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SSRQ SG III/4 7-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, da Sibylle Malamud

Citazione: SSRQ SG III/4 7-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Graf Albrecht I. von Werdenberg-Heiligenberg vergleicht sich mit den Grafen Friedrich V. und Diethelm V. von Toggenburg im Streit um die Nutzung des Grabser Waldes

1334 dicembre 2. Schloss Werdenberg

Graf Albrecht I. von Werdenberg-Heiligenberg und seine Leute von Grabs haben Streit mit den Grafen Friedrich V. und Diethelm V. von Toggenburg und ihren Leuten von Wildhaus um Rodungen im Grabser Wald und um den dortigen Holzhau. Sie einigen sich folgendermassen: Den Leuten von Wildhaus wird erlaubt, die bereits gerodeten Gebiete offen zu lassen. Weiterer Wald darf jedoch nicht mehr gerodet werden. Holz, das die Wildhauser für sich selbst für Zimmer, Dächer sowie Brennholz benötigen, dürfen sie hauen. Wird über den Eigengebrauch hinaus Holz geschlagen, müssen sie sowohl dem Herrn von Werdenberg als auch dem Toggenburger drei Schillinge von jedem gehauenen Stamm Busse bezahlen. Für Rodung und Holzhau sollen die Wildhauser dem Werdenberger jährlich sechs Pfund Konstanzer Währung geben, je zur Hälfte auf St. Johannes Tag und auf Martini. Ausgestellt auf der Burg Werdenberg.

Die Vorlage dieser Urkunde existiert nur noch als Abschrift, die um 1500Data: 1500 entstanden ist. Sie ist bereits mehrfach ediert worden (ChSG, Bd. 6, Nr. 3569; UBSSG, Bd. 2, Nr. 1346; UBSG, Bd. 3, Nr. 1360; Regest: Krüger, Regesten, Nr. 266). Es handelt sich um den ersten NutzungskonfliktTermine: in der Region WerdenbergLuogo: zwischen sich bildenden NachbarschaftenTermine: bzw. Gemeinden, vgl. dazu ausführlicher SSRQ SG III/4 37-1. Im Gegensatz zu 1423Data: 1423 einigen sich hier die jeweiligen Herren zusammen mit ihren Leuten untereinander, während 1423Data: 1423 die Nachbarschaften bzw. Gemeinden bereits als selbstständige Konfliktparteien vor dem Schiedsgericht auftreten.

Testo editionale

Graf Albrecht I. von Werdenberg-HeiligenbergPersona: und seine Leute von GrabsOrganizzazione: haben Streit mit den Grafen Friedrich V.Persona: und Diethelm V. von ToggenburgPersona: und ihren Leuten von WildhausOrganizzazione: um RodungenTermine: im Grabser WaldLuogo: und um den dortigen HolzhauTermine: . Sie einigen sich folgendermassen: Den Leuten von WildhausOrganizzazione: wird erlaubt, die bereits gerodeten Gebiete offen zu lassen. Weiterer Wald darf jedoch nicht mehr gerodet werden. HolzTermine: , das die Wildhauser für sich selbst für ZimmerTermine: , DächerTermine: sowie BrennholzTermine: benötigen, dürfen sie hauen. Wird über den Eigengebrauch hinaus Holz geschlagen, müssen sie sowohl dem Herrn von Werdenberg als auch dem Toggenburger drei SchillingeValuta: 3 scellini von jedem gehauenen Stamm BusseTermine: bezahlen. Für Rodung und Holzhau sollen die Wildhauser dem Werdenberger jährlich sechs Pfund Konstanzer WährungValuta: 6 libbre di Constanza geben, je zur Hälfte auf St. JohannesPersona: TagData: 24. giugno (festività religiose come scadenza) und auf MartiniPersona: Data: 11. novembre (festività religiose come scadenza). Ausgestellt auf der Burg WerdenbergLuogo: .
[Nota dorsale sul verso da una mano del secolo XVI:]
WildenburgLuogo:
[Nota dorsale sul verso da una mano del secolo XVII:]
Brieff, wie die leüth von WildburgLuogo:
in Grabsere WaldLuogo: holtz hauen solln,
1334Data: 1334
[Nota dell'archivio sul verso:]
Gewölbe D Kasten VIE
Zelle 60
Rubrik CXXI, num. 3a
a

Annotatione

  1. Soppressione: B.6. clr. cist. 20,
    arca K.