und was dabei von wem wann gesagt wurde. Auf diese Weise konkretisiert die Gerichtsordnung die vielen erhaltenen Akten zu Appellationen und Weisungen aus der Landvogtei GreifenseeLuogo: (StAZH A 123).
Gemäss Schauberg 1842, S. 289, handelt es sich bei der Gerichtsordnung von GreifenseeLuogo: um eine Privatarbeit von Hans Kaspar DenzlerPersona: aus NänikonLuogo: , der ab 1717 als Untervogt beziehungsweise Weibel in HutzikonLuogo: tätig war und 1734 verstarb (Kunz 1948, S. 165). Zumindest inhaltlich dürfte die Ordnung jedoch in die erste Hälfte des 17. Jahrhunderts zurückreichen, da als amtierender Landvogt Hans Konrad BodmerPersona: erwähnt wird (im Amt 1638-1644, vgl. Dütsch 1994, S. 110). Zu dieser Datierung passt, dass hier die Familie AeppliOrganizzazione: als Inhaber der Gerichtsherrschaft MaurLuogo: erwähnt wird, was ab 1652 nicht mehr zutrifft (Schmid 1963, S. 321).
Testo editionale
Beschreibung aller alten breüchen
des grichts zuͦ GriffenseeLuogo: , samt etlichen der
fürnehmsten rechten der herrschafft
GriffenseeLuogo:
Erstlich folgen die breüch bemeldten gerichts
zuͦ GriffenseeLuogo:
versamlet ist, so thut der herr landtvogt den anzug und
zeiget an, worum er ein ehrsamm gricht zusammen
beruffen laßen, und heißt darüber, so keiner unter
den richteren nichts fürzubringen hat, den untervogt das gricht verbannen.
welchen er will, an, nent ihn mit seinem geschlecht
und nammen und sagt: «Ich frag dich oder ich frag eüch,
ob es nit tagszeit zu richten seye nach der stund, die
gesezt ist?»
dunkt mich, es seye wohl tagszeit zu richten nach der
stund, die gesezt ist.»
nent ihn einfeltig mit seinem geschlecht und nammen, der[p. 2]Interruzione di paginaselbig giebt einfaltig zum bescheid: «Herr, ich folge.»
Alsdann sagt der undervogt: «Die fürsprechen sind eins, ist
einer, der etwas anders will? 1, 2, und zum 3ten, wie recht ist.»
zu ihm: «Ich frag eüch weiters an, wie manns gricht verbannen soll, damit es krafft und macht habe, was mann macht?»
Hierauf sagt der richter: «Herr, so dunkt mich das recht,
daß ihr das gricht verbannet im nammen ugndhhrnunserer gnädigen herren, auch
im nammen und befelch unsers gönstigen, lieben herren llandtvogts, daß keiner den anderen hinter dem gricht saume noch
irre, er thüe dann das durch seinen erlaubten fürsprechen,
und ihr das gebiethet an 3 Valuta: 3 scellini . Herr, das ist mein urthel und
dunkt mich recht.»
wie zuvor. Der giebt abermahls zum bscheid: «Herr, ich folge.»
Alsdann sagt der untervogt fehrner: «Die fürsprechen sind eins,
ist einer, der etwas anders will? 1, 2, 3ten, wie recht ist.»
gricht auf und sagt weiters also: «So verbanne ich das gricht
im nammen ugdhhrnunserer gnädigen herren und oberen, herren brgrmstrburgermeister und rath der
statt ZürichLuogo: Organizzazione: , auch im nammen und aus befelch
[p. 3]Interruzione di paginaunsers gönstigen, lieben herren llandtvogts, herren Hans
Conrad BodmersPersona: ,1 daß keiner den anderen weder saume noch
irre, weder mit worten noch mit werken, er thüe dann das
durch seinen erlaubten fürsprechen, und verbiethe das an 3 Valuta: 3 scellini .
Wer rechts begehrt, mag wohl zu einem vorsprech stehen.»
Ist dann etwer verhanden, der rechts begehrt, sagt derselb zum
untervogt: «Herr, ich bitt um einen fürsprechen.»
Demselben giebt der untervogt zum bscheid: «Es sey dir oder
es sey eüch erlaubt.»
er dann will, nennt ihn mit seinen geschlecht und nammen, darauf
soll der untervogt sagen: «Ich bitten ihn auch.»
«Herr, gebt ihr mir den (nent ihn mit seinem nammen) zum vorsprechen?»
Darüber sagt der fürsprech weiters: «So haltet uns recht,
worzu wir recht haben, herr, erlaubet uns rath», so es ein
klag ist. Ist es aber ein antwort, so sagt der: «Wir wollen
auf klag losen.»
ußen an ein sonderbahr ort und erzehlt der, so rechtens begehrt, dem fürsprech den handel einanderen nach, und worauf
er dann zufusen vermeint, und kommen darnach beyd wiederum mit einaP:nderen hin ein. Der fürsprech sizt nieder und
sagt: «Herr, wolt ihr loßen?»
wird loßen.»
an. Nemlich wann er nit wohl beredt ist, so sagt er einfaltig also: «Herr landtvogt, herr der richter und ein ehrsamm
gricht.» Ist er aber etwas beredter, so sagt er: «Frommer,
vester, ehrenfester, vorsichtiger und wyser, insonders
günstiger und lieber herr landtvogt,
des gleichen herr der richter und ein ehrsamm gricht»,
oder: «Herr landtvogt, fromme, ehrenveste, fürsichtige, ehrsamme
und wyse, besonders gönstige, liebe herren undervogt,
richter und rechtsprecher, a es stehet hier zugegen der gutt
freünd, wer er dann ist (nent ihn mit seinem nammen), der
heißt mich dem herren landtvogt, eüch und den richteren anzeigen
oder zu verstehen oder zu erkennen geben», wie daß er mit dem
oder dem, wer er dann auch [p. 5]Interruzione di pagina
ist, von deß wegen, was er dann antrifft, in spang kommen,
erzehlt den handel, so guth ers kan, und die gründ, darauf
der kleger zufußen begehrt, einanderen nach und sagt entlichen:
«Und seye deßwegen guter hoffnung oder guter zuversicht
oder er getraue, es solle also recht seyn und werden und setz
ihnen hiemit die sach zum rechten, ob es nit billich sey,
daß solches geschehe, so nichts weiters komt. Wann aber
etwas weiters komt, so behalte ich mir vor, daßelb in
rechten zu widerantworten.»
vorsteht, daßelbig wird ihme auch gleicher gestalt erlaubt.
Darüber gehen sie beyd mit einander hinaus, und erzehlt ihme, dem fürsprechen, der so antworten muß, die sach
und seine gründ auch einanderen nach und gehen darnach wiederum hinein. Und sagt der fürsprech gleicher gestalt zum
untervogt wie der vorstehend richter: «Herr, wolt ihr loßen?»
Darüber giebt der undervogt wiederum vorstehenden bescheid: «Der herr ldlandtvogt und ein ehrsamm gricht wird loßen.»
«Herr, ihr habt gehört ein klag, die der erste fürsprech
(nent ihn mit seinem geschlecht und nammen) von des klägers wegen gethan», wiederäfferet dieselbe, so ers kann, ein
wenig, «und heißt hierauf der gutt freünd mich die sach
also verantworten», erzehlt auch seine greünd und was
er sich am rechten zu genießen verhofft einanderen nach,
und sezt, gleich wie der erst richter, die sach zum rechten. Es kan
sich wohl begeben, daß einer sagen soll, daß er hiemit verhoffe, sein gegentheil ihne dieser seiner unbegründten ansprach unersucht laßen und ihm aller seiner deshalben erlittenen kosten und schaden abzutragen gewiesen
werden solle.
mehr, als sie sich versehen, ins recht gebracht wirdt,
daß sie darüber zu beyderseiths weiter raths begehrend,
welches ihnen dann auch vorerzehlter maaßen erlaubt
wirdt. Alsdann, nach gehabtem rath, erzehlen sie die sachen
vast wiederum wie vor und was weithers vonöthen, und
sezen auch gleicher gestalt die sachen zum rechten, wie vormahls,
doch allwegen mit unterscheid, nach dem die sachen sind.
soll der untervogt zu ihm sagen: «So theillet darumb.»
der fürsprech: «Herr, ich begehr sieLettura incertab eines raths.»
dieweil ich höre und verstehe, daß dem gutten freünd hiezugegen auf dießmahl niemand im rechten bescheid
noch antwort giebt, so dunkt mich das recht, daß er, der
gutt freünd, wer er dann ist, auf diesen heütigen tag ein
tag gewehrt habe, und daß er seinem gegentheil aufs nächst
gericht wohl wieder fürkünden möge, von eim biß
aufs ander, vom anderen biß auffs dritt, und alsdann aber
geschehe, was recht ist: Herr, das ist mein urthel und
dunkt mich recht.»
einanderen nach.
so sind die ersten fragen auch den vorstehenden gleich.
Und wann der fürsprech den titul vollführt, so soll er dann
sagen: «Es stehet hier zugegen der oder der, wer er dann ist, [p. 8]Interruzione di pagina
der heißt mich eüch und dem rechten fürbringen, wie daß ihme
auf dem (wer es dann auch ist) ein summa gelts bey
haubtguth und zinß, mag sie namsen, unbezahlt ausstehen,
darumb er dann seine unterpfand nach laut brieff und
siegel samt auferloffnem kosten vor längst auf die
gandt schlagen laßen, und die sach so weit getrieben, daß
er alle erlangte recht hette, und wolte jetz under derselben ein austrag erlangen und klage hiermit auf den gantbrieff, doch wirdt der herr der richter genugsamms bericht geben können, daß alle recht vollführt seyen.»
ohrts halber alle recht vollführt seyen. Und wann dann
der untervogt den bericht geben, daß alle recht vollführt seyen.
ehrsamm gericht, dieweil ich höre und verstehe, daß durch
eüch gegen dem, so die schuld schuldig ist, alle recht vollführt sind, so setze ich deß wegen dem kleger die sach zum
rechten, obs nit billich seye, daß ihm auf den heütigen
tag ein gantbrieff erkendt werde.»
seyn muß, so soll er für die erst titulierung den titul [p. 9]Interruzione di pagina
nit allemahl auf vorerzehlte weiß (wie es etliche im brauch
allwegen zu wiederäfferen, welches nit ein zier zu reden ist) habend, sonder was er denselben gantzen tag redt und er je titulieren will, soll er einfaltig also sagen: «Herr ldlandtvogt, vor- und
wohlermeldte, gönstige, liebe herren», und alsdann gestraks
mit der sach fortfahren. Ist den selben weg viel anständiger als
den anderen.
«Was nit zum gericht gehöret, soll ausstahn.»
der fragt mehrtheils den herren ldlandtvogt zum 1sten an, alsdann
wiederäfferet der herr ldlandtvogt klag und antwort, erzehlt, was
brieff und siegel, so vorhanden, zugebe3, woLettura incertad was etwann durch
kundtschafft erwiesen oder augenschein vielmahlen mitbringt ald was sonst etwann handgrifflich ist, und felt darüber sein meinung und urthel.
um, wo er will, wann dann einer zu folgen begehrt, so nüzet es nit viel, klag und antwort weittläuffig zu erzehlen, worum er folgen will, und e–endtlich letstlichLettura incerta–e4 sagen:
«Und hat mir der herr ldlandtvogt hiermit wohl von der sach gerathen.»
zum 1sten fein umständtlich erzelle und erst dann sein urthel felle.
recht von sich geben und er darnach etwas beßers berichtet
wird, von seiner ersten meinung zustehen und der beßeren zufolgen, dann es also auf der ersten meinung wieder sein gewüßen zu verharren, weder fein noch gutt wäre.
das mehr, soll billich gelten und aus gesprochen werden. Item wann
aber die mehr gleich fallend, so hat alsdann der ldtlandtschreiber den entscheid, doch kein neüe urthel zu fellen.
vordersten die, so etwann vom gricht aufgestanden, und darnach
die partheyen all wiederum hinein kommen.
eüch von der oder der sach wegen zwüschet dem und dem des rechten
angefraget, so habt ihr eines raths begehret, so theillend
drum darnach ein jeder.»
thun, herr, ihr habt mich des rechten angefraget, so hab ich eines
raths begehrt. Was mir nun gerathen ist, das ist mir wohl
eidemkLettura incertaf5 und dunkt mich selbst auch. Herr, ihr habt durch klag und
antwort gehört und verstanden», erzehlt dieselbige, item was
brieff und siegel etwann zugiebt und was durch kundtschafft
oder den augenschein beybracht und erwiesen und sonst handgreifflich
ist, und sagt dann weiters: «Herr, dieweil nun der gut freünd sein
sach durch brieff und siegel, kundtschafft alsDa correggere in: aldg augenschein gnugsamm und dem rechten gemäß beygebracht und erwiesen, so erkenne ich mich deßen, namlichLettura incertah daß ihn sein gegentheil um
solche sein ansprach auf zihl und tag, wie dann die urthel ergangen, samt gebührenden kösten aus weisen und bezahlen
oder aber, so es den anderen weg unersucht laßen solle, und so
zwüschen ihnen zu reden ergangen, die zureden von oberkeits
wegen aufgehebt und von des wegen zu beiderseihts bußwürdig seyn: Herr, das ist mein urthel und dunkt mich recht.»
nach, nennt ein jeden allein einfaltig mit seinem geschlecht
und nammen.
wann sie einhellig sind: «Herr, ich folge.» Wann aber einer oder mehr
in der urthel nit mitgestimt hat, soll der oder dieselben nit
also sagen, sonder einfaltig sagen: «Fahret für», dann es den anderen weg nit recht, sonder ein gleichßnerey wäre.
urthel worden ist.»
«Wer weiter rechts begehrt, mag wohl zu einem fürsprechen
stehen.»
erlaubt. Ist aber niemand mehr vorhanden, der rechtens begehrt,
so sagt der untervogt noch einmahl: «Wer weiters rechtens begehrt», so sagt der untervogt noch einmahl, «mag wohl zu einem fürsprechen stahn», halt darmit ein wenig still und
sagt dann fehrners: «1, 2 und zum 3ten», legt darmit den stab
nieder, und ist das gricht aus und geendet.
in aufrichtung der gmächten und mannrechten und was es sonst wolle,
allwegen noch gestaltsamme und beschaffenheitt derselben in klag und
antworten, auch in urthlen und aussprüchen, derselbigen vorerzehlte frommen und breüch erzehlt werden.
worden, dann der fürsprech allezeit, wann der untervogt gesagt hat, «es wird der herr ldlandtvogt und ein ehrsamm gricht loßen»,
sagen soll: «So möchtet ihr heißen der ald der, wer er dann ist, loßen,
ob er dem guten freünd im rechten bscheid und antwort geben
wolle.»
ihr dem guten freünd im rechten bscheid und antwort geben?»
Alsdann sagt derselb, so er nach keinen fürsprechen hat: «Herr,
ich bitt um einen fürsprechen», der wird im vorerzehlter gstalten
erlaubt.
er beschwehrt zu seyn vermeint, sagt derselbig: «Diese
urthel ist mir zu schwer, ich kan und will sie nit halten»,
legt darmit 10 Valuta: 10 scellini ins gericht und sagt weiters: «Ich will für mghhrnmeine gnädigen herren appellieren.»
so die urthel ausgesprochen hat, sagen: «Ihr höret wohl, daß
dem ein urtel worden, derren er sich beschwehrt und verhofft,
beßer recht zu bekommen und die deshalben für ungndhhrnunsere gnädigen herren
zu appellieren begehrt, so theillet6 darum darnach ein jeder.»
Darüber giebt der fürsprech zur antwort: «Herr, das will ich thun,
herr, weil ich höre und verstehe, daß dem ein urthel worden,
derren er sich beschwehrt und deshalben für ugdhhrnunsere gnädigen herren zu appellieren begehrt, so dunkt mich das recht, daß er nach unßers
amts und grichts brauch und recht wohl möge appellieren»,
mag darzu setzen, «dann appellieren und bettlen ist jedermann erlaubt».
deren nach einfaltig ein jeden mit seinem nammen fragen,
die geben all zum bscheid: «Herr, ich folge.»
«Ich frag dich weiters an, wie mann die appellation verfergen und aufrichten soll, damit es nach form rechtens geschehe und zugehe.»
«Herr, so dunkt mich das recht, daß der, so geappelliert, die appellation innert 10 tagenPeriodo: 10 giorni beschreye, und wann er darmit fürzufahren begehrt, er es alsdan eüch als dem [p. 15]Interruzione di pagina
richter und untervogt anzeigen und zu wüßen thun und er dann
beyde fürsprechen samt dem ldtlandtschreiber auf einen bestimten
tag zusammen beruffen und die apellation durch beyde fürsprechen,
wie klag und antwort, auch die urthel ergangen, dem ldtlandtschreiber angeben und darüber von ihm, dem ldtlandtschreiber, nach bester form
geschrieben und wider für beyde fürsprechen gebracht werden.
Wann dann sie steht, wie klag und antwort, item gricht und urthel ergangen, daß sie alsdann von herrn ldtlandtvogt auf eüer als von
des grichts bitt wegen gesieglet und dem, so geappelliert,
in sein hand geben werden soll und er darüber mit fahren
möge, so weit als er wolle oder so es ihm dann wiederrathen
wird, die sach seinem gefallen gar unterlaßen: Herr, das ist
mein urthel und dunkt mich recht.»
einanderen nach, wie zuvor, die geben all vorstehende antwort:
«Herr, ich folge», und hat darmit ein end und wird die appellation
erzehlter maaßen gestelt und verferget.
ldlandtvogt und ein ehrsamm gricht komt und ihnen schweer falt zu theillen,
möge[n]Completato per analogiaj sie dieselbe samt einer schrifftlichen weisung gstrax
für ugdhhrnunsere gnädigen herren weisen.
Wie brüderen schwösteren
ausrichten sollen
amtleüthen und richteren ausrichten wollen, so wird vorderst all ihr haab und guth specificierlich beschrieben. Darnach, wann mann zusammen komt, so thut ein ldtlandtvogt den anzug,
gleich wie in anderen sachen, worum man bey einanderen seye,
und ermahnet sie zu beyder seiths aller brüderlichen und schwägerlichen treü und liebe der gestalten, daß sie, wo immer
möglich, sich freündtlich und ohne rechtsprüch mit einanderen vergleichen laßen wollen. Wann ald die schwösteren
oder ihre anwalt in ihrem geheüsch zimlich hoch und dargegen
die brüderen in ihrem spott eben ring daher fahren, also daß die
güttigkeit kein platz haben will, so heißt mann sie zu beyderseiths ausstahn und nimt mann alsdann das gantze guth,
und was sie darbey schuldig sind, für sich, und werden die heüser und gütter nach je deßen ohrt, beschaffen- und gelegenheit
geschäzt und gewerdet und darüber schulden und wieder
schulden gegen einanderen abzogen, und das ledig guth
unter die geschwüsterte nach gebühr und billichkeit
zertheilt dergstalt, daß allwegen einem bruder, damit
mann bey den gütteren bleiben könne, ohngefahr 2 theil, wo einer schwöster ein theil geordnet wird.
Wie man ein mannrecht
aufrichten soll
sein mannrecht abholen muß, so komt mehrtheils (wann
mann nit sonst gricht haltet) der herr ldtlandtvogt samt dem
untervogt, schreiber und 2 richteren zusammen und wird das
gricht verbannen. Des gleichen staht der, so das mannrecht
begehrt, zum fürsprechen, wie vorstehet.
stehet hier zugegCorrezione sovrascritto, sostituisce: hken der gut freünd, wer er dann ist, der
heißt mich dem herren ldtlandtvogt und einem ehrsammen gricht
anzeigen und zu erkennen geben, wie daß er um beßerer
seiner gelegenheit willen gesinnet seye, sich an der
frömbde hausheblich niederzulaßen und ihme deßhalben
vonöthen eines glaubwürdigen scheins, daß er von
vatter und mutter ehrlich ehrbohren, auch er und seine vorelteren sich jederzeit fromen, ehrlich und redlich gehalten, auch niemand leibeigen seye, darum dann er diese
2 ehrliche mann (welche er dann zu zeugen stelt) als 2 alte,
wohlbetagte männer, [p. 18]Interruzione di pagina
die deßen alles genugsamme wüßenschafft habend, allher
für gricht citieren laßen mit frfreündlich bitten und begehren,
ihme dieselbigen zu verhören und dann ihrer außag schrifftlichen schein mitzutheillen, damit er deßelben, wo es vonnöthen, darlegen und erscheinen könne, und setze ihme hiemit die
sach zum rechten, obs nit billich seye, daß solches geschehe.»
Darauf wird ihme die kundtschafft zu verhören erkendt, auch
an die kundschafft zeüget und dieselb verhört, wie man sonst
kundtschafft verhört, doch daß sie ihre außagen mit dem
eydt bestetAggiunta al di sopra della rigalhen müßen.
mannrecht erkendt und der fürsprüchDa correggere in: fürsprechm vom undervogt gleich wie
in einer anderen urthel angefragt und die urthel auszusprechen
vermahnet.
das will ich thun. Herr, ihr habt mich des rechtens angefraget, so
hab ich eines raths begehrt, was mir nun gerathen ist,
das dunkt mich selbs auch. Herr, dieweil ich gehört und
verstanden, daß der guth freünd hie zugegen um beßer
seines nutzens willen sich an der frömbde [p. 19]Interruzione di pagina
hausheblich niderzulaßen willens und seines herkommens,
auch seiner und seiner elteren verhaltens und daß er der leibeigenschafft halber gegen niemandt verhafft, vonnöhten seye eines
glaubwürdigen scheins und deßen durch diese 2 ehrliche
männer genugsamm erwiesen, daß er ja von seinem vatter
in ehrlichemLettura incertan stannd gezüget und gebohren und daß seine elteren und
vorelteren und er sich jederzeit fromen, ehrlich und redlich, wie
es redlichen leüthen zustaht, verhalten, und der leibeigenschafft halber
gegen jemanden verhafftet seye, und hiermit keinen eignen
nachjagenden herren nit habe. Herr, so erkenne ich mich deßen,
daß ihm, dem gutten freünd, zu steüer der wahrheit deßen alles
ein schrifftlicher schein vom gricht unter des herren ldtlandtvogts
siegel mitgetheilt werde und der llandtschreiber denselben nach
bester formm eines mannrechts schreibe, damit er denselben,
wo es vonöthen, zu seiner beförderung darlegen und erscheinen könne. Herr, das ist mein urthel und dunkt mich recht.»
umgfragt und gfolget, als vorsteht.
Demnoch folget die gemeinen
recht bemeldter herrschaft
GrifenseeLuogo:
die recht, wie sie in ugndhhrnunserer gnädigen herren statt ZürichLuogo: gebraucht werden, bis an das blut und sind das die fürnehmsten, wie folget:
GrifenseeLuogo: , und hat sonst außerthalb dem grichtsherr zu MaurLuogo:
niemand gwalt, bott zu erlauben, es seye dann, daß ein herr ldtlandtvogt
etwann seinen untervögten und nachgesetzten amtleüthen verwillige,
kleine ald ringe botten (damit mann nit alle mahl gen GrifenseeLuogo: müeße) zu erlauben.7
noch bieten laßt, die heißt mann die schnellen bott. Die dritten bott sind,
daß man etwann eim zu 3 tagenPeriodo: 3 giorni um bietten laßt, werden
die 3 tägigenPeriodo: 3 giorni bott genendt.
die 8 tägigenPeriodo: 8 giorni bott, sind die gebreüchlichsten, da unter dieseren 3 letzten
allwegen 3 bott geschehen müßen.
wird darüber das fach gelt ausgeben und die ungehorsammen
durch die untervögt und weibel gehorsamm gemacht.
auch durch die untervögt, und wird daßelbig dem schuldner anfangs durch den untervogt einfaltig zu wüßen gethan, der oder
der, wer er dann ist, laß ihn pfänden, steht alsdann 14 tagPeriodo: 14 giorni stille.
Nach verfließung der 14 tagenPeriodo: 14 giorni geht der untervogt wiederum zum schuldner,
der gibt ihm alsdann kleine pfand, mag ein hogmeßer geben, steht dann
8 tagPeriodo: 8 giorni lang still.
zum schuldner, der muß alsdann nun die schuld gnugsamme
pfand geben, steht alsdann wiederum 8 tagPeriodo: 8 giorni lang still.
ab der gant löse.
der untervogt die pfand an einem darzu bestimten ohrt 3 tagPeriodo: 3 giorni
einanderen nach auß, thut alle tagDurata ripetuta: 1 giorno ein ruff.
schuldig, die pfand aus des schuldners hauß zu nemmen und dem
ansprecher an sein hand zu geben.
hat, so laßt der ansprecher dem schuldner die unterpfand auf
ein gandt schlagen und stehet dann drüber 6 wochen und 3 tagPeriodo: 6 settimane 3 giorni
still.
zum schuldner und verkündt ihm, daß er die unterpfand ab der
ganth lösen solle, thut darnach auch 3 tagPeriodo: 3 giorni nach einanderen
auf jeden tagDurata ripetuta: 1 giorno besonders ein ruff.
schuldner für gricht verkünden und klagt, obgleich der
schuldner nit erscheindt, auf den gantbrieff.
alle recht vollführt seyen, der gantbrieff erkendt, und mag
er darüber die in der kirchen offentlich feil rüffen laßen oder wieters still stehen, wie er will.
auch durch die undervögt und weibel.
zu MaurLuogo: , so den ÄplinenOrganizzazione: gehört,8 3 gricht, namlich eins zu
GriffenseeLuogo: , eins zu UsterLuogo: und eins zu FällandenLuogo: , derren 2,
namlich zu GriffenseeLuogo: und FällandenLuogo: , jedes 7 und das zu UsterLuogo:
8 richter hat und an jedem orht der untervogt den stab führt,
und sitzet ein herr ldtlandtvogt mehrthleilsDa correggere in: mehrtheilso an allen grichten, wird
auch keins ohne sein erlaubnuß gehalten.
ein herr ldtlandtvogt im nammen ugdhhrnunserer gnädigen herren den gewalt, demselben
gricht einen anderen richter fürzuschlagen, und haben die richter
ihm, wann der neüwe richter unverleümbdt ist, nichts darein
zu reden, sonder müßen denselben gelten laßen.
etwann einem wieder seinen willen hin einsezt, sonder thut
solches mehrtheils mit den richteren und nach gesezten amtleüthen
rath und haltet unter ihnen ein umfrag.
richten um eigen und erb, und all ander sachen, was es dann je für
sachen sind, bis an das malefiz, doch hat es an allen 3 ohrten ein
appellation und weisung für ugndhhrnunsere gnädigen herren.
doch sollen keine erblehenhöff und wieder güther, so ugdhhrnunseren gnädigen herren zinßbahr sind, vor den grichten gefertiget, sonder dieselbigen für ughhrnunsere gnädigen herren
die rechen herrenOrganizzazione: gewiesen werden.
herren ldtlandtvogt und seinen amtleüthen, wie nit weniger vor den
grichten aufgerichtet werden, da allwegen den ersten erben darzu verkündt werden, und mit nammen an den grichten durch den untervogt
jederzeit vor bestättigung eines gmächs 3 rüeff gethan
und beschehen, ob niemand hier zugegen, der solches gemächt
speren und wehren wolle.
der untervogt und landtschreiber, wo mann die haben mag, berufft
werden, welche gemächt sie aber nit bestehten, sonder wann darnach jemand darwieder seyn wurde, derren allein zügen sind.
3en grichten aufgerichtet werden.
parthey 3 Valuta: 3 scellini ins gricht, und wird daßelbig jederzeit under
die richter ausgetheilt. Wann aber einer ein eigen gricht haben und daßelbig kauffen will, muß er allen kosten und darneben
ein gebührlich sitzgelt erlegen.
haltet, so zahlt er die urthen, des gleichen der herren prædicanten, wann sie erscheinen, wie auch der 2 untervögten und des
ldtlandtschreibers, und hat es dann ugdhhrnunseren gnädigen herren zu verrechnen.
grichten zu GriffenseeLuogo: und UsterLuogo: jedem besonders jährlichDurata ripetuta: 1 anno 4 Valuta: 4 libbre
für ihre belohnung.9
welches alle jarDurata ripetuta: 1 anno 2 mahl gehalten werden sollte und daran 7 freye,
unpartheyische richter seyn, und darüber allein die rechtshändel
von wegen der zeügen der erkaufften vogtbahren gütteren halben eröhrteret
werden. Da dann geht die appellation gen GriffenseeLuogo: in RosengartenLuogo: und da dannen wiederum gen NoßikonLuogo: , und führt der undervogt zu GriffenseeLuogo: allwegen den stab.10 Und sind um den WildenspergLuogo: ,
WerikonLuogo: und NenikonLuogo: sonderbahre gütter, welche die richter besolden sollen, welche aber, weill diß gricht jezt lange jar her nit
mehr gehalten worden, nit viellen leüthen mehr bekandt sind.
Es hat aber der undervogt zu GriffenseeLuogo: , obgleich diß gricht nit
gehalten wird, nichts desto weniger zu verliechenLettura incertap von des grichts
wegen die schönste besoldung.11
gricht halten, eins im meyenData: maggio (scadenza) und eins zu herbstzeitenPeriodo: autunno, und der untervogt zu GriffenseeLuogo: den stab führen, da dann allwegen der herr ldtlandtvogt
den kosten, so durch ihn und seine amtleüth, die untervögt und schreiber
aufgeht, abfertiget und es dann ugdhhrnunseren gnädigen herren verrechnet.
Der richteren eydt
bey einanderen zu seyn und allda zurichten, was für sie komt, was
sie recht bedunkt, dem armen wie dem reichen und dem reichen wie
dem armen, auch dem frömbden wie dem heimbschen, und darum kein
mieth zu nemmen dann das gewohnlich grichtgeldt, wie es von alter
her kommen ist, getreülich und ohn alle gefahr.12
Welche zum ersten
verfertiget werden sollen
damit ein jeder wiederum an sein arbeit komme.13
ehehafften ursachen einer urthel beschwehrt und seiner beschwerd
genugsammen grund anzeigen kan, ihm das recht wiederum aufzuthun, damit ein jeder zu billichen rechten kommen möge.14
Umb ungehorsamme der kundtschafften
und er alle 3 mahl verächten und un[p. 29]Interruzione di paginagehorsam ausbliebe, so soll ein herr ldtlandtvogt denselben ungehorsammen
in gfängnuß legen laßen und darneben gegen ihm weiter mit straff
noch gebühr verfahren.15
Beweisung aufLettura incertaq ein schuld
auf einen todnen leichnamm
und aber derselbig weder mit leüthen noch mit brieffen erweisen kan,
daß mann ihm die schuld schuldig seye, so soll es derselb ausbringen,
wie auf einen todnen leichnam recht ist, daß sein fürbringen wahr
und mann ihm solche schuld schuldig seye.16
Wie man kundtschaft verhören solle
die kundtschaffter alle biß an einen ausstehen und je einer nach dem anderen
in abwesen der anderen zeügen under augen beyder partheyen verhört
werden, wie es vor gseßnem rath gebraucht wird.17
Der juden eydt
hand in das buch hherr MoßesPersona: , da die hheiligen 10 gebott geschrieben stehen, legen
und soll man ihn also fragen:
Jud, du wilt ein wahrheit, darum man dich fraget, sagen?
Jud, du bist deßen, so man dich zicht, unschuldig?
Jud, dein sach, so du gsagt hast, ist ein wahrheit?
Also helff dir gott, der berg und thal, laub und gras und alle ding geschaffen
hat, und also helffen dir die hheiligen 10 gebott, die gott der herr dem MosiPersona: gab
auf dem berg SinaiLuogo: , und also helff dir der hochwürdig namm אֲדֹנַיPersona: Cambio di lingua: ebraico
(teütsch: der herr).»18
Wie man kösten sprechen soll
Der stat ZürichLuogo: wie auch der herrschaft
GreifenseeLuogo: recht, wie laut der stat
grichtsbuech leüthe einanderen erben sollend
Annotatione
- Soppressione: ich.↩
- Lettura incerta.↩
- Lettura incerta.↩
- Lettura incerta.↩
- Lettura incerta.↩
- Lettura incerta.↩
- Da correggere in: ald.↩
- Lettura incerta.↩
- Da correggere in: urthel.↩
- Completato per analogia.↩
- Correzione sovrascritto, sostituisce: h.↩
- Aggiunta al di sopra della riga.↩
- Da correggere in: fürsprech.↩
- Lettura incerta.↩
- Da correggere in: mehrtheils.↩
- Lettura incerta.↩
- Lettura incerta.↩
- Lettura incerta.↩
- Hans Konrad BodmerPersona: (im Amt 1638-1644, vgl. Dütsch 1994, S. 110).↩
- Schauberg 1842, S. 282, lässt dieses Wort aus.↩
- Schauberg 1842, S. 283, liest «zu gebiethen» und lässt das folgende Wort aus.↩
- Schauberg 1842, S. 283, liest «endlich».↩
- Schauberg 1842, S. 284, liest «eingedenck».↩
- Schauberg 1842, S. 286, liest «urtheilet».↩
- Diese Angaben stimmen überein mit der Ordnung der Gerichtsherrschaft MaurLuogo: von 1604 (SSRQ ZH NF II/3 91-1).↩
- Für die Gerichtsherrschaft der Familie AeppliOrganizzazione: in MaurLuogo: ist eine eigene Ordnung erhalten (SSRQ ZH NF II/3 91-1).↩
- Diese Angaben stimmen überein mit der Ordnung über die Abhaltung der Gerichte in GreifenseeLuogo: und UsterLuogo: von 1569 (SSRQ ZH NF II/3 82-1).↩
- Diese Angaben stimmen überein mit der Offnung von NossikonLuogo: (SSRQ ZH NF II/3 23-1).↩
- Schauberg 1842, S. 292, liest hier: «Es hat aber der untervogt zu GreiffenseeLuogo: , obgleich dis gericht nicht mehr gehalten wird, nichts desto weniger zu verliehren, sonder von des gerichts wegen, die schönste besoldung».↩
- Dieser Artikel ist angelehnt an den Eid des Schultheissen, der Fürsprecher, des Schreibers und des Weibels im Gerichtsbuch der Stadt ZürichLuogo: von 1553/1620 (Schauberg, Gerichtsbuch, S. 8-10.↩
- Dieser Artikel stimmt sinngemäss überein mit dem Gerichtsbuch der Stadt ZürichLuogo: von 1553/1620 (Schauberg, Gerichtsbuch, S. 21).↩
- Dieser Artikel stimmt sinngemäss überein mit dem Gerichtsbuch der Stadt ZürichLuogo: von 1553/1620 (Schauberg, Gerichtsbuch, S. 21).↩
- Dieser Artikel stimmt sinngemäss überein mit dem Gerichtsbuch der Stadt ZürichLuogo: von 1553/1620 (Schauberg, Gerichtsbuch, S. 25).↩
- Dieser Artikel stimmt sinngemäss überein mit dem Gerichtsbuch der Stadt ZürichLuogo: von 1553/1620 (Schauberg, Gerichtsbuch, S. 27).↩
- Dieser Artikel stimmt sinngemäss überein mit dem Gerichtsbuch der Stadt ZürichLuogo: von 1553/1620 (Schauberg, Gerichtsbuch, S. 28).↩
- Dieser Artikel stimmt wörtlich überein mit den Gerichtsbüchern der Stadt ZürichLuogo: von 1527 und 1553/1620 (SSRQ ZH NF I/1/3 134-1; Schauberg, Gerichtsbuch, S. 28). Zum Judeneid der Stadt ZürichLuogo: und seiner Anlehnung an die Rechtssammlung des Schwabenspiegels vgl. Gilomen 2009a, S. 185-186, mit Anm. 129.↩
- Dieser Artikel stimmt wörtlich überein mit dem Gerichtsbuch der Stadt ZürichLuogo: von 1553/1620 (Schauberg, Gerichtsbuch, S. 28).↩
- Die nachfolgenden Artikel werden hier nicht ediert, da sie mit den Gerichtsbüchern der Stadt ZürichLuogo: von 1553 beziehungsweise 1620 weitgehend übereinstimmen (Schauberg 1842, S. 289-290).↩
Regesto