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SSRQ SG III/4 243-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, da Sibylle Malamud

Citazione: SSRQ SG III/4 243-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Heiratsvertrag zwischen Leonhard Sulser von Oberschan und Ursula Schwendener von Altendorf

1771 febbraio 14.

Heiratsvertrag zwischen Richter Leonhard Sulser von Oberschan und Ursula Schwendener von Altendorf: Wenn der Ehemann stirbt, soll die Frau alles eingebrachte Gut sowie den Dritteil der Fahrhabe erhalten. Beim Todesfall eines Partners übernimmt der andere vor der Erbteilung das Doppelbett. Schwendeners Schulden sollen an ihre Erben übergehen. Wenn ein Partner stirbt, soll der andere bis zu seinem Lebensende 400 Gulden zur Nutzniessung behalten können. Danach sollen diese an die rechtmässigen Erben gehen. Das Einzugsgeld ins Dorf Oberschan muss die Frau aus ihren Mitteln bezahlen.

  • Collocazione: LAGL AG III.2407:007
  • Precedente collocazione: LAGL 88
  • Data di origine: 1771 marzo 13 – 1800 dicembre 31 (ca.)
  • Tradizione: Abschrift (Doppelblatt, 2 Seiten beschrieben)
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Formato l × a (cm): 22.0 × 35.5
  • Lingua: tedesco

Der EhevertragTermine: ist undatiert und liegt einem Schreiben des Landvogts von SargansLuogo: vom 9. März 1771Data: 9.3.1771 bei (LAGL AG III.2407:003). Die Eheleute haben am 16. Oktober 1770Data: 16.10.1770 geheiratet (Kuratli, Wartauer Geschlechterfolge, Bd. 5, Fam.-Nr. 982 [ungedrucktes Manuskript, Azmoos, ohne Jahr, 13 Bde., u. a. im KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 42]). Der Ehevertrag wurde überliefert, da nach der HeiratTermine: ein längerer Streit um ein ZugrechtTermine: auf den GlockenhofLuogo: als ein ErblehenTermine: in Werdenberg in Besitz von Ursula SchwendenerPersona: (Witwe eines Richter RohrersPersona: von BuchsLuogo: ) entsteht, auf welches ihre VerwandtenTermine: Anspruch erheben mit der Begründung, dass es widerrechtlich sei, ein Lehen ausserhalb der Landvogtei WerdenbergLuogo: zu besitzen. Während die Rechtslage im SarganserlandLuogo: klar ist und eine FrauTermine: , die ausser Landes heiratet, ihr LehenTermine: innerhalb von zwei Jahren verkaufen muss (SSRQ SG III/2, Nr.  30, Art. 7), herrschen in WerdenbergLuogo: keine klaren Verhältnisse: Im Allgemeinen geht man davon aus, dass eine Frau ihr Erblehen verliert, wenn sie aus der Herrschaft zieht (vgl. dazu die Dokumente im Dossier LAGL AG  II.2407 sowie LAGL AG III.2462:010). Schliesslich werden 1778Data: 1778 HandänderungTermine: durch HeiratTermine: oder ErbschaftTermine: zwischen Sargans und Werdenberg vertraglich geregelt (SSRQ SG III/2, Nr. 349).

Weitere EheverträgeTermine: siehe StAZH A 346.1.3, Nr. 21; Nr. 29; A 346.1.5, Nr. 11; A 346.2.1, Nr. 140; A 346.3, Nr. 113; Nr. 173 (betreffen alle die Freiherren von Sax-HohensaxOrganizzazione: ) sowie einen Heiratsvertrag von 1807Data: 1807 von Anna LitscherPersona: aus SevelenLuogo: vgl. PA  Hilty S 006/130.

Testo editionale

Zu wüßen seye, daß auff und zu endts geseztem dato unter dem angesicht des großen gottes ein eheliches versprechenTermine: und verlobungTermine: geschechen entzwüschend nach folgenden ehrsammen persohnen mit nammen und erstens richterTermine: Leonhart SulßerPersona: von OberschanLuogo: zu WarthauwLuogo: und Ursula SchwendenerPersona: von AltendorffLuogo: aus der graffschafft WerdenbergLuogo: .

ErstensA margine versprechen obbedeüte beide eheverlobte, bey ein anderen zu wohnen, alle gebührende liebe und treü ein anderen zuerzeigen, wie es ehrlebenden eheleüthenTermine: gezimmend und anständig ist, worzu der himmell ihnen gnad und beystandt verleichen wolle. Und weillen dann

zweytensA margine das leben der mentschenTermine: unbeständig, zugleich auch die ehenTermine: veränderlich, als haben sich bedeüte zwey ehementschenTermine: auff nach folgende weiß vergleichen und contractiert, wann das einte oder andere solte absterbenTermine: , wie das überlebende gehalten werden solle.

DritensA margine verspricht bemelter richter Leonhart SulßerPersona: seiner liebste, wann er solte vor ihro absterbenTermine: , alles waß sie zu ihmme bringt an guttTermine: , wingerthTermine: , schuldenTermine: und geltTermine: f fAbbreviazione, daß diß ihro widerum solle gezeiget werden und selbiges alles ohnverlangt und einichem entgelt möge zu handen nehmmen. Die fahrenden sachenTermine: betreffende, namblich die hauß mobilienTermine: , waß nammens es haben mag, solle sie ald ihre erben nach landtrechtenTermine: den driten theilTermine: zu beziechen haben, ohne das s vAbbreviazione viechTermine: , welches ihme, richter, oder seinen erbenTermine: bleiben solle, weillen sie deren keins zu ihmme bringt.

aA margine ViertensA margine ist beabredet, werders theill vor demm anderen abstirbt, das überlebende ein recht anständig tobletes bethTermine: vorauß auß unzertheiltem beziechen und zubeziechen haben, ohn intrag und widerred. Eß ist aber auch angedinget und obiger beiden willen, wann solten von ihro schuldenTermine: etwaß verlohren werden, das selbiger verlangt, sie oder ihre erbenTermine: allein tragen und leiden sollen. Und danne ist noch

fünfftensAggiunta sul margine sinistrob und letstlich verabredet und beschloßen worden, wann das einte von dem anderen absterbenTermine: thäte, [fol. 1v]Interruzione di pagina das überlebende von des verstorbenen mitlen möge und solle biß auff des letsteren absterben von 400 Valuta: 400 fiorini , schreibe vier hundert gulden, die nuzniessungTermine: haben und beziechen, ohne jemmandts intrag und widerreed. Von solchen mag das überlebende ziechen an güterenTermine: , von haußTermine: oder schuldenTermine: , alles nach belieben und gefallen. Nach beider absterbenTermine: sollend selbige widerum an die rechtmässigen erbenTermine: fallen.

Betreffende den inschnitzTermine: gegen dem dorffTermine: OberschanLuogo: , selbiger solle ab ihren mitlen bezalth werden.

|Interruzione di pagina
[Nota dorsale sul verso da una mano del secolo XVIII:] Copia heürath-tractatsTermine:
[Nota dell'archivio sul verso:] L d

Annotatione

  1. Soppressione: Fünfftens.
  2. Aggiunta sul margine sinistro.