SSRQ ZH NF II/3 88-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, da Rainer Hugener
Citazione: SSRQ ZH NF II/3 88-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Entscheid über den Umgang mit den Leibeigenen des Schlosses Greifensee
1584 ottobre 7.
Descrizione della fonte
- Collocazione: StAZH A 123.3, Nr. 119
- Data di origine: 1584 ottobre 7 Tradizione: Aufzeichnung (Doppelblatt)
- Supporto alla scrittura: Papier
- Formato l × a (cm): 23.5 × 32.0
- Lingua: tedesco
Commento
Neben den Leibeigenen, die im Gebiet der Herrschaft GreifenseeLuogo: wohnten, gehörten auch Eigenleute aus AndelfingenLuogo: und anderen, teils weit entfernten Regionen zum Besitz des Schlosses. Die hier aufgetragene Erfassung aller Leibeigenen wurde wohl erst 1592 abgeschlossen. Aus diesem Jahr sind nämlich mehrere Verzeichnisse erhalten, in denen die Eigenleute und ihre Fallabgaben aufgelistet werden. Daraus geht hervor, dass sich die Leibeigenen über das gesamte Zürcher HerrschaftsgebietLuogo: verteilten, mit Schwerpunkten in der Region AndelfingenLuogo: , im UnterlandLuogo: und im OberlandLuogo: (StAZH A 123.3, Nr. 134, Nr. 135, Nr. 136, Nr. 137, Nr. 138 und Nr. 139). Neben diesen umfangreichen Verzeichnissen sind lediglich wenige Loskäufe von Einzelpersonen und Familien dokumentiert (StAZH A 123.3, Nr. 140, Nr. 141, Nr. 144 und Nr. 145). Obwohl die Zürcher ObrigkeitOrganizzazione: die Ablösung der Leibeigenschaft aktiv förderte, scheinen viele der betroffenen Leute es bevorzugt zu haben, ihren leibeigenen Status zu behalten – sei es wegen mangelnder finanzieller Mittel oder weil sie sich von ihrer Abhängigkeit auch gewisse Vorteile versprachen.
Unter der staatsideologischen Prämisse «eidgenössischer Freiheit» hat die schweizerische Landesgeschichte das Thema «Leibherrschaft» lange verdrängt (Sablonier 2004, S. 147). In der Literatur wird meist nur erwähnt, dass die Stadt ZürichLuogo: ihren leibeigenen Untertanen im Rahmen der Reformation 1525 die Freiheit gewährt und fortan auf deren Fallabgaben verzichtet habe (Scott 2010, S. 51-52; Kamber 2010, S. 395-396; Weibel 1996, S. 31; HLS, Leibeigenschaft). Das vorliegende Beispiel macht indessen deutlich, dass die Ablösung der Leibeigenschaft von der Zürcher HerrschaftOrganizzazione: ein langwieriger Prozess war, den es künftig noch differenzierter zu betrachten gilt.
Testo editionale
Actum mitwuchs, den 7den octobris anno etcAbbreviazione 84Data di origine: 7.10.1584 (), presentibusNell'originale: pnt herr burgermeister KambliPersona: und beid rethOrganizzazione: .
[p. 4]Interruzione di paginaAnnotatione
- Soppressione: wi.↩
- Aggiunta sul margine sinistro da un’altra mano.↩
- Lettura incerta.↩
- Soppressione: selbiger.↩
- Soppressione: unnd.↩
- Soppressione: abze.↩
- Aggiunta sul margine sinistro da un’altra mano.↩
- Aggiunta all’altezza della riga da una mano del secolo XVIII: den 7ten octobrisNell'originale: 8bris.↩
- Wilhelm EscherPersona: (im Amt 1579-1585, vgl. Dütsch 1994, S. 109).↩
Regesto