SSRQ ZH NF II/3 24-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei
Greifensee, da Rainer Hugener
Citazione: SSRQ ZH NF II/3 24-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Verkauf der Mühle in Greifensee an Kueni, Ruedi und Konrad von Stegen
1435 maggio 3.
Descrizione della fonte
- Collocazione: StAZH C I, Nr. 2470 (Insert)
- Data di origine: 1443 luglio 6 Tradizione: Abschrift (Insert)
- Supporto alla scrittura: Pergament
- Formato l × a (cm): 40.0 × 34.0
- Lingua: tedesco
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Regest
- URStAZH, Bd. 6, Nr. 7776
Commento
Über die hier festgeschriebenen Bestimmungen kam es immer wieder zu Konflikten zwischen dem jeweiligen Mühlebetreiber sowie den Bauern aus den umliegenden Ortschaften. 1507 legte der Zürcher RatOrganizzazione: fest, dass die Leute von SchwerzenbachLuogo: , HegnauLuogo: , NänikonLuogo: und WerrikonLuogo: das Bauholz für die Mühle in GreifenseeLuogo: zur Verfügung stellen müssen (StAZH B II 40, S. 16). Auf die Klage der betroffenen Leute hin bestimmte der Rat wenig später, dass das Holz aus den zum Schloss gehörenden Wäldern verwendet werden dürfe, dass die Leute aber weiterhin für den Transport des Holzes verantwortlich seien (StAZH B II 40, S. 20-21). Erneut vor den Zürcher RatOrganizzazione: gelangten die beiden Parteien 1528, weil die Gemeinden nicht an die Mühle in GreifenseeLuogo: gebunden sein wollten. Der Müller Peter HofmannPersona: legte indessen eine Urkunde – vermutlich die hier edierte – vor, welche seinen Anspruch bestätigte. Als Kompromiss schlug die dafür eingesetzte Kommission vor, dass sich die vier Gemeinden mit 100 Gulden zugunsten der Stadtkasse von dieser Pflicht loskaufen können. Um die Ausfälle des Müllers zu kompensieren, wurde dessen Zins von 14 Mütt auf 7 Mütt Kernen reduziert, doch musste er künftig selber für die Instandhaltung der Mühle und die Reinigung der Wassergräben aufkommen. Das Holz sollte er weiterhin aus den Wäldern von NänikonLuogo: , WerrikonLuogo: und NiederusterLuogo: erhalten, doch hatte er dieses fortan auf eigene Kosten zu fällen und zu bearbeiten (StAZH B III 65, fol. 78r-v). 17 Jahre später bestätigte der Rat die Ablösung gegenüber den Gemeinden SchwerzenbachLuogo: , HegnauLuogo: , NänikonLuogo: und WerrikonLuogo: (ZGA Nänikon I A 4). 1584 wurde erneut über die Lieferung von Holz aus den Wäldern von NänikonLuogo: , WerrikonLuogo: und NiederusterLuogo: gestritten (ZGA Niederuster I A 2). 1608 urteilte der Rat, dass das Holz für die Wasserleitungen weiterhin als Balken und nicht in Form ausgehöhlter Baumstämme geliefert werden darf (ZGA Niederuster I A 6). Im folgenden Jahr löste sich die Gemeinde NiederusterLuogo: Organizzazione: schliesslich um 400 Pfund von der Pflicht, der Mühle in GreifenseeLuogo: das Holz für die Wasserleitungen zu liefern (ZGA Niederuster I A 7). Auch NänikonLuogo: unternahm Anstrengungen in diese Richtung (ZGA Nänikon I A 14). Der Rat hielt jedoch noch im 18. Jahrhundert mehrmals fest, dass NänikonLuogo: und WerrikonLuogo: zur Lieferung von Holz verpflichtet seien (ZGA Nänikon I A 18; StAZH A 123.8, Nr. 28, Nr. 32 und Nr. 33; ZGA Nänikon II A 14. Vgl. Weisz et al. 1983, S. 147).
Testo editionale
[...]Cfr. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 28a
Annotatione
- Cfr. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 28.↩
- 1528 betrug der Zins für die Mühle immer noch 14 Mütt Kernen (StAZH B III 65, fol. 78r-v).↩
Regesto