EydtTerme :
eines landvogtsTerme : zu SaxLieu :
Es soll ein landtvogtTerme : zu SaxLieu : schweeren, das schloßTerme : daselbsten
getreülich zu der statt ZürichOrganisation :
handen innzuhaben, zubesorgen und zuversehen und sonderlich in tach und gemachTerme : in guten ehren zuhalten, der
herrschafft ihr rechtung und freyheit zubehalten, alß fehr er mag, seiner vogteyTerme : und verwaltungTerme :
zinßTerme : , neügrüthTerme : , abzugTerme : , fahlTerme : und glaßTerme : samt allen anderen nutzungen und gefällen
ohnverzogenlich einzuziehen, und er habe sie eingenohmmen oder nicht, jährlichenDurée répétée : 1 année in die rechnung zubringen, deßgleichen die bußenTerme : (deren
fürderlichen einzugTerme : er ihm ernstlichen angelegen seyn
laßen söll) jährlichenDurée répétée : 1 année getreülich zuverrechnen. Was er von
seinen fünf ersten jahrenPériode : 5 années nicht einbringen mag, selbsten
zubezahlen und gar keine restantzenTerme : zuübergeben, auch die
in dem letsten jahr machende bußen nit wenniger alles fleißes einzuziehen. Und was
er nit einbringen mag, darum einen specificierten bußenrestanzen-rodelTerme : mit benamsung des fehlersTerme : und des tags der buß-anlegung den herren rechenherrenTerme : vorzulegen und seinem nachfahren einen
gleichmäßigen zu übergeben, auch keine bußen weder an zehrungTerme : nach sonst in ander weg zuverstoßen oder zuverwenden,
sondern obgemeldten mäßen getreülich einzuschreiben und zuverrechnen.
Über das alles ein gleicher, gemeiner richterTerme : zu
seyn, dem armen wie dem reichenTerme :
und dem reichen wie dem armen, auch dem frömbden wie dem
heimschenTerme : , niemand zu lieb nach zu leid und darum kein miethTerme : zunehmmen.
Vom
schloßTerme : über drey nächtPériode : 3 jours nit
außzuseyn, ohne sonderbahre erlaubnuß eines herren burgermeistersTerme : , und also in allweg seiner vogtey und gemeiner statt nutz
zuförderen und den schaden zu wenden nach bestem seinem vermögen.
Nicht wenniger soll er samtliche
schloßgüeterTerme : 1
in guten, wesentlichen
baüwenTerme : und ehren halten und
haben, in
höltzerenTerme : und
wälderenTerme : , so in seiner
verwaltungTerme : und
minen gnädigen herrenÀ l’original : mn gn hrn zu dienen, kein ander
holtzTerme : dann zu seiner
zimmlichen nothdurfft
brennenTerme : . Und was zu
erbauwTerme : - und erhaltung seiner vogtey, schloßes und güeteren
haben muß, zum nutz- und ohnschädlichsten
hauwenTerme : , ohne
vorwüßen, verwilligen und zulaßen der verordneten
rechenherrenTerme : . Darauß niemandem, von wem er joch darum
angesprochen wurde, gar nützid verschenken, verkauffen ald ihme selbs zu eignen
und an seinen nutzen verwenden und brauchen, sondern sich allein des holtzes,
wie obsteht, vernügen laßen, zumahlen
minen gnädigen herrenÀ l’original : mn gn hrn
alles schädlich und ohngebührlich
holtzhauwenTerme : fehrner nit gedulden noch
leidenTerme : , sondern die
schuldigen nach verdienen straffen wollen.
Und damit von anderen leüthen auch desto wenniger schaden widerfahre, so sölle
er bey seinen bannwartenTerme :
verschaffen und ihnen mit allem ernst einbindenTerme : , daß sie zu der vogtey höltzerenTerme : sehen und
die, so schaden thun, ihme bey ihren eyden angeben und läidenTerme : , damit er die nach gebühr straffen, die bußen einziehen und minen gnädigen herrenÀ l’original : mn gn hrn
verrechnen könne.Terme : Terme : Terme :
Und also in solchem allem ein jeder landtvogt nach seinem geschwornen eydt mit
allen treüen handlen, alß sie unßern herren sich deßen zu einem jeden versehen,
alles getreülich und ohngefahrlich.
2 OrdnungTerme :
eines landvogtsTerme : zu SaxLieu :
Ihmme nach dem eydtTerme :
vorzulesenTerme : .
[1]
Ein jeweiliger landtvogtTerme : soll bey vermeidung meinen gnädigen herrenÀ l’original : m gn hhrn ohngnad verschaffen, daß in einer gantzen vogtey die wägTerme : und straßenTerme : fürderlichest durch die anstößerTerme : , gemeindenTerme : oder durch die, welche die sonsten von altem har zu machen
pflichtig gewesen, in ehr gelegt, verbeßeret, auch die ästTerme :
darauß gehauwen und dan also fürter in gutem stand erhalten werden.Terme : Terme :
[2]
Ein landtvogt zu Sax hat vor die zehrungTerme :
sein und seiner bedientenTerme : , wan er die rechnungTerme :
gibt, 40 Unité monétaire : 40 livres , alß bestimt, und
ein mehrers nit zu verrechnen.Terme : Terme : Terme : Terme :
[3]
Zufolg der alten ordnungenTerme : und auch der hierüber
erneüwerten räth und burger erkantnuß, soll ein landtvogt daßjennig, was er bey seiner
gegebnen rechnungTerme : schuldig verbleibt, dem herren
amts-sekelmeisterTerme : ohnverweilt einliefferen und
auch dann derselbe jedes jahrsDurée répétée : 1 année bey ablegung der vögtenTerme :
rechnungTerme : auf anziehen eines herren burgermeistersTerme : anzeigen, ob er den belauff zu recht empfangen oder nit.
[4]
Der neüe landtvogtTerme : soll dennen herren rechenherrenTerme :
oder dem ihne aufführenden herren sekelmeisterTerme :
bey seinem eydt anzeigen, ob der alte landtvogtTerme :
ihme die restantzTerme : und alles, was er zübergeben pflichtig, zu seinem vernügen und zufridenheit eingeantwortet und
hierinnen nützid verschweigen oder
einige gefahr brauchen.
[5]
Ein landtvogt zu SaxLieu : soll weder an dem schloßTerme :
nach anderen zugehörigen gebaüwenTerme : keinen ehrhafften,
neüwen bauwTerme : , er seye klein oder groß, vor sich selbs
nit vornehmmen nach machen, sondern, wan etwas dergleichen vorfallt, daßselbig
schrifftlich- oder mundtlich an die herren rechenherrenTerme : langen laßen, die dann, was hierinnen zuthun oder zulaßen, ihme
erforderlichen befehl ertheilen werden. Handleten aber einer
hierwider, so wird ihm das bey seiner rechnungTerme :
nit gut geheißen, sonder durchgestrichen und heimgegeben werden. Und hat
hierinnen niemand unter dennen herren räthen nach ein herr sekelmeisterTerme : für sich selbs gewalt, einem landtvogt etwas
zuerlauben oder zubewilligen.
[6]
Was ein jeder landtvogt in gärtenTerme : und sonsten um
lusts willen, deßgleichen in ächerenTerme : , wiesenTerme :
und anderen nutzenden güeterenTerme : mit verbeßerungTerme :
vornimmt, das solle er in seinem kosten thun und gegen minen gnädigen herrenÀ l’original : mn gn hrn deßnahen nützid zu verrechnen haben.
[7]
Ein alter landtvogtTerme : soll fürsehen, das alle baüwTerme :
des schloßesTerme : dem neüwen
landtvogtTerme : in gutem wesen und ehren übergeben werden.
[8]
Es soll kein landtvogtTerme : angehen nach aufziehenTerme : , er habe dann zuvor einem ehrsammen rath seine trösterTerme : dargestelt und gegeben. Und so ein tröster abgehet oder
stirbtTerme : , soll der landtvogt innert 14
tagenPériode : 14 jours den nächsten darnach einen anderen tröster an statt des abgehenden vor
rath stellen.
[9]
Es soll einem landtvogt zu
SaxLieu : keine, zeit
seiner
verwaltungTerme : aufgelauffene
restantzenTerme : , es seye von zinßen, gülten oder anderen gefällen,
nicht abgenohmmen nach gut geheißen werden, sondern der pflichtig seyn,
die mit allem eyfer
a–und undCorrigé de : und–a ernst einzuziehen und
minen gnädigen herrenÀ l’original : mn gn hrn zuverrechnen.
Wann aber hagelTerme : , lands-brästenTerme : oder andere straffenTerme : (darvor uns
gott genädig behüte) entstuhnden ald dermäßen armuthTerme :
verhanden, daß nit möglich wäre zuzahlen, alß dann soll ein landtvogt die herren
rechen herrenTerme : berichten und von ihnen rath und befehl
einhollen, worby es gleichwohlen die außgetrukte meinung hat, daß, wann ein
landtvogt den zinßleüthenTerme : biß auf das nächst folgende jahr
mit dem einzugTerme :
verschohnen müßte, daß er hernacher ihme solchen außstandTerme : mit dem neüverfallenden einzuziehen bestmöglichst angelegen seyn laßen
oder zuerwarten haben solle, daß ihme oder seinen bürgenTerme :
solche restantzenTerme : bey der letsten rechnungTerme : heimerkennt und die bahre bezahlung darvor auferlegt werde.
[10]
Ein landtvogt soll zwey rechnungenTerme : machen, darvon die einte, darinnen die jährlichen zinßTerme :
specificiert seyn sollen, der rechen
cantzleyTerme : nach dero ablegung zuüberlaßen. Worbey auch ein landtvogt achtung zugeben hat, daß er die nit nur auf die ihme jederweilen außsetzende
zeit ohne fehl ablege, sondern auch die allwegen 4 wochenPériode : 4 semaines
bevor in die rechen cantzleyTerme : zu nothwendiger
umhinsendung und durchsehung übersende.
[11]
Zu verhütung aller ohnlauterkeit sind in den rechnungenTerme : , die bey den jährlichenDurée répétée : 1 année
zinßenTerme : vorfallende verminder- und vermehrungen
fleißig zubemerken, anbey genauwe achtung, daß die vor etwas jahren bereinigte
grundzinßTerme : in gutem stand erhalten und nicht weiter
verstuket werden, zugeben.
[12] Wann in der vogtey SaxLieu :
gültenTerme : , zinßenTerme : , güterenTerme : , höltzerenTerme : , marchenTerme : , ingleichem auch der herrschaftTerme : marchen einiche spannTerme : , irrung, mangel
oder anstoß sich eraügenAinsi wurde, soll er solches ohngesaumt dennen herren
rechenherrenTerme :
überschreiben und darüber ihres befelchs erwarten.
[13]
Ein jeweiliger herr landtvogt hat auf seine in der LientzLieu : und am BülLieu : habende hoche gerichtbarkeitTerme : und deßnahen ihme zustehende
fähl genauw zu invigilierenTerme : , damit nit
etwann durch unterlaßende übung habender rechten seiner zeit das recht selbsten
streitig werden möge.Terme :
[14]
Auf die
leib eignenTerme : soll ein herr landtvogt genaue achtung geben und die deßwegen
meinen gnädigen herrenÀ l’original : mn gn hrn zufallende gebührliche
emolumentaTerme : getreülichen verrechnen, könfftig dero
außkauffungTerme :
nit mehr gestatten und dem anderwerts hinkommenden
mit eyfer nachsetzen, wie nicht wenniger die
fählTerme : und
bastartfählTerme : , so in der gantzen herrschafft
der vogtey, wohlbeobachten.
3
[15]
Daß in der
fischentzenTerme : in dem
RheinLieu : und darauf habenden
malefiz-gerechtigkeitTerme : an den fünf
verbannetenTerme :
bächenTerme : und anderen der herrschafft zudienenden
herrlichkeiten, von niemandem einig ohnbefügter
eingriffTerme :
geschehe, das hat ein herr landtvogt sorgfältig zuvergaumen.
4Terme :
[16]
Die der vogtey zuständige
zwing-müllenenTerme : sind, so
vil immer möglich, in mehrere
ertragenheitTerme : zusetzen und alle ohnnöthige umkösten sorgsam außzuweichen. Fiele aber was nothwendiges
und zumachen ohnentbährliches vor, wird ein herr landvogt deßwegen schrifftlich
einzukommen und dem erhaltenden befehl gehorsamlich nachzukommen wohl
wüßen.
5
[17]
Auf den
zehendenTerme : in dem
HagLieu : zu
SaxLieu : , wie auch den
kalberTerme : ,
nußTerme : und
reben-zehendenTerme : , auf die
leib-Terme :
und
zugtagwenTerme : , deßgleichen das
wäggeltTerme : von allen durch die herrschafft fahrenden
wahrenTerme : , die habenden
stüklenTerme : und
most-gerechtigkeitenTerme : ist genauw achtung zugeben und allen
schädlich einreißenden mißbraüchen nach vermögen ohnverweilt
zusteüren.
6Terme : Terme : Terme : Terme :
[18]
Es mögen minen gnädigen herrenÀ l’original : mn gn hrn zwahren wohl leidenTerme : , daß ein jeweiliger herr
landtvogtTerme : zu SaxLieu : , nach
bißhariger übung, einiche entlegne güter ehrlichen leüthen außliehe, in
der außgetrukten meinung jedoch, daß das auf denselben erwachsende
heüTerme : und embdTerme :
in locoChangement de langue : latin veretzt und von dem machenden bauTerme : (s vAbréviation) nichts hinweggenohmmen
werde.
[19]
Es haben
minen gnädigen herrenÀ l’original : mn gn hrn auß erheblichen ursachen sich erkent, daß fürohin ein herr landt
vogt zu
SaxLieu : , wan an dem
schloßTerme : und darzu gehörigen
gebaüwenTerme : etwas zumachen vorfallt, darzu nit mehr
tagwen leütheTerme : ,
7 sondern andere der zumachen habenden sachen kundige
arbeitsleütheTerme :
gebrauchen solle.
Résumé
Der Landvogt soll schwören, das Schloss zu unterhalten, die Rechte und Freiheiten der Herrschaft zu erhalten, Zinsen, Neugrützehnten, Abzug, Fall und Geläss einzuziehen und jährlich Rechnung abzulegen. Auch die Bussen soll er einziehen und abrechnen. Was er in den fünf ersten Jahren nicht selbst einbringt, soll er in einen Bussenrestanzen-Rodel schreiben, den Rechenherren vorlegen und seinem Nachfolger übergeben, der soll diese dann einziehen. Er soll ein guter, gerechter Richter sein und sich nicht bestechen lassen. Er darf ohne Erlaubnis des Zürcher Bürgermeisters nicht mehr als drei Nächte vom Schloss abwesend sein. Die Schlossgüter soll er gut unterhalten. Die Wälder darf er nur für den Eigenbedarf an Brennholz sowie zum Unterhalt der herrschaftlichen Gebäude nutzen. Die Bannwarte soll er anhalten, dass sie gut zu den Wäldern sehen und ihm Frevler anzeigen. Nach dem Eid wird dem Landvogt von Sax-Forstegg die Ordnung über seine Pflichten vorgelesen. Die Ordnung betrifft den Unterhalt der Wege und Strassen, den Höchstbetrag einer Mahlzeit bei der Rechnungsablegung, der Einzug von Schulden, die Meldung der Restanzen, der Unterhalt der Gebäude und Güter, die Stellung von Bürgen vor dem Aufritt, der Umgang beim Einzug von Abgaben in wirtschaftlicher Not, die Rechnungsführung, die Meldung von Konflikten wegen güterrechtlichen Angelegenheiten an die Rechenherren, das Hochgericht in der Lienz und am Büchel, den Einzug der Todfälle, die Fischenz, die Zwingmühlen, die Zehnten, die Frondienste, das Weggeld sowie die Verleihung von Gütern.