SSRQ SG III/4 222-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, da Sibylle Malamud
Citazione: SSRQ SG III/4 222-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Glarus erlaubt den Werdenbergern erneut, die Ämter eines Landeshauptmanns und eines Landesfähnrichs zu besetzen
1738 agosto 27. Glarus
Descrizione della fonte
- Collocazione: LAGL AG III.2442:026a
- Precedente collocazione: LAGL VIII. 222
- Data di origine: 1738 agosto 27 Tradizione: Original, Heft (2 Doppelblätter, 4 Seiten beschrieben)
- Supporto alla scrittura: Papier
- Formato l × a (cm): 24.0 × 37.5
- 1 sigillo:
- GlarusOrganizzazione: , sigillo sotto carta, rotonda, aderente, ben conservato
- Lingua: tedesco
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Regesten
- Senn, Chronik, S. 205.
Altre tradizioni
- Collocazione: LAGL AG III.2442:026b
- Data di origine: 1738 agosto 27 (ca.) Tradizione: Abschrift, Heft (2 Doppelblätter, 5 Seiten beschrieben)
- Supporto alla scrittura: Papier
- Formato l × a (cm): 21.0 × 34.0
- Lingua: tedesco
- Collocazione: LAGL AG III.2401:044, S. 76; 565–567
- Data di origine: 1754 aprile 28 Tradizione: Abschrift, Buch (938 Seiten, bis Seite 697 beschrieben, 900 bis 936 Formulare und Register) mit Ledereinband
- Supporto alla scrittura: Papier
- Formato l × a (cm): 25.0 × 36.0
- Lingua: tedesco
Commento
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Nach dem Werdenberger LandhandelTermine: durften laut RemedurTermine: alle Werdenberger ÄmterTermine: mit Ausnahme des StadtknechtsTermine: nur mit Glarnern besetzt werden (SSRQ SG III/4 216-1, Art. 14). Mit der vorliegenden Bewilligung dürfen LandeshauptmannTermine: und LandesfähnrichTermine: wieder aus der Mitte der WerdenbergerOrganizzazione: und «auß unserer überlaßung» durch die BewohnerschaftOrganizzazione: gewählt werden. Bereits am 20. Mai 1738Data: 20.5.1738 war der einheimische Richter Christian LitscherPersona: zum Landesfähnrich gewählt worden (PA Hilty S 006/043).
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Auf Bitten der Ausschüsse der Gemeinden GrabsOrganizzazione: , BuchsOrganizzazione: und SevelenOrganizzazione: hatten die WerdenbergerOrganizzazione: die aufgrund des Werdenberger Landhandels entzogenen WaffenTermine: bereits 1734Data: 1734 zurückerhalten (vgl. das Dossier StASG AA 3 A 1b-12 mit einem Waffen- und Mannschaftsverzeichnis). Zum Landhandel vgl. SSRQ SG III/4 216-1.
Testo editionale
Namlichen, daß anvorn sie auch einen landtshaubtmannTermine: und landtsfendrichTermine: gehabt, also dermühtigst, ja underthänigst, zum trostlichen merckmahl ihrer vollckohmenen außsöhnung gegen unß und alligcklicher verzeihung der leider begangenen mißschritten, unß als ihre gnädige herren und [fol. 1v]Interruzione di pagina oberen ersuchen und bitten, auch darmit widerum auß ihren eigenen burgerTermine: und landtleühtenTermine: zuversehenTermine: , der aufrichtigst und gewüssesten versicherung, daß sie es als eine große gnade durch gebührend und pflichtmäsige gehorsamme werden cognoscieren und erkennen, sich gar geflißen, vor all uns mißfehllig und sonderlichen wider ihre pflicht und schuldigkeit lauffenden hüetten, ja so betragen und aufführen, wie es recht gesinneten und gehorsammen undterthanenTermine: gebühr und angemessen seie, mit hertzlich beifüegendem anwuntsche, daß der höchste, ja alles vermögende gott uns langwirrigst ruh und allem wohlwesen conservieren und erhalten wolle.
Zweitenß, daß solche, so wohlen vor dißmahlen alß auch hinkönfftig in gmeiner rahtstubenTermine: auß unserer überlaßung, doch von unseren getreüwen, lieben burgerenTermine: und landtleühtenTermine: zu WerdenbergLuogo: Organizzazione: solle erkiestTermine: und erwehlt werden, die getreüst, redlichst, dienlich und tauglichsten, in der meinung, daß auch ein angemeßner eidtTermine: ihnen dictiert und von ihnen beschworen werden.
Drittens, daß eben noch dermahlen auf dem schloßTermine: ligende landtsfahnenTermine: dem landtsfendrichTermine: andienen solle, jedoch so, daß er bestähndig auf dem schloß in verwahrung eines jeweiligen landtvogtsTermine: ligen und aufbehalten werden solle, biß und so lang empörrungenTermine: , noth und kriegTermine: (darvor uns gott, der allmächtige, biß an daß ende der tagen gnädiglich vergaumenTermine: wolle) in solcher maaß sich aüßerten, daß unser landtvogt auß unserem befelch, sie, gedacht unsere g lAbbreviazione burgerTermine: und landtleüthTermine: , unß zu hilff und beistand zuziehen, aufmahnen und erforderen wurde. Alß dann soll von einem landtvogt ihnen daß fähndlyTermine: als zuhanden deß verordneten landtsfänderichenTermine: jederzeit zugestelt und übergeben werden, sie daßelbig zu feldtTermine: tragen, darrunder zeühen und reisenTermine: und nach demme die unruhenTermine: gestillet und berühiget, auch mann widerum nacher hauß zeücht, soll allwegen der fahnenTermine: widerum auf daß schloßTermine: an die gewohnte gewahrsamme zuhanden eines landtvogtsTermine: getragen und begleitet werden.
Vierttens, daß wann sie mit solchem fahnenTermine: zu uns in daß feldtTermine: zugind, wir alßdann nach unserem gutduncken, belieben und gefallen selbigen underschlachen, beiseits sezen und die auf unseren befehl auß und uns zugezogne kriegßleühteTermine: under unser pannerTermine: und fahnenTermine: , die wir dannzumahlen in dem feldtTermine: und zum kriegTermine: parat und gerüst haben, ziehen und understoßen, ja eintheillen könen.
Fünfftens, daß so öffters gesagt, unsere lieb und getreüe burger, landtleüth und undterthanen zu WerdenbergLuogo: Organizzazione: , über kurz old lang, widerspännig, unghorsamm oder einiches muotthwillens und ohnrechtenß und [fol. 2v]Interruzione di pagina nit wie fromme, threüe undterthannenTermine: und eigne leüth ihre pflicht nach schuldig sind, halten, fürnehmmen und erzeigen wurden (deßen wir uns demnach keineswegß versehen, sonderen aller treüw, ghorsamme und guts für allhinkönfftige zeiten). Wir alß dann oder unsere nachkohmen ihnen disere verlangt und außgebetten beweisende ehrenTermine: und ämbterTermine: wohl widerum je nach beschaffenheit suspendieren, hinnehmen, entsezen old wohl gar alligklichen aufheben, den fahnenTermine: zuruck ziehen, ja nach darzu nach beschulden und verdienen alß unsere eigene leüth und undterthanen nach unserem gut und recht befinden und wohlgefallen straffenTermine: und corrigieren mögen und könen.
Sechßtens und zum beschluß, so soll auch diß alles, wie hievor beschriben und von uns vergunt und bewilliget worden, uns, landamman, rath und gmeinen landtleühten, noch auch unseren geliebten nachkohmen an unseren rechtsammung, eigenschafft, freiheiten, herrlichkeiten und gerechtigkeiten in unserer graff und herrschafft WerdenbergLuogo: keineswegß schädlich, nachtheillig noch vergriffenlich sein.
Deßen danne zu wahrem und vestem urkundt habend wir unsers stand und landts gewohnt secret einsigell trucken laßen an disen brieff, der außgefertiget und geben, den 27./16. augusti 1738Data di origine: 27.8.1738 ().
Bartholome ÄblyPersona: , geschworner landtschreiber zu GlarußLuogo: .
Annotatione
- Aggiunta al di sopra della riga.↩
- Vgl. SSRQ SG III/4 216-1.↩
- Die Öffnung der Klammer fehlt.↩
- Vgl. SSRQ SG III/4 216-1.↩
Regesto
Landammann, Rat und Landleute von Glarus gestatten auf der Landsgemeinde vom 4. Mai 1738 den Werdenberger Gesandten Ammann David Hilty und Richter Hans Engler mit ihrem Beistand Hauptmann Johann Christoph Zweifel wiederum die Besetzung der Ämter eines Landeshauptmanns und eines Landesfähnrichs unter folgenden Bedingungen:
1. Die Remedur von 1725 bleibt in Kraft.
2. Aus der Bewohnerschaft von Werdenberg sollen die tauglichsten Männer in diese Ämter gewählt und vereidigt werden.
3. Die Fahne wird in Friedenszeiten auf dem Schloss aufbewahrt.
4. In Kriegszeiten bleibt es Glarus vorbehalten, das Werdenberger Banner zu konfiszieren und die Untertanen unter ihrem Banner marschieren zu lassen.
5. Sollten neue Unruhen aufkommen, kann Glarus die Ämter wieder an sich ziehen.
6. Diese Beschlüsse dürfen der Glarner Herrschaft in Werdenberg zu keinem Nachteil gereichen.
Der Aussteller siegelt.