SSRQ SG III/4 201-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, da Sibylle Malamud
Citazione: SSRQ SG III/4 201-1
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Protokollauszug einer Gerichtssitzung im Etter (Etterzeitgericht) in Wartau betreffend den Streit zwischen Ammann Hans Ulrich Müller und Weibel Jakob Sulser wegen eines Wegrechts
1691 febbraio 4. Schloss Werdenberg
Descrizione della fonte
- Collocazione: LAGL AG III.2430:012
- Precedente collocazione: LAGL VI. 297a
- Data di origine: 1790 gennaio 5 Tradizione: Auszug (Doppelblatt, 2 Seiten beschrieben)
- Supporto alla scrittura: Papier
- Formato l × a (cm): 21.5 × 33.5
- Lingua: tedesco
Commento
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Der Auszug des sogenannten «Etterzeitgerichts» wurde deshalb ausgewählt, weil kaum noch Protokolle dieses Gerichts erhalten und keine Gerichtsprotokollbücher vorhanden sind. Die Bussen des «Etterzeitgerichts» sind in den Landvogtrechnungen enthalten (vgl. z. B. LAGL AG III.2469:023, S. 13). Der Auszug ist auch deshalb interessant, da er das Verfahren eines SchiedsgerichtsTermine: ausserhalb eines GerichtsverfahrenTermine: zeigt: Scheitert eine gütliche Einigung, sollen nach alter Sitte drei Männer (einer Flur- bzw. Baukommission) darüber entscheiden. Akzeptieren die Parteien das UrteilTermine: nicht, sollen die beiden Obrigkeiten (GlarusOrganizzazione: und die das SarganserlandLuogo: regierenden sieben OrteOrganizzazione: ) urteilen. Zu diesem Rechtsstreit vgl. auch das Schreiben des Landvogts von 1689Data: 1689 (LAGL AG III.2465:034). – Zum Verfahrensablauf von nachbarrechtlichen Streitigkeiten auf der Zürcher Landschaft vgl. Sutter 2002, S. 216–224.
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Das «Etterzeitgericht» ist ein zur Herrschaft WartauLuogo: gehöriges NiedergerichtTermine: innerhalb des EttersTermine: GretschinsLuogo: . 1515Data: 1515 werden die KompetenzenTermine: des Gerichts auf EigengüterTermine: , ErbschaftenTermine: sowie auf einen BussenbetragTermine: bis zu drei PfundValuta: 3 libbre festgelegt (SSRQ SG III/2, Nr. 128). Laut den späteren UrbarenTermine: (1581Data: 1581 und 1754Data: 1754) unter Glarner Herrschaft besteht das Gericht aus fünf Rechtsprechern, zu denen bei Bedarf noch zwei weitere Richter aus WerdenbergLuogo: hinzugezogen werden können. Diese halten jährlich zwei Tage Gericht und richten über Güter, Lehen und Eigen sowie über Frevel und BussenTermine: innerhalb des Etters bis drei Pfund (vgl. dazu ausführlich SSRQ SG III/2, Nr. 178).
Bisher ging die Literatur davon aus, dass der Wartauer SchlossammannTermine: den Vorsitz des ZeitgerichtsTermine: innehat (Graber 2003, S. 108; Winteler 1923, S. 125). Nach dem Wartauer Etterbuch lässt der Landvogt nicht nur das Etterzeitgericht verkünden, sondern er hält auch wie im vorliegenden Auszug von 1667Data: 1667 selbst Gericht: « hatt herr landtvogt PaulusPersona: im ätterTermine: gricht gehaltenTermine: »). In manchen Fällen heisst es, der Landvogt habe «dz ätter gricht halten laßen» (LAGL AG III.2429:032, S. 7–8). Das Etterbuch ist «ein urtheil-buechTermine: in rechtfertigung der spähnen, so sich innert dem ätter zu WartauwLuogo: wie auch außerthalb umb unserer gnädigen herrenNell'originale: gndhh von GlarußOrganizzazione: zuständigen fischenzenTermine: , eigenthummenTermine: , huebgüterenTermine: , es seyen lechenTermine: etcAbbreviazione samt dem halben theil rechten des wildtbahnsTermine: , widerhollet und angefangen, den 6. 9bris 1651Data: 6.11.1651, da herrNell'originale: hr landtvogt Jacob FeltmannPersona: zeitgrichtTermine: gehalten» (LAGL AG III.2429:032, S. 7).
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Zu Streitigkeiten über WegrechteTermine: vgl. SSRQ SG III/4 179-1.
Testo editionale
[...]Irrilevanza editoriale1
[fol. 2r]Interruzione di pagina
Extractus prottocolli
Herr ammann Hanß Ulrich MüllerPersona: mit bejstand herr landammanNell'originale: ldtamman ZokhenPersona: klagend wegen der pfrundhanpferenTermine: über waibelTermine: Jacob SulsernPersona: , daß er über selbige frühlingTermine: oder somerszeitTermine: farre, gros schaden tüge, also vermeinen sie nit, daß er gewalt haben, solliche wegsammeTermine: zugebrauchen, seiten weilen ab dem guth, so ehr dadurch fare, seige vor diesem ein stadelTermine: gestanden, solle dem nächsten den ehewegTermine: ze farren und nit mehr durch ermelte hanpferenTermine: oder solle brief und sigell ufweisen, daß er solliche wegsamme habe oder aber rechtlich abgewisen.
HAbbreviazione weibelTermine: Jacob SulserPersona: gibt in antwurth, sein herr vatterTermine: seige allezeit durch ermelte hanpferenTermine: gefaren dem unschädlichsten nach, hofe, mann werde inen weiters fahren laßen oder aber man solle ime ein andern weegTermine: zeigen.
UrthellTermine:
Extrahirt, schloss WerdenbergLuogo di origine: , den 5. jenner 1790Data di origine: 5.1.1790, aus dem etter grichtsprottocollTermine: zu WarthauwLuogo: . Fridolin LuchsingerPersona: , landtschreiber
Annotatione
- Correzione sovrascritto, sostituisce: k.↩
- Dem Protokollauszug voraus geht ein Auszug aus dem Urbar von Werdenberg über die Gerichtsordnung von Wartau (vgl. die beiden Artikel im Urbar von 1754, gedruckt in SSRQ SG III/2, Nr. 178b, Art. IV–V).↩
- Vgl. dazu den sogenannten Weingartenbrief von 1625Data: 1625 (Kopien: LAGL AG III.2430:013, S. 23–24; OGA Wartau, Nr. 9, gedruckt bei Reich-Langhans, Chronik, S. 138–140 und Graber, Urkundensammlung, Nr. 45).↩
Regesto
Protokoll einer Gerichtssitzung, gehalten vom Werdenberger Landvogt Bartholome von Paravicini im Etter in Gretschins. Landammann Hans Ulrich Müller mit Beistand von Ammann Zogg klagt gegen Weibel Jakob Sulser, dass er im Frühling und Sommer in die ehemaligen Hanfgüter der Pfründe fahre, obwohl er kein Recht dazu habe. Der Beklagte antwortet, dass bereits sein Vater durch diese Hanfgüter gefahren sei. Urteil: Da die Hanfländer nicht immer der Pfründe gehört haben und man der Gemeinde den kleinen Zehnt wegen des neuen Weingartens erlassen habe und anstelle desselbigen die Gemeinde diese Güter der Pfründe übergab, würde man sie gerne heute gütlich einigen. Geht das nicht, sollen die Parteien nach Brauch vor die drei Männer gewiesen werden, die dann einen Spruch ausgeben sollen. Akzeptieren sie den nicht, soll man eine Besichtigung mit beiden Obrigkeiten vornehmen. Auszug aus dem Ettergerichtsprotokoll in Wartau.