SSRQ ZH NF II/11 152-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, da Ariane Huber Hernández e Michael Nadig
Citazione: SSRQ ZH NF II/11 152-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Kundschaften in Bezug auf den Angriff der Färbermeister der Stadt Zürich auf Kaspar Abegg, Färber in Wollishofen
1729 marzo 30.
Descrizione della fonte
- Collocazione: StAZH A 120, Nr. 61
- Data di origine: 1729 marzo 30 (Undatiert, frühestens am Tag des Vorfalls) Tradizione: Aufzeichnung, Heft (4 Blätter)
- Supporto alla scrittura: Papier
- Formato l × a (cm): 22.5 × 33.5
- Lingua: tedesco
Commento
Die Färber wurden in den Zunftbriefen vom 28. April 1431 (Krämerzunftbrief, StAZH B II 5, fol. 17v-20v; Edition: QZZG, Bd. 1, Nr. 119/I; Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/1, S. 42-45, Nr. 51/I; Wollweberzunftbrief, StAZH B II 5, fol. 23v-25r; Edition: Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/1, S. 48-50, Nr. 51/V) als freies Gewerbe deklariert, das keiner Zunft zugehörig sein sollte. Stattdessen konnten sie wählen, welcher Zunft sie angehören wollten und deren Gewerbe zusätzlich zum Färben treiben oder sie konnten sich der KonstaffelOrganizzazione: anschliessen. Die KonstaffelOrganizzazione: musste seit dem Vierten Geschworenen Brief von 1489 (SSRQ ZH NF I/1/3 27-1) alle Vertreter von freien Berufen aufnehmen, sofern sie nicht in den Zünften unterkamen; damals wurden alle in der Stadt sesshaften Bewohner, die keiner Zunft angehörten, der KonstaffelOrganizzazione: zugeteilt, auch die Witwen und die Unterschichten aus dem KratzquartierLuogo: . Diese Freiheit der Färber wurde 1490 noch einmal wiederholt (SSRQ ZH NF I/1/3 47-1). 1582 traten aber die Meister des Färberhandwerks gemeinsam auf und klagten gegen einen färbenden Weber. Der RatOrganizzazione: wies die Klage noch ab, da Färben ein freies Handwerk sei (StAZH B V 35, fol. 487v; Teiledition: QZZG, Bd. 1, Nr. 526, S. 369). 1599 erhielten aber die Schwarzfärber das Recht, gegen Stümpler vorzugehen. Sie hatten argumentiert, dass sich die Färbermeister überregional zusammengeschlossen hätten, um die Qualität des Handwerks zu sichern, und nun hätten sich die Färber von BernLuogo: , FreiburgLuogo: und SolothurnLuogo: von ihnen abgewandt, da es in ZürichLuogo: einem Stümpler erlaubt worden sei zu färben (StAZH B V 59, fol. 48r-49r; Teiledition: QZZG, Bd. 1, Nr. 627, S. 446). Als 1627 einem aus dem VeltlinLuogo: zugezogenen Glaubensflüchtling das Färben verboten wurde, nützte dessen Einwand, Färben sei eine freie Kunst, nichts mehr (StAZH B V 56, S. 374-378; Teiledition: QZZG, Bd. 2, Nr. 815, S. 546-547). Hier zeigt sich der Unterschied zwischen der (politischen) Zunft und dem «Handwerk», der gewerblichen Vereinigung (vgl. Meier 1986, S. 66, und auch schon Sulzer 1944, S. 95): Die Zunftfreiheit der Färber blieb bestehen und wurde auch im Siebten Geschworenen Brief von 1713 noch bestätigt (StAZH C I, Nr. 550 b; Teiledition: QZZG, Bd. 2, Nr. 1250, S. 791-795). Dies bedeutete aber letztlich nur, dass die Färber wählen konnten, welchem politischen Wahlgremium sie angehören wollten. Hingegen hatten sich die Färbermeister als gewerbliche Vereinigung spätestens seit Ende des 16. Jahrhunderts organisiert und versuchten zunehmend erfolgreich, gegen die Tätigkeit von Nichtangehörigen des Handwerks vorzugehen. Die Obrigkeit wiederum schien eher an einer territorialen als an einer personen- oder gruppenbezogenen Regulierung interessiert und zielte darauf ab, das Färben auf Marktflecken zu beschränken, wobei auch schon mal eine Gemeinde, in der bereits ein Färber ansässig war, zum Marktflecken erhoben wurde (StAZH B II 569, S. 27; Regest: QZZG, Bd. 2, Nr. 1040, S. 665-666, nachdem dieses Anliegen der Gemeinde zunächst wegen Einspruch der Färber noch abgewiesen worden war, vgl. StAZH B II 566, S. 25-26; Regest: QZZG, Bd. 2, Nr. 1034, S. 662).
Im vorliegenden Fall war Hans Caspar AbeggPersona: offenbar bereits einmal Mitglied des Handwerks der Färber gewesen und hatte am 28. Februar 1729 vor den versammelten Meistern einen Antrag auf Wiederaufnahme als «ehrlichen mitmeister» gestellt. Nach der Darstellung AbeggsPersona: wurde ihm dies auch gewährt, mit der Auflage, einerseits die in solchen Fällen übliche Zahlung zu entrichten und andererseits künftig nicht mehr in WollishofenLuogo: zu färben. AbeggPersona: bezahlte die Abgabe und versprach, das Färben in WollishofenLuogo: zu unterlassen, sobald er sein gekauftes Haus habe in Besitz nehmen können (StAZH A 120, Nr. 60). Allerdings dauerte der Streit um die Färbeerlaubnis in WollishofenLuogo: schon länger an: Bereits 1727 hatte der RatOrganizzazione: AbeggsPersona: Bitte, in WollishofenLuogo: eine kleine Färberei betreiben zu dürfen, abgewiesen, ihm aber eine Frist bis Martini (11. November) 1728 gewährt (StAZH B II 776, S. 102). Schon gegen diese Fristerstreckung hatten die Färber beim RatOrganizzazione: protestiert (StAZH B II 766, S. 117). Als das Handwerk der Färber feststellte, dass AbeggPersona: im März 1729 immer noch in WollishofenLuogo: tätig war, schickten sie ihm am 27. März 1729 einen Brief, in dem sie ihn aufforderten, sein Wort zu halten, sonst würden die Meister seine Färberei in 6 Tagen eigenhändig unbrauchbar machen (StAZH A 120, Nr. 59). In seinem oben bereits zitierten Antwortschreiben legte AbeggPersona: zwar seine Sicht der Dinge dar und dass die Meister ihm die Übergangsfrist seines Erachtens gewährt hätten (StAZH A 120, Nr. 60). Die Situation eskalierte jedoch am 30. März, als eine Gruppe von Färbern noch vor Ablauf der gesetzten Frist zu AbeggsPersona: Haus zog, wo sich ein Streit entspann. Dabei entstand nicht nur erheblicher Sachschaden (vgl. StAZH A 120, Nr. 62 für eine Auflistung der Schäden und StAZH A 120, Nr. 66 für die Rechnung für die Ofenreparatur), AbeggPersona: wurde auch an Kopf, Brust und dem linken Arm verletzt und musste von seinem Vetter Adrian AbeggPersona: und vom Wundarzt Diethelm HeideggerPersona: medizinisch behandelt werden (StAZH A 120 Nr. 63, Nr. 64 und Nr. 68).
Testo editionale
Oberkeitlich verhörte kondtschafften
1. Herr hauptmann LavaterPersona: sagte aus, daß in währender mittag-mahlzeitPeriodo: a mezzogiorno ein kerrli kommen, sagende, es kommind etwann 30Quantità: 30 färwer,
worüber hrAbbreviazione AbeggPersona: seine porten beschlosen; er, hrAbbreviazione LavaterPersona: , habe
sich nit sehen lasen, wol aber bey dem fenster gehorchet und gehört, daß hrAbbreviazione AbeggPersona: selbige freündtlich empfangen, jedoch auff der hrAbbreviazione
ferweren offtmahliges begähren, daß er die porten öffnen solle,
solches zuthuen geweigeret, ihnen ab dem mäuerli antwortend,
es seyind ihren zuviel etcAbbreviazione. Nach vielem tumultuiren seye hrAbbreviazione AbeggenPersona:
magd kommen, jamerende und sagende: «HrAbbreviazione hauptmhauptmann kommet und helfet, mann schlagt den hrAbbreviazione zutod». Worüber er gegangen und hrAbbreviazione
AbeggPersona: verwundt, jedoch auff den füesen stehend, angetroffen, und
nachdemme hrAbbreviazione LavaterPersona: sie, die vollen yffer warend, abgemahnet
und begährt, daß mann einen schärrer beschicke, habend hrAbbreviazione ZureichPersona: ,
SchuffelbergerPersona: und WüestPersona: gesagt, es brauche kein schärrer, wir
wollend den kketzer nach kalt machen. Darüber hrAbbreviazione LavaterPersona: sie so viel
möglich besämfftiget und ihnen offerirt die werchstatt und gemächer zuöffnen, und nur begährt, daß sie wartind, biß mann
die schlüsel bringe. So sie aber nit thuen wollen, sondern gwalt
gebraucht, das farbhaus eröffnet, des keßel weggenommen etcAbbreviazione.
Unter anderem hrAbbreviazione SchuffelbergerPersona: gesagt: «Der teüffels ketzer
zedul mus nach reden, wo ich im sack hab». Item hrAbbreviazione WüestPersona: sage,
an dem verfluchten orth seye er auch gewesen und habe gearbeitet;
wie der schlaghandel passirt, seye er nit darbey gewesen, könne
über obbesagtes keinen mehreren bericht erstatten.
kommen, sagende, es seyind viel leüth bey hrAbbreviazione AbeggPersona: . Darüber er
auch zugegangen, als der schlaghandel schon fürbey ware; habe
nach gehört wüeste wort ausgiesen, und unter anderem
mann sollte ihn kalt machen; darüber hrAbbreviazione SchuffelbergerPersona: zu
ihme kommen, sagende: «Mache dich fort du ketzer, waß gehet dich
diß an.»
er gesehen, daß die hhrAbbreviazione und mrAbbreviazione färwere die kesel außhin genommen, welche geschwohren und wüeste wort geredt, und unter anderem gehört, sie wollind ihn kalt machen.
ihm gnueg geben, sie wollind den krempel kalt machen. Item
seckelmrseckelmeister LandoltPersona: in EngiLuogo: sage, es seye oberkeitlichen befehl, mann solle
sich des geschäffts nüt annemmen.
kommen, habe viel bloße tegen gesehen und zuschlagen, auch fluchen
und schweeren gehört. Item die hhrAbbreviazione und mrAbbreviazione ferwere habind ihren
habenden oberkeitlichen gewalt vorgeschützt; auch sie ihme in dem
heimbweg sein saamen hanfländli vertrampet.
tegen auff hrAbbreviazione AbeggenPersona: zuschlagen, und daß ihn einer bym kragen gehabt etcAbbreviazione. Es seye auch einer von den ferweren zu ihme kommen,
sagende: «Du tteüffels ketzer, wann du dich nicht wegmachest, so kriegst
auch schläg.»
ankommen und mit hrAbbreviazione AbeggenPersona: reden; seyind hinten umben die gaß
hinab geloffen, die tegen gezuckt, über die maur hineyn steigen etcAbbreviazione.
Fluchen und schweeren gehört, aber eigentlich nit verstanden.
NBNota bene als er dißes außagte, redte hrAbbreviazione WägmannPersona: in pleno ihme yn,
er rede wie ein meineyden ketzer.
welcher sie freündtfreündtlich empfangen, jedoch weilen ihren zuviel warend, die porten nicht öffnen wollen, worüber sie gewallt
gebraucht, durch den hag und über die mur hineyn gestigen,
mit steinen nach hrAbbreviazione AbeggPersona: geworffen, auff ihne zugeschlagen,
so das er hinter dem farbhaus eingesuncken, schweeren und
fluchen gehört, auch sagen, daß sie hierzu oberkeitliche bewilligung habind.
wollen, sondern recht fürgeschlagen, sage einer von den ferweren
«hinten ummen», worüber sie durch den hag und über die maur
hineyn gestigen, und gesehen mit bloßen tegen auff hAbbreviazione AbeggenPersona:
zuschlagen, fluchen und schweeren gehört. Item gehört sagen, sie
wollind ihn kalt machen; mehr, sie habind oberkeitliche bewilligung.
als daß herr SchuffelbergerPersona: ihme, HornerPersona: , wüste wort angehenckt, er solle sich wegmachen, sie habind oberkeitliche bewilligung.
habe wollen hineyn laßen, sondern recht vorgeschlagen, seyind sie
hineyn gestigen, und habe gesehen mit kanen und tegen auff
hrAbbreviazione AbeggenPersona: zuschlagen, und von einem gehört sagen, wann er
a ihnen einene streich geben hette, hette er müesen zboden
bleiben.
gesehen schlagen, weilen er zuspath kommen, jedoch habind die hhAbbreviazione und
mrAbbreviazione ferwere sie gewahrnet, sie sollind hinweg gehen, die sach gange
sie nichts an, sie habind oberkeitliche verwilligung.
nit habeb wollen hineyn laßen, weilen zuviel warend, sonder ihnen
recht vorgeschlagen; da habs geheisen hinten umben, seyind über
den hag und maur hineyn gestigen; hrAbbreviazione AbeggPersona: sage nachmahls: «Ihr
herren, haltet inn, ich schlage eüch das recht vor.» Habe aber gesehen
mit tegen und stecken auff ihne, hAbbreviazione AbeggenPersona: , zuschlagen; fluchen
und schweeren gehört.
mit tegen und kanen auff hrAbbreviazione AbeggenPersona: zuschlagen; einer von den
ferweren seye zu ihme kommen, sagende: «Du faulen ketzer, gange
weg, es gehet dich nichts an» etcAbbreviazione.
hrAbbreviazione AbeggenPersona: haus spatzieren, welche er mit guten worten empfangen, jedoch nit öffnen wollen, sonder recht fürgeschlagen;
hierüber sie gwalt gebraucht, sie gheißen weggahn, sie habind oberkeitliche bewilligung etcAbbreviazione; einer von hrAbbreviazione ferweren habe gesagt, er, hrAbbreviazione AbeggPersona: , habe ihnen schon manches stuck brodt auß dem
maul gestollen, er müese es nunmehro nicht mehr thuen
mrAbbreviazione ferwer mit bloßen tegen umbeinanderen fahren, es seyind
ungfahr 4 bloß degen gseyn etcAbbreviazione. Habe auch gehört sagen, wann
er sich gewehrt hette, müeste er kalt auff dem boden ligen.
zu spath kommen, jedoch von weitnus die degen sehen glitzeren,
aber nit gesehen schlagen; flüch und schwühr gehört.
mrAbbreviazione ferwer habe gesehen hineyn steigen, mit den tegen auff [p. 5]Interruzione di pagina
hrAbbreviazione AbeggenPersona: zuschlagen, mann habe aber ihne geheißen wegmarchiren,
dann sie habind oberkeitliche bewilligung etcAbbreviazione. HrAbbreviazione hbtmannhaubtmann
LavaterPersona: habe ihme befohlen, ein schärrer zuhollen, allein der schulmeister, so ein pferdt hate, habe es verrichtet.
tegen blessiren, fluchen und schmählen gehört; allein der fürgeschützte oberkeitliche gewallt habe sie hinter halten etcAbbreviazione.
dem schlaghandel zuspath kommen.
niderschlagen etcAbbreviazione; es seye oberkeitliche bewilligung, sollind sich nichts
annemmen.
und maur hineyn springind, auch mit bloßen tegen auff hrAbbreviazione
AbeggenPersona: zuschlagen.
nit kommen, jedoch habe er gesehen an einer beig heitzi hrAbbreviazione AbeggPersona:
widerumb auffstehen, die hhrAbbreviazione und mrAbbreviazione ferwere daß farbhauß auffthuen etcAbbreviazione.
Oder spröde und schnöde wort über die hhAbbreviazione ferwer außgießen
oder schwehren gehört? Welches sie alles mit nein beantwortet.
Regesto