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SSRQ ZH NF II/3 113-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, da Rainer Hugener

Citazione: SSRQ ZH NF II/3 113-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Mandat der Stadt Zürich betreffend Massnahmen zur Behebung von Missständen in der Kanzlei Greifensee

1770 marzo 17.

Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich erlassen ein Mandat betreffend Bereinigung der Kanzlei Greifensee. Da die dortige Kanzlei über die vergangenen Jahrzehnte in Unordnung geraten sei, was den Landschreiber bei seiner Tätigkeit behindere, wird angeordnet, dass sämtliche ab 1720 ausgestellten Schuldbriefe überprüft werden. Wer ein solches Dokument zu einem Hof oder Dorf aus der Herrschaft Greifensee besitzt, soll davon eine Abschrift erstellen und diese zusammen mit dem Original der dafür vorgesehenen Ratskommission vorlegen. Nach Überprüfung der beiden Dokumente wird das Original dem rechtmässigen Besitzer zurückgegeben und die Abschrift in der Kanzlei Greifensee hinterlegt. Es folgt ein alphabetisch geordnetes, nummeriertes Verzeichnis aller Dörfer und Höfe in der Herrschaft Greifensee.

  • Collocazione: StAZH III AAb 1.13, Nr. 60
  • Data di origine: 1770 marzo 17
  • Tradizione: Einblattdruck
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Formato l × a (cm): 40.0 × 32.0
  • Lingua: tedesco
  • Nachweis
    • Nicht in Schott-Volm, Repertorium

Bereits im 16. Jahrhundert hatte der Zürcher RatOrganizzazione: eine Ordnung betreffend Eid und Besoldung der Schreiber auf der Landschaft erlassen (SSRQ ZH NF I/1/3 177-1), die auch in das Kopialbuch der Herrschaft GreifenseeLuogo: eingetragen wurde (StAZH F II a 176, S. 119-123). Erneuert wurde diese Landschreiberordnung 1642 und mit einer gedruckten Fassung von 1710 (StAZH III AAb 1.7, Nr. 75).

Die Grundprotokolle der Kanzlei GreifenseeLuogo: Organizzazione: sind ab 1662 überliefert (StAZH B XI 10). 1739 wurden verschiedene Mängel der Kanzlei kritisiert, nicht zuletzt weil der amtierende Landschreiber Hans Jakob ZureichPersona: erkrankt war und die Geschäfte mehrheitlich dem Substituten Salomon HeusserPersona: überliess (StAZH A 123.7, Nr. 88, Nr. 90, Nr. 91, Nr. 92, Nr. 93 und Nr. 94). Dieser machte sich tatkräftig ans Werk, indem er zu den Grundprotokollen ein Register erstellte und je eine eigene Protokollreihe für GreifenseeLuogo: , UsterLuogo: , SchwerzenbachLuogo: , FällandenLuogo: und MaurLuogo: sowie für das OberamtLuogo: und HinteramtLuogo: anlegte (StAZH B XI 10.19). Trotzdem gab es bereits 1742 erneut Beschwerden gegen die Amtsführung des Landschreibers ZureichPersona: , der trotz Krankheit und wiederholten Beanstandungen erst 1763 von seinem Amt zurücktrat (StAZH A 123.7, Nr. 148).

Nachdem sich der frisch gewählte Landschreiber Hans Ludwig NüschelerPersona: im August 1769 über die Zustände in der Kanzlei GreifenseeLuogo: Organizzazione: beklagt hatte, setzte der Zürcher RatOrganizzazione: im Dezember des gleichen Jahres eine Kommission ein, die Massnahmen zur Behebung der Missstände erarbeiten sollte (StAZH B V 144, S. 22-24). Am 17. März des folgenden Jahres wurde auf Empfehlung dieser Kommission beschlossen, das vorliegende Mandat zu drucken und an sämtliche Landvögte und Obervögte zu verschicken (StAZH B V 144, S. 41). Der Wortlaut dieses Mandats wurde zugleich handschriftlich in die Sammlung der Ratsurkunden aufgenommen (StAZH B V 144, S. 42-44). Die hiermit initiierte Bereinigungsaktion zog sich über mehrere Jahre hin. 1772 erstattete Rechenschreiber Hans Jakob ScheuchzerPersona: dem Zürcher RatOrganizzazione: Bericht über die Bereinigung der Grundzinsen in der Herrschaft GreifenseeLuogo: (StAZH C III 8, Nr. 86). zugleich hielt der Rat fest, wie die Ordnung in der Kanzlei GreifenseeLuogo: Organizzazione: künftig aufrechtzuerhalten sei (StAZH B V 148, S. 6-7).

Testo editionale


Wir Burgermeister und Raht der Stadt ZuͤrichLuogo: Organizzazione: urkunden
hiermit; Demnach wir eine hohe Nothdurft zu seyn erachtet / den betraͤchtlichen Unrichtigkeiten, welche zu empfindlichem Nachtheil der Angehoͤrigen Unser Herrschaft
GreifenseeLuogo: sowol, als vieler redlicher Privat-Leuten zu Stadt und Land, auch zu unvermeidlicher Verhinterung und Verwirrung Unsers verordneten Landschreibers in Führung und Fertigung der von seinem Beruf abhangenden vielfachen Geschaͤften, sich in dasiger Canzley uͤber die masse angehaͤufet haben, bestmoͤglichst abzuhelfen, und die erforderliche Ordnung wiedrum harzustellen; Als haben wir zu vollkommener
Erreichung Unsers heilsamen Endzwecks und zu Befoͤrderung der allgemeinen und besonderen Sicherheit
aller Unserer getreuen Lieben Angehoͤrigen angemessen befunden, eine sorgfaͤltige Untersuchung und Bereinigung gedachter Canzley GreifenseeLuogo: Organizzazione: vorzunehmen, und zwahr von und mit Anno 1720Data: 1720. als dem eigentlichen Zeitpunct, von da an sich die so haͤufigen Unordnungen in diesere Canzley eingeschlichen haben, anzuheben;
Ist anmit Unser ernstliche Will und Meynung, daß alle und jede, welche von der Canzley GreifenseeLuogo: Organizzazione: sinth und mit gedacht 1720sten JahrData: 1720
ausgefertigte und auf Unsere Angehoͤrige der in gedachter Herrschaft ligenden Dorfschaften und Hoͤfen gestellte Schuld-Briefe entweder als ihr
wahres Eigenthum oder Versatzungs-Weise besitzen, schuldig und verbunden seyn sollen, diese ihre Haupt-Instrumente mit beygefuͤgten selbs
davon gezogenen, auf ganz Folio Boͤgen geschriebenen Copeyen, worinn auch der Namen des dißmaligen Schuldners angezeichnet seyn solle, innert drey MonatPeriodo: 3 mesi Zeit, von dem naͤchstkoͤnftigen Oster-DienstagData: festività religiose senza una data fissa come scadenza an gerechnet, bey Verlurst ihrer Schuld Unseren eigens hierzu verordneten
Mit-Raͤthen einzusenden, welche dann alle Dien-Durata ripetuta: 3 settimane und DonnstageDurata ripetuta: 5 settimane Nachmittags von 2. bis 4. UhrenPeriodo: da 14:00 a 16:00 sich auf allhiesigem RathausLuogo: versammlen,
die einsendende Original und Copeyen gegen Zustellung eines Empfangs-Scheins annehmen, und sich ferners bemuͤhen werden, die eingesendten
Haupt-Instrument, wofuͤr wir garant zu seyn die goͤnstige Versicherung anfuͤgen, mit den beygelegten Abschriften zusammen zu halten, und
wann beyde Instrument gleichlautend und uͤbereinstimmend gefunden worden, erstere ihren wahren und rechtmaͤßigen Besitzeren, welche sie Pflichtmaͤßig eingelieferet haben, und welchen obliegen solle, selbige in Zeit 14. TagenPeriodo: 14 giorni, von dem Tag der Einlieferung an gezehlet, gegen zurukstellung
der Empfangs-Scheinen abforderen zu lassen, wiederum aushin zugeben, die vidimierten Copeyen aber Unserer bestellten Canzley GreifenseeLuogo: Organizzazione:
zu vorhabenden Verrichtungen zu Hande zu stellen.
Wir versehen Uns zuversichtlich, es werde jedermaͤnniglich aus vester Ueberzeugung, daß
diese Landesvaͤterliche Verfuͤgung einig nndDa correggere in: unda allein den allgemeinen und besonderen Nuzen, Wohlfahrt und Sicherheit Unserer getreuen lieben Angehoͤrigen bezweke, sich dieser Unserer Oberkeitlichen Aufforderung in allen Theilen unterziehen, und sich selbs vor Schaden und Verlurst zu seyn
wohl wuͤssen.
Geben Samstags den 17. Merz, nach Christi Unsers Einigen Erloͤsers gnadenreicher Geburt gezehlt, Eintausend, Siebenhundert
und Siebenzig Jahre
Data di origine: 17.3.1770
.


Alphabetische Verzeichniß der Dorfschaften und Hoͤfen in der Herrschaft GreifenseeLuogo: gelegen.


1. Aeglesser RiethLuogo: .
2. AuslikenLuogo: . 3. BachlenLuogo: . 4. BaͤnglenLuogo: . 5. BinzLuogo: . 6. BlindenholzLuogo: . 7. BrunnenLuogo: . 8. BuͤhlweydLuogo: oder KaͤnnenthalLuogo: .
9. EbmatingenLuogo: halb.
10. EschLuogo: . 11. FaͤllandenLuogo: . 12. FreudwylLuogo: halb. 13. GreifenseeLuogo: . 14. GfaͤnnLuogo: . 15. GschwaderLuogo: . 16. GuldenenLuogo: .
17. HegnauLuogo: .
18. HellLuogo: . 19. HeubergLuogo: . 20. HuzikenLuogo: . 21. Im LochLuogo: . 22. IrgenhausenLuogo: . 23. Kirch UsterLuogo: . 24. LeeruͤthiLuogo: . 25. LetziLuogo: .
26. LohrenLuogo: .
27. MaurLuogo: . 28. NaͤnikenLuogo: . 29. NeufuͤrrenLuogo: . 30. NeubrunnenLuogo: . 31. NeuguthLuogo: . 32. Nieder UsterLuogo: . 33. NoͤsikenLuogo: . 34. Ober-
Uster
Luogo:
.
35. Ober-WylLuogo: . 36. PfaffhausenLuogo: . 37. RobenhausenLuogo: . 38. RobankLuogo: . 39. RohrLuogo: . 40. SchalchenLuogo: halb. 41. ScheurenLuogo: .
42. SchwytzLuogo: .
43. SchwerzenbachLuogo: . 44. StuhlenLuogo: . 45. Toͤß-EggLuogo: . 46. UeßikenLuogo: . 47. WannwißLuogo: . 48. WeilLuogo: . 49. WerikenLuogo: .
50. WinnikenLuogo: .
51. WildspergLuogo: .
Canzley der Stadt ZuͤrichLuogo: Organizzazione: .
[fol. v]Interruzione di pagina
[Nota dorsale sul verso superiore a destra da una mano del secolo XVIII:]
Bereinigung der
canzley Greifen[see]Danneggiato da rifilatura (al margine della carta), completato per analogiabLuogo: Organizzazione: ,
1770Data: 1770

Annotatione

  1. Da correggere in: und.
  2. Danneggiato da rifilatura (al margine della carta), completato per analogia.