EydtTermine:
eines landvogtsTermine: zu SaxLuogo:
Es soll ein landtvogtTermine: zu SaxLuogo: schweeren, das schloßTermine: daselbsten
getreülich zu der statt ZürichOrganizzazione:
handen innzuhaben, zubesorgen und zuversehen und sonderlich in tach und gemachTermine: in guten ehren zuhalten, der
herrschafft ihr rechtung und freyheit zubehalten, alß fehr er mag, seiner vogteyTermine: und verwaltungTermine:
zinßTermine: , neügrüthTermine: , abzugTermine: , fahlTermine: und glaßTermine: samt allen anderen nutzungen und gefällen
ohnverzogenlich einzuziehen, und er habe sie eingenohmmen oder nicht, jährlichenDurata ripetuta: 1 anno in die rechnung zubringen, deßgleichen die bußenTermine: (deren
fürderlichen einzugTermine: er ihm ernstlichen angelegen seyn
laßen söll) jährlichenDurata ripetuta: 1 anno getreülich zuverrechnen. Was er von
seinen fünf ersten jahrenPeriodo: 5 anni nicht einbringen mag, selbsten
zubezahlen und gar keine restantzenTermine: zuübergeben, auch die
in dem letsten jahr machende bußen nit wenniger alles fleißes einzuziehen. Und was
er nit einbringen mag, darum einen specificierten bußenrestanzen-rodelTermine: mit benamsung des fehlersTermine: und des tags der buß-anlegung den herren rechenherrenTermine: vorzulegen und seinem nachfahren einen
gleichmäßigen zu übergeben, auch keine bußen weder an zehrungTermine: nach sonst in ander weg zuverstoßen oder zuverwenden,
sondern obgemeldten mäßen getreülich einzuschreiben und zuverrechnen.
Über das alles ein gleicher, gemeiner richterTermine: zu
seyn, dem armen wie dem reichenTermine:
und dem reichen wie dem armen, auch dem frömbden wie dem
heimschenTermine: , niemand zu lieb nach zu leid und darum kein miethTermine: zunehmmen.
Vom
schloßTermine: über drey nächtPeriodo: 3 giorni nit
außzuseyn, ohne sonderbahre erlaubnuß eines herren burgermeistersTermine: , und also in allweg seiner vogtey und gemeiner statt nutz
zuförderen und den schaden zu wenden nach bestem seinem vermögen.
Nicht wenniger soll er samtliche
schloßgüeterTermine: 1
in guten, wesentlichen
baüwenTermine: und ehren halten und
haben, in
höltzerenTermine: und
wälderenTermine: , so in seiner
verwaltungTermine: und
minen gnädigen herrenNell'originale: mn gn hrn zu dienen, kein ander
holtzTermine: dann zu seiner
zimmlichen nothdurfft
brennenTermine: . Und was zu
erbauwTermine: - und erhaltung seiner vogtey, schloßes und güeteren
haben muß, zum nutz- und ohnschädlichsten
hauwenTermine: , ohne
vorwüßen, verwilligen und zulaßen der verordneten
rechenherrenTermine: . Darauß niemandem, von wem er joch darum
angesprochen wurde, gar nützid verschenken, verkauffen ald ihme selbs zu eignen
und an seinen nutzen verwenden und brauchen, sondern sich allein des holtzes,
wie obsteht, vernügen laßen, zumahlen
minen gnädigen herrenNell'originale: mn gn hrn
alles schädlich und ohngebührlich
holtzhauwenTermine: fehrner nit gedulden noch
leidenTermine: , sondern die
schuldigen nach verdienen straffen wollen.
Und damit von anderen leüthen auch desto wenniger schaden widerfahre, so sölle
er bey seinen bannwartenTermine:
verschaffen und ihnen mit allem ernst einbindenTermine: , daß sie zu der vogtey höltzerenTermine: sehen und
die, so schaden thun, ihme bey ihren eyden angeben und läidenTermine: , damit er die nach gebühr straffen, die bußen einziehen und minen gnädigen herrenNell'originale: mn gn hrn
verrechnen könne.Termine: Termine: Termine:
Und also in solchem allem ein jeder landtvogt nach seinem geschwornen eydt mit
allen treüen handlen, alß sie unßern herren sich deßen zu einem jeden versehen,
alles getreülich und ohngefahrlich.
2 OrdnungTermine:
eines landvogtsTermine: zu SaxLuogo:
Ihmme nach dem eydtTermine:
vorzulesenTermine: .
[1]
Ein jeweiliger landtvogtTermine: soll bey vermeidung meinen gnädigen herrenNell'originale: m gn hhrn ohngnad verschaffen, daß in einer gantzen vogtey die wägTermine: und straßenTermine: fürderlichest durch die anstößerTermine: , gemeindenTermine: oder durch die, welche die sonsten von altem har zu machen
pflichtig gewesen, in ehr gelegt, verbeßeret, auch die ästTermine:
darauß gehauwen und dan also fürter in gutem stand erhalten werden.Termine: Termine:
[2]
Ein landtvogt zu Sax hat vor die zehrungTermine:
sein und seiner bedientenTermine: , wan er die rechnungTermine:
gibt, 40 Valuta: 40 libbre , alß bestimt, und
ein mehrers nit zu verrechnen.Termine: Termine: Termine: Termine:
[3]
Zufolg der alten ordnungenTermine: und auch der hierüber
erneüwerten räth und burger erkantnuß, soll ein landtvogt daßjennig, was er bey seiner
gegebnen rechnungTermine: schuldig verbleibt, dem herren
amts-sekelmeisterTermine: ohnverweilt einliefferen und
auch dann derselbe jedes jahrsDurata ripetuta: 1 anno bey ablegung der vögtenTermine:
rechnungTermine: auf anziehen eines herren burgermeistersTermine: anzeigen, ob er den belauff zu recht empfangen oder nit.
[4]
Der neüe landtvogtTermine: soll dennen herren rechenherrenTermine:
oder dem ihne aufführenden herren sekelmeisterTermine:
bey seinem eydt anzeigen, ob der alte landtvogtTermine:
ihme die restantzTermine: und alles, was er zübergeben pflichtig, zu seinem vernügen und zufridenheit eingeantwortet und
hierinnen nützid verschweigen oder
einige gefahr brauchen.
[5]
Ein landtvogt zu SaxLuogo: soll weder an dem schloßTermine:
nach anderen zugehörigen gebaüwenTermine: keinen ehrhafften,
neüwen bauwTermine: , er seye klein oder groß, vor sich selbs
nit vornehmmen nach machen, sondern, wan etwas dergleichen vorfallt, daßselbig
schrifftlich- oder mundtlich an die herren rechenherrenTermine: langen laßen, die dann, was hierinnen zuthun oder zulaßen, ihme
erforderlichen befehl ertheilen werden. Handleten aber einer
hierwider, so wird ihm das bey seiner rechnungTermine:
nit gut geheißen, sonder durchgestrichen und heimgegeben werden. Und hat
hierinnen niemand unter dennen herren räthen nach ein herr sekelmeisterTermine: für sich selbs gewalt, einem landtvogt etwas
zuerlauben oder zubewilligen.
[6]
Was ein jeder landtvogt in gärtenTermine: und sonsten um
lusts willen, deßgleichen in ächerenTermine: , wiesenTermine:
und anderen nutzenden güeterenTermine: mit verbeßerungTermine:
vornimmt, das solle er in seinem kosten thun und gegen minen gnädigen herrenNell'originale: mn gn hrn deßnahen nützid zu verrechnen haben.
[7]
Ein alter landtvogtTermine: soll fürsehen, das alle baüwTermine:
des schloßesTermine: dem neüwen
landtvogtTermine: in gutem wesen und ehren übergeben werden.
[8]
Es soll kein landtvogtTermine: angehen nach aufziehenTermine: , er habe dann zuvor einem ehrsammen rath seine trösterTermine: dargestelt und gegeben. Und so ein tröster abgehet oder
stirbtTermine: , soll der landtvogt innert 14
tagenPeriodo: 14 giorni den nächsten darnach einen anderen tröster an statt des abgehenden vor
rath stellen.
[9]
Es soll einem landtvogt zu
SaxLuogo: keine, zeit
seiner
verwaltungTermine: aufgelauffene
restantzenTermine: , es seye von zinßen, gülten oder anderen gefällen,
nicht abgenohmmen nach gut geheißen werden, sondern der pflichtig seyn,
die mit allem eyfer
a–und undCorretto da: und–a ernst einzuziehen und
minen gnädigen herrenNell'originale: mn gn hrn zuverrechnen.
Wann aber hagelTermine: , lands-brästenTermine: oder andere straffenTermine: (darvor uns
gott genädig behüte) entstuhnden ald dermäßen armuthTermine:
verhanden, daß nit möglich wäre zuzahlen, alß dann soll ein landtvogt die herren
rechen herrenTermine: berichten und von ihnen rath und befehl
einhollen, worby es gleichwohlen die außgetrukte meinung hat, daß, wann ein
landtvogt den zinßleüthenTermine: biß auf das nächst folgende jahr
mit dem einzugTermine:
verschohnen müßte, daß er hernacher ihme solchen außstandTermine: mit dem neüverfallenden einzuziehen bestmöglichst angelegen seyn laßen
oder zuerwarten haben solle, daß ihme oder seinen bürgenTermine:
solche restantzenTermine: bey der letsten rechnungTermine: heimerkennt und die bahre bezahlung darvor auferlegt werde.
[10]
Ein landtvogt soll zwey rechnungenTermine: machen, darvon die einte, darinnen die jährlichen zinßTermine:
specificiert seyn sollen, der rechen
cantzleyTermine: nach dero ablegung zuüberlaßen. Worbey auch ein landtvogt achtung zugeben hat, daß er die nit nur auf die ihme jederweilen außsetzende
zeit ohne fehl ablege, sondern auch die allwegen 4 wochenPeriodo: 4 settimane
bevor in die rechen cantzleyTermine: zu nothwendiger
umhinsendung und durchsehung übersende.
[11]
Zu verhütung aller ohnlauterkeit sind in den rechnungenTermine: , die bey den jährlichenDurata ripetuta: 1 anno
zinßenTermine: vorfallende verminder- und vermehrungen
fleißig zubemerken, anbey genauwe achtung, daß die vor etwas jahren bereinigte
grundzinßTermine: in gutem stand erhalten und nicht weiter
verstuket werden, zugeben.
[12] Wann in der vogtey SaxLuogo:
gültenTermine: , zinßenTermine: , güterenTermine: , höltzerenTermine: , marchenTermine: , ingleichem auch der herrschaftTermine: marchen einiche spannTermine: , irrung, mangel
oder anstoß sich eraügenSic wurde, soll er solches ohngesaumt dennen herren
rechenherrenTermine:
überschreiben und darüber ihres befelchs erwarten.
[13]
Ein jeweiliger herr landtvogt hat auf seine in der LientzLuogo: und am BülLuogo: habende hoche gerichtbarkeitTermine: und deßnahen ihme zustehende
fähl genauw zu invigilierenTermine: , damit nit
etwann durch unterlaßende übung habender rechten seiner zeit das recht selbsten
streitig werden möge.Termine:
[14]
Auf die
leib eignenTermine: soll ein herr landtvogt genaue achtung geben und die deßwegen
meinen gnädigen herrenNell'originale: mn gn hrn zufallende gebührliche
emolumentaTermine: getreülichen verrechnen, könfftig dero
außkauffungTermine:
nit mehr gestatten und dem anderwerts hinkommenden
mit eyfer nachsetzen, wie nicht wenniger die
fählTermine: und
bastartfählTermine: , so in der gantzen herrschafft
der vogtey, wohlbeobachten.
3
[15]
Daß in der
fischentzenTermine: in dem
RheinLuogo: und darauf habenden
malefiz-gerechtigkeitTermine: an den fünf
verbannetenTermine:
bächenTermine: und anderen der herrschafft zudienenden
herrlichkeiten, von niemandem einig ohnbefügter
eingriffTermine:
geschehe, das hat ein herr landtvogt sorgfältig zuvergaumen.
4Termine:
[16]
Die der vogtey zuständige
zwing-müllenenTermine: sind, so
vil immer möglich, in mehrere
ertragenheitTermine: zusetzen und alle ohnnöthige umkösten sorgsam außzuweichen. Fiele aber was nothwendiges
und zumachen ohnentbährliches vor, wird ein herr landvogt deßwegen schrifftlich
einzukommen und dem erhaltenden befehl gehorsamlich nachzukommen wohl
wüßen.
5
[17]
Auf den
zehendenTermine: in dem
HagLuogo: zu
SaxLuogo: , wie auch den
kalberTermine: ,
nußTermine: und
reben-zehendenTermine: , auf die
leib-Termine:
und
zugtagwenTermine: , deßgleichen das
wäggeltTermine: von allen durch die herrschafft fahrenden
wahrenTermine: , die habenden
stüklenTermine: und
most-gerechtigkeitenTermine: ist genauw achtung zugeben und allen
schädlich einreißenden mißbraüchen nach vermögen ohnverweilt
zusteüren.
6Termine: Termine: Termine: Termine:
[18]
Es mögen minen gnädigen herrenNell'originale: mn gn hrn zwahren wohl leidenTermine: , daß ein jeweiliger herr
landtvogtTermine: zu SaxLuogo: , nach
bißhariger übung, einiche entlegne güter ehrlichen leüthen außliehe, in
der außgetrukten meinung jedoch, daß das auf denselben erwachsende
heüTermine: und embdTermine:
in locoCambio di lingua: latino veretzt und von dem machenden bauTermine: (s vAbbreviazione) nichts hinweggenohmmen
werde.
[19]
Es haben
minen gnädigen herrenNell'originale: mn gn hrn auß erheblichen ursachen sich erkent, daß fürohin ein herr landt
vogt zu
SaxLuogo: , wan an dem
schloßTermine: und darzu gehörigen
gebaüwenTermine: etwas zumachen vorfallt, darzu nit mehr
tagwen leütheTermine: ,
7 sondern andere der zumachen habenden sachen kundige
arbeitsleütheTermine:
gebrauchen solle.
Regesto
Der Landvogt soll schwören, das Schloss zu unterhalten, die Rechte und Freiheiten der Herrschaft zu erhalten, Zinsen, Neugrützehnten, Abzug, Fall und Geläss einzuziehen und jährlich Rechnung abzulegen. Auch die Bussen soll er einziehen und abrechnen. Was er in den fünf ersten Jahren nicht selbst einbringt, soll er in einen Bussenrestanzen-Rodel schreiben, den Rechenherren vorlegen und seinem Nachfolger übergeben, der soll diese dann einziehen. Er soll ein guter, gerechter Richter sein und sich nicht bestechen lassen. Er darf ohne Erlaubnis des Zürcher Bürgermeisters nicht mehr als drei Nächte vom Schloss abwesend sein. Die Schlossgüter soll er gut unterhalten. Die Wälder darf er nur für den Eigenbedarf an Brennholz sowie zum Unterhalt der herrschaftlichen Gebäude nutzen. Die Bannwarte soll er anhalten, dass sie gut zu den Wäldern sehen und ihm Frevler anzeigen. Nach dem Eid wird dem Landvogt von Sax-Forstegg die Ordnung über seine Pflichten vorgelesen. Die Ordnung betrifft den Unterhalt der Wege und Strassen, den Höchstbetrag einer Mahlzeit bei der Rechnungsablegung, der Einzug von Schulden, die Meldung der Restanzen, der Unterhalt der Gebäude und Güter, die Stellung von Bürgen vor dem Aufritt, der Umgang beim Einzug von Abgaben in wirtschaftlicher Not, die Rechnungsführung, die Meldung von Konflikten wegen güterrechtlichen Angelegenheiten an die Rechenherren, das Hochgericht in der Lienz und am Büchel, den Einzug der Todfälle, die Fischenz, die Zwingmühlen, die Zehnten, die Frondienste, das Weggeld sowie die Verleihung von Gütern.