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SSRQ SG III/4 207-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, da Sibylle Malamud

Citazione: SSRQ SG III/4 207-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Eid und Ordnung eines Landvogts von Sax-Forstegg

ca. 1701 – 1717.

Der Landvogt soll schwören, das Schloss zu unterhalten, die Rechte und Freiheiten der Herrschaft zu erhalten, Zinsen, Neugrützehnten, Abzug, Fall und Geläss einzuziehen und jährlich Rechnung abzulegen. Auch die Bussen soll er einziehen und abrechnen. Was er in den fünf ersten Jahren nicht selbst einbringt, soll er in einen Bussenrestanzen-Rodel schreiben, den Rechenherren vorlegen und seinem Nachfolger übergeben, der soll diese dann einziehen. Er soll ein guter, gerechter Richter sein und sich nicht bestechen lassen. Er darf ohne Erlaubnis des Zürcher Bürgermeisters nicht mehr als drei Nächte vom Schloss abwesend sein. Die Schlossgüter soll er gut unterhalten. Die Wälder darf er nur für den Eigenbedarf an Brennholz sowie zum Unterhalt der herrschaftlichen Gebäude nutzen. Die Bannwarte soll er anhalten, dass sie gut zu den Wäldern sehen und ihm Frevler anzeigen. Nach dem Eid wird dem Landvogt von Sax-Forstegg die Ordnung über seine Pflichten vorgelesen. Die Ordnung betrifft den Unterhalt der Wege und Strassen, den Höchstbetrag einer Mahlzeit bei der Rechnungsablegung, der Einzug von Schulden, die Meldung der Restanzen, der Unterhalt der Gebäude und Güter, die Stellung von Bürgen vor dem Aufritt, der Umgang beim Einzug von Abgaben in wirtschaftlicher Not, die Rechnungsführung, die Meldung von Konflikten wegen güterrechtlichen Angelegenheiten an die Rechenherren, das Hochgericht in der Lienz und am Büchel, den Einzug der Todfälle, die Fischenz, die Zwingmühlen, die Zehnten, die Frondienste, das Weggeld sowie die Verleihung von Gütern.

  • Collocazione: StASG AA 2 B 004, S. 1–16
  • Precedente collocazione: StASG AA 2 B 4
  • Data di origine: ca. 1701 – 1717 (Undatiert, datiert nach der Angabe im Verzeichnis.)
  • Tradizione: Aufzeichnung, Heft (6 Doppelblätter) mit farbigem Einband
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Formato l × a (cm): 20.0 × 32.5
  • Lingua: tedesco

  • Collocazione: PA Hilty S 006/139, S. 3–14
  • Data di origine: 19° sec.
  • Tradizione: Abschrift (2 Doppelblätter)
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Formato l × a (cm): 22.5 × 35.5
  • Lingua: tedesco

  1. EidTermine: und OrdnungTermine: des LandvogtsTermine: von Sax-ForsteggLuogo: sind nicht datiert. Die Niederschrift stammt aus dem frühen 18. Jh. und muss vor 1717Data: 1717 entstanden sein, denn laut Eid beträgt die Amtszeit eines Landvogts noch sechs Jahre. Die Dauer einer Amtszeit wurde jedoch 1717 auf neun Jahre erhöht (SSRQ SG III/4 212-1).

    Aufschluss über die VerwaltungstätigkeitTermine: eines LandvogtTermine: gibt besonders auch das umfangreiche Handbuch von Landvogt Johannes UlrichPersona: von 1755Data: 1755 (Auszüge: SSRQ SG III/4 232-1; SSRQ SG III/4 234-1). Zu einem Landvogt von Sax-ForsteggLuogo: vgl. auch SSRQ SG III/4 160-1; SSRQ SG III/4 161-1; SSRQ SG III/4 212-1.

  2. Zu den EidenTermine: der Bewohnerschaft von Sax-ForsteggOrganizzazione: und der LienzOrganizzazione: sowie der AmtleuteTermine: vgl. SSRQ SG III/4 147-1.

Testo editionale

[p. I]Interruzione di pagina
[p. II]Interruzione di pagina


EydtTermine:
und ordnungTermine:
der frey herrschaft
SaxLuogo:

[p. 1]Interruzione di pagina


EydtTermine:
eines landvogtsTermine: zu
SaxLuogo:


Es soll ein landtvogtTermine: zu SaxLuogo: schweeren,
das schloßTermine: daselbsten getreülich zu der statt ZürichOrganizzazione:
handen innzuhaben, zubesorgen und zuversehen und
sonderlich in tach und gemachTermine: in guten ehren zuhalten, der herrschafft ihr rechtung und freyheit
zubehalten, alß fehr er mag, seiner vogteyTermine: und
verwaltungTermine: zinßTermine: , neügrüthTermine: , abzugTermine: , fahlTermine: und
glaßTermine: samt allen anderen nutzungen und gefällen ohnverzogenlich einzuziehen, und er habe
sie eingenohmmen oder nicht, jährlichenDurata ripetuta: 1 anno in die rechnung zubringen, deßgleichen die bußenTermine: (deren [p. 2]Interruzione di pagina
fürderlichen einzugTermine: er ihm ernstlichen angelegen
seyn laßen söll) jährlichenDurata ripetuta: 1 anno getreülich zuverrechnen.
Was er von seinen fünf ersten jahrenPeriodo: 5 anni nicht
einbringen mag, selbsten zubezahlen und gar
keine restantzenTermine: zuübergeben, auch die in dem
letsten jahr machende bußen nit wenniger
alles fleißes einzuziehen. Und was er nit einbringen mag, darum einen specificierten bußenrestanzen-rodelTermine: mit benamsung des fehlersTermine: und
des tags der buß-anlegung den herren rechenherrenTermine: vorzulegen und seinem nachfahren einen
gleichmäßigen zu übergeben, auch keine bußen
weder an zehrungTermine: nach sonst in ander weg zuverstoßen oder zuverwenden, sondern obgemeldten mäßen getreülich einzuschreiben und zuverrechnen.
Über das alles ein gleicher, gemeiner
richterTermine: zu seyn, dem armen wie dem reichenTermine:
und dem reichen wie dem armen, auch dem
frömbden wie dem heimschenTermine: , niemand zu lieb nach
zu leid und darum kein miethTermine: zunehmmen.
Vom [p. 3]Interruzione di pagina
schloßTermine: über drey nächtPeriodo: 3 giorni nit außzuseyn, ohne sonderbahre erlaubnuß eines herren burgermeistersTermine: ,
und also in allweg seiner vogtey und gemeiner
statt nutz zuförderen und den schaden zu wenden
nach bestem seinem vermögen.

Nicht wenniger soll er samtliche schloßgüeterTermine: 1
in guten, wesentlichen baüwenTermine: und ehren halten
und haben, in höltzerenTermine: und wälderenTermine: , so in seiner
verwaltungTermine: und mn gn hrnminen gnädigen herren zu dienen, kein
ander holtzTermine: dann zu seiner zimmlichen nothdurfft
brennenTermine: . Und was zu erbauwTermine: - und erhaltung
seiner vogtey, schloßes und güeteren haben muß,
zum nutz- und ohnschädlichsten hauwenTermine: , ohne
vorwüßen, verwilligen und zulaßen der verordneten rechenherrenTermine: . Darauß niemandem,
von wem er joch darum angesprochen wurde,
gar nützid verschenken, verkauffen ald ihme
selbs zu eignen und an seinen nutzen verwenden
und brauchen, sondern sich allein des holtzes, [p. 4]Interruzione di pagina
wie obsteht, vernügen laßen, zumahlen mn gn hrnminen gnädigen herren
alles schädlich und ohngebührlich holtzhauwenTermine: fehrner nit gedulden noch leidenTermine: , sondern die schuldigen
nach verdienen straffen wollen.
Und damit
von anderen leüthen auch desto wenniger schaden
widerfahre, so sölle er bey seinen bannwartenTermine:
verschaffen und ihnen mit allem ernst einbindenTermine: , daß sie zu der vogtey höltzerenTermine: sehen
und die, so schaden thun, ihme bey ihren eyden
angeben und läidenTermine: , damit er die nach gebühr
straffen, die bußen einziehen und mn gn hrnminen gnädigen herren
verrechnen könne.Termine: Termine: Termine:
Und also in solchem allem ein
jeder landtvogt nach seinem geschwornen eydt
mit allen treüen handlen, alß sie unßern
herren sich deßen zu einem jeden versehen,
alles getreülich und ohngefahrlich.
[p. 5]Interruzione di pagina[p. 6]Interruzione di pagina 2
[p. 7]Interruzione di pagina


OrdnungTermine:
eines landvogtsTermine: zu
SaxLuogo:

Ihmme nach dem eydtTermine: vorzulesenTermine: .

Ein jeweiliger landtvogtTermine: soll bey vermeidung m gn hhrnmeinen gnädigen herren ohngnad verschaffen, daß in
einer gantzen vogtey die wägTermine: und straßenTermine: fürderlichest durch die anstößerTermine: , gemeindenTermine: oder
durch die, welche die sonsten von altem har
zu machen pflichtig gewesen, in ehr gelegt,
verbeßeret, auch die ästTermine: darauß gehauwen und
dan also fürter in gutem stand erhalten
werden.Termine: Termine:

Ein landtvogt zu Sax hat vor die zehrungTermine: [p. 8]Interruzione di pagina
sein und seiner bedientenTermine: , wan er die rechnungTermine:
gibt, 40 Valuta: 40 libbre , alß bestimt, und ein mehrers nit
zu verrechnen.Termine: Termine: Termine: Termine:

Zufolg der alten ordnungenTermine: und auch der
hierüber erneüwerten räth und burger erkantnuß,
soll ein landtvogt daßjennig, was er bey seiner
gegebnen rechnungTermine: schuldig verbleibt, dem herren
amts-sekelmeisterTermine: ohnverweilt einliefferen
und auch dann derselbe jedes jahrsDurata ripetuta: 1 anno bey ablegung
der vögtenTermine: rechnungTermine: auf anziehen eines herren
burgermeistersTermine: anzeigen, ob er den belauff
zu recht empfangen oder nit.

Der neüe landtvogtTermine: soll dennen herren rechenherrenTermine:
oder dem ihne aufführenden herren sekelmeisterTermine:
bey seinem eydt anzeigen, ob der alte landtvogtTermine:
ihme die restantzTermine: und alles, was er zübergeben pflichtig, zu seinem vernügen und zufridenheit eingeantwortet und hierinnen nützid verschweigen oder [p. 9]Interruzione di pagina
einige gefahr brauchen.

Ein landtvogt zu SaxLuogo: soll weder an dem schloßTermine:
nach anderen zugehörigen gebaüwenTermine: keinen ehrhafften,
neüwen bauwTermine: , er seye klein oder groß, vor sich selbs
nit vornehmmen nach machen, sondern, wan etwas
dergleichen vorfallt, daßselbig schrifftlich- oder mundtlich an die herren rechenherrenTermine: langen laßen, die
dann, was hierinnen zuthun oder zulaßen, ihme erforderlichen befehl ertheilen werden. Handleten
aber einer hierwider, so wird ihm das bey seiner rechnungTermine: nit gut geheißen, sonder durchgestrichen und heimgegeben werden. Und hat hierinnen niemand unter dennen herren räthen nach
ein herr sekelmeisterTermine: für sich selbs gewalt,
einem landtvogt etwas zuerlauben oder zubewilligen.

Was ein jeder landtvogt in gärtenTermine: und sonsten
um lusts willen, deßgleichen in ächerenTermine: , wiesenTermine: [p. 10]Interruzione di pagina
und anderen nutzenden güeterenTermine: mit verbeßerungTermine:
vornimmt, das solle er in seinem kosten thun und
gegen mn gn hrnminen gnädigen herren deßnahen nützid zu verrechnen haben.

Ein alter landtvogtTermine: soll fürsehen, das alle baüwTermine:
des schloßesTermine: dem neüwen landtvogtTermine: in gutem
wesen und ehren übergeben werden.

Es soll kein landtvogtTermine: angehen nach aufziehenTermine: ,
er habe dann zuvor einem ehrsammen rath seine
trösterTermine: dargestelt und gegeben. Und so ein
tröster abgehet oder stirbtTermine: , soll der landtvogt
innert 14 tagenPeriodo: 14 giorni den nächsten darnach einen
anderen tröster an statt des abgehenden vor
rath stellen.

Es soll einem landtvogt zu SaxLuogo: keine, zeit seiner
verwaltungTermine: aufgelauffene restantzenTermine: , es seye
von zinßen, gülten oder anderen gefällen, [p. 11]Interruzione di pagina
nicht abgenohmmen nach gut geheißen werden, sondern der pflichtig seyn, die mit allem eyfer a–und
und
Da correggere in: und
–a ernst einzuziehen und mn gn hrnminen gnädigen herren zuverrechnen.
Wann aber hagelTermine: , lands-brästenTermine: oder andere
straffenTermine: (darvor uns gott genädig behüte)
entstuhnden ald dermäßen armuthTermine: verhanden,
daß nit möglich wäre zuzahlen, alß dann soll ein
landtvogt die herren rechen herrenTermine: berichten
und von ihnen rath und befehl einhollen, worby
es gleichwohlen die außgetrukte meinung hat,
daß, wann ein landtvogt den zinßleüthenTermine: biß
auf das nächst folgende jahr mit dem einzugTermine:
verschohnen müßte, daß er hernacher ihme solchen
außstandTermine: mit dem neüverfallenden einzuziehen
bestmöglichst angelegen seyn laßen oder zuerwarten haben solle, daß ihme oder seinen bürgenTermine:
solche restantzenTermine: bey der letsten rechnungTermine: heimerkennt und die bahre bezahlung darvor [p. 12]Interruzione di pagina
auferlegt werde.

Ein landtvogt soll zwey rechnungenTermine: machen, darvon die einte, darinnen die jährlichen zinßTermine: specificiert seyn sollen, der rechen cantzleyTermine: nach dero
ablegung zuüberlaßen. Worbey auch ein landtvogt achtung zugeben hat, daß er die nit nur
auf die ihme jederweilen außsetzende zeit ohne
fehl ablege, sondern auch die allwegen 4 wochenPeriodo: 4 settimane
bevor in die rechen cantzleyTermine: zu nothwendiger
umhinsendung und durchsehung übersende.

Zu verhütung aller ohnlauterkeit sind in den
rechnungenTermine: , die bey den jährlichenDurata ripetuta: 1 anno zinßenTermine: vorfallende verminder- und vermehrungen fleißig
zubemerken, anbey genauwe achtung, daß die
vor etwas jahren bereinigte grundzinßTermine: in gutem
stand erhalten und nicht weiter verstuket werden, zugeben.
[p. 13]Interruzione di pagina

Wann in der vogtey SaxLuogo: gültenTermine: , zinßenTermine: ,
güterenTermine: , höltzerenTermine: , marchenTermine: , ingleichem auch
der herrschaftTermine: marchen einiche spannTermine: , irrung,
mangel oder anstoß sich eraügenSic wurde, soll
er solches ohngesaumt dennen herren rechenherrenTermine:
überschreiben und darüber ihres befelchs erwarten.

Ein jeweiliger herr landtvogt hat auf seine in
der LientzLuogo: und am BülLuogo: habende hoche gerichtbarkeitTermine: und deßnahen ihme zustehende fähl genauw zu invigilierenTermine: , damit nit etwann durch
unterlaßende übung habender rechten seiner
zeit das recht selbsten streitig werden möge.Termine:

Auf die leib eignenTermine: soll ein herr landtvogt genaue achtung geben und die deßwegen mn gn
hrn
meinen gnädigen herren
zufallende gebührliche emolumentaTermine: getreülichen verrechnen, könfftig dero außkauffungTermine: nit
mehr gestatten und dem anderwerts hinkommenden [p. 14]Interruzione di pagina
mit eyfer nachsetzen, wie nicht wenniger die
fählTermine: und bastartfählTermine: , so in der gantzen herrschafft der vogtey, wohlbeobachten.3

Daß in der fischentzenTermine: in dem RheinLuogo: und darauf
habenden malefiz-gerechtigkeitTermine: an den fünf
verbannetenTermine: bächenTermine: und anderen der herrschafft
zudienenden herrlichkeiten, von niemandem einig
ohnbefügter eingriffTermine: geschehe, das hat ein
herr landtvogt sorgfältig zuvergaumen.4Termine:

Die der vogtey zuständige zwing-müllenenTermine: sind,
so vil immer möglich, in mehrere ertragenheitTermine: zusetzen und alle ohnnöthige umkösten sorgsam
außzuweichen. Fiele aber was nothwendiges und
zumachen ohnentbährliches vor, wird ein herr
landvogt deßwegen schrifftlich einzukommen und
dem erhaltenden befehl gehorsamlich nachzukommen wohl wüßen.5
[p. 15]Interruzione di pagina
Auf den zehendenTermine: in dem HagLuogo: zu SaxLuogo: , wie auch
den kalberTermine: , nußTermine: und reben-zehendenTermine: , auf die leib-Termine:
und zugtagwenTermine: , deßgleichen das wäggeltTermine: von
allen durch die herrschafft fahrenden wahrenTermine: , die
habenden stüklenTermine: und most-gerechtigkeitenTermine: ist
genauw achtung zugeben und allen schädlich einreißenden mißbraüchen nach vermögen ohnverweilt zusteüren.6Termine: Termine: Termine: Termine:

Es mögen mn gn hrnminen gnädigen herren zwahren wohl leidenTermine: ,
daß ein jeweiliger herr landtvogtTermine: zu SaxLuogo: , nach
bißhariger übung, einiche entlegne güter ehrlichen leüthen außliehe, in der außgetrukten
meinung jedoch, daß das auf denselben erwachsende heüTermine: und embdTermine: in locoCambio di lingua: latino veretzt und von
dem machenden bauTermine: (s vAbbreviazione) nichts hinweggenohmmen werde.

Es haben mn gn hrnminen gnädigen herren auß erheblichen
ursachen sich erkent, daß fürohin ein herr landt[p. 16]Interruzione di paginavogt zu SaxLuogo: , wan an dem schloßTermine: und darzu gehörigen gebaüwenTermine: etwas zumachen vorfallt, darzu nit mehr tagwen leütheTermine: ,7 sondern andere der
zumachen habenden sachen kundige arbeitsleütheTermine:
gebrauchen solle.
[p. 17]Interruzione di pagina

Annotatione

  1. Da correggere in: und.
  1. Zu den Schlossgütern und Hoheitsrechten vgl. SSRQ SG III/4 157-1; SSRQ SG III/4 158-1; SSRQ SG III/4 161-1; StASG AA 2 B 006, S. 1–68.
  2. Die Seiten 5–6 sind unbeschriftet.
  3. Zu den Fällen UnehelicherTermine: vgl. StASG AA 2 B 006, S. 130.
  4. Zur FischenzTermine: und zu den herrschaftlichen BächenTermine: und anderen Hoheitsrechten vgl. StASG AA 2 B 006, S. 43–47.
  5. Zu den ZwingmühlenTermine: in SaxLuogo: und SennwaldLuogo: und zum TorkelTermine: vgl. StASG AA 2 B 006, S. 24–42.
  6. Zum ZehntTermine: in HaagLuogo: vgl. StASG AA 2 B 006, S. 12–15.
  7. Zu den FrondienstenTermine: vgl. StASG AA 2 B 006, S. 62–65.