Wir, der burgermeister und rath der statt
ZürichOrganizzazione: , thund khund hiemit, als dan wir umb pflantzung willen
eines ordenlichen wesens by unseren gethrüwen, lieben underthonen der herschafften Sax
und VorsteckLuogo: Organizzazione: eine nothurfft syn befunden, in
sachen die heilige eeTermine: und erbarkeitTermine: , auch etwelliche andere betreffendt,
gewüsse sazungTermine: und ordnungenTermine: zumachen. Darnach so wol unsere nachgesezten von
beiden stenden und mengklicher der unseren sich dest baßTermine: zurichten wüsse, daß wir hieruf mit
wolbedachtem rath vorderist zu befürderung der ehren gottes und
demnach der wolfahrt unserer underthonen angesehen und geordnet
habend, namlich:
Diewyl uß den unzytigen ehenTermine: vil ungutte
sachen erfolgent, als soll ein jeder und jede, so in heiligen ehestandTermine: zutretten begehrt, nach anruffung bevorderst
göttlicher hilff, volgender stucken fürnemlich war nemmen:
[1]
Termine:
Zum vordersten, daß alle die jenigen, so nach vatterTermine: und mutterTermine:
oder vögtTermine: habent, sy seyen man oder wybs persohnenTermine: , ohne derselbigen rath, vorwüssen und bewilligung sich nit verhüratenTermine: nach einiche winckel eheTermine: hinderrugs solcher, ihrer elterenTermine: und vögten, machen.
[2] Demnach sollend solche, so sich zuverehlichen
begehrend, in sich selbsten gahn,
ob sy die erkhandtnuß der wahren christenlichen religionTermine: ergriffen, dessglychen, ob sy ihr
gebührend manbarTermine:
alterTermine: erreicht und zum heiligen ehestand thugenlich seyen und dan, ob sy gnugsamme mittelTermine: habint, sich und die ihrigen mit gott
und ehren, ohne ander lüthen beschwert, zuerhalten, mit
dem anhang, welche hierüber ungehorsam syn wurdent, das
solche nit allein mit allem ernst gestrafft, sonder auch by der oberkeit stohn solle. Derglychen unformbkliche und unzytige
ehen widerumb ufzuhebenTermine: und abzuschaffen.Termine:
Termine:
Termine:
Termine:
[3]
Insonderheit aber soll allen den unserigen abgestricktTermine: und verbotten syn, sich gegen
unbekhandten, frömbdenTermine:
persohnen in ehliche versprechen lychtfertiger und
ohnbesinter wyse, wie ein zythero etwan beschechen, ynzulassen;
inmaassen, daß auch in sollichen fählen die schwängerungTermine: das ehlich
versprechenTermine:
nit soll gültig machen.Termine:
[4]
Item sollent kein persohnen, so ein anderen im dritten gradTermine: der bluttfründtschafftTermine: und
im anderen glid der maagschafftTermine: oder nächer
verwandt sind, in ehliche versprechen inlassen mögen. Auch im vierthalben
grad der blutsfründtschafft und dritthalben der maagschafft
gehöriger orten gefraget werden.Termine:
[5]
Und damit nun, wo rechtmessige hinderungen werent, dieselben by
zyten eroffnet werden könnint, so soll khein ehliche ynsägnungTermine: nit beschechen, es sygent dan
die verlobten ehlüttTermine:
acht tagPeriodo: 8 giorni vor der angesechnen hochzytTermine: in ihrer ordenlichen pfarrkirchenTermine: offentlich ab der canzelTermine:
verkhündt worden.Termine:
Termine:
[6]
Auch sollent alle junge, angehende
eelüthTermine:
vor der
verkhündungCorrezione sul margine sinistro, sostituisce: ynsegnunga ihrer verlobten
eeTermine: sich vor ihrem ordenlichen
pfarrerTermine: gebürlich stellen, von demselben in
hauptpuncten christenlicher religion und sonderlich vom
ehestandTermine: nach notturft erforschet und
underrichtet werden
b. Als dan die zusammen-gebung
auch erfolgen mögen.
[7]
Item, alle die jenigen, so sich mit rechter, gebührender formb in ehliches versprechenTermine: gegen ein anderen yngelassen,
ihrem kilchgangTermine: zu der offentlicher bestetigung
befürderen und uffs lengst ihre versprochne ehe innert sechs wuchenPeriodo: 6 settimane ald zween monatenPeriodo: 2 mesi ze
vollziechen haben.Termine:
[8]
Welliche aber vor dem offentlichen
kilchgangTermine:
sich fleischlich mit ein anderen
vermischendTermine: , die sollent jedes in sonderheit umb
v ₰Valuta: 5 libbre
gestrafft und ihnen khein offentliche
hochzytTermine:
in dem
wirtshußTermine: , sonder allein der
kilchgang by den gewohnlichen
wochenpredigenTermine: gestattet werden. Der gestalt, daß die
frauwTermine: an statt deß
kranzesTermine: einen
schleierTermine: ufsezen und
tragen
cd–und
darzu ihnen beiden ihren fehler von
e–dem pfarrer deß orts
in bysyn der eltistenTermine: undersagt werden
solle.Aggiunta a piè di pagina–e
–d
Termine:
Termine:
[9]
Diewyl auch bishar mit den morgensuppenTermine:
vor den hochzytlichen kilchgängenTermine: vil
unordnung getriben worden, in dem man sich angesezt
hatt zu essen und trinckenTermine: , nit nur allein
mit angehender eelüthenTermine: unnöttigem,
grossem kostenTermine: , sonder auch dardurch die
predigenTermine:
wider gebühr verspättet, dessglychen ettliche toll und vollTermine: by den predigen erschynen,
daß sy zum gotts dienstTermine: und gebettTermine: untugenlich worden, so
sollent solche übermessige morgensuppenTermine:
aberkhendt, nitt weniger daß unnöttige brutt
ufhaltenTermine: , kettenenspannenTermine: und unverschampte geltguzlenTermine: . Auch die lyren
frauwenTermine: , gygerTermine: und andere
frömbde spillütTermine: verbotten syn, alles by
straffTermine:
5 ₰Valuta: 5 libbre .Termine:
Termine:
[10]
Und wan von jenigen, so allbereit in der eheTermine:
mit ein anderen lebent, das eine eementschTermine:
todes verscheidetTermine: , solle der
überblybende wittlingTermine: vor
sechs wuchenPeriodo: 6 settimane und die wittfrawenTermine:
vor einem halben jahrPeriodo: 6 mesi sich nit widerumb
verehlichenTermine: mögen.Termine:
Termine:
Termine:
[11]
Demnach allen gemeiner
zuchtTermine: und
ehrbarkeitTermine:
zewiderlauffenden sachen desto baß zubegegnen, so söllent von
jetlicher
gCorrezione sovrascritto, sostituisce: gfemeind
g–oder kilchöriTermine: Aggiunta sul margine sinistro–g
in gegenwart und bysyn unsers
vogtsTermine: und deß
pfarrersTermine:
zween verstendige, betagte, ehrbare und zuchtliebende
h
1 männer
i–in der kilchenTermine: Aggiunta sul margine sinistro–i
erweltTermine: , in hernach verzeichneten
eidTermine:
2
durch gedachten, unseren vogt offentlich genommen und alß verordnete
ehegaumerTermine: und mit
ufsecherTermine: zu erstattung ihrer pflicht alles
ernst vermannet werden.
Termine:
Termine:
Termine:
Termine:
[12]
Es söllent auch dieselben, über daß so gedachte ihr geschworner
eid uswyst, nebent einem herren
pfarrherrTermine:
schuldig und verbunden syn,
wan ihro zwey uß einer
gCorrezione sovrascritto, sostituisce: gjemeind oder uß zwohen
gmeindenTermine:
ehlichen versprechensTermine:
oder
byschlafsTermine: halber in verdacht und
lümbdenTermine:
khomment, dieselben für sich
k–in das pfarrhußTermine: Aggiunta sul margine sinistro–k bescheiden, ihre handlung
zuvernemmen. So nun die zwey einanderen gichtig sind und sonst khein
span fründtschaft halben oder andere irrung hatt, mag ihnen die
verehligungTermine: zugelassen werden und
die
abstraffungTermine: umb die
ehezytigen byschleffTermine: (wo der
erfolgt) von dem vogt beschechen. Wo aber ein theil oder beide deß
nit
anredTermine: und aber in einen starcken
lümbdenTermine: sind, so soll der
pfarrerTermine:
dasselbig wachsen lassen an unser statt
ZürichLuogo:
ehegrichtTermine: und deß nacher fehrneren
bevelchs nachrichtlich erwarten.
[13]
Was dan je zun zyten sonst für strytigkeitten in schon bezognen
ehenTermine: erwachsent, sollen dieselben
er
lstlich durch mittel deß
pfarrersTermine:
allein, darnach der
ehegaumerenTermine: und
drittens durch mittel deß
stillstandtsTermine: und
zuthun unsers
vogtsTermine:
zuversumen understanden werden. Wo es aber nüt fruchten möchte, soll der
sachen nothurft gedacht unser
ehegrichtTermine:
m–durch einen pfarrer desselben ortsAggiunta sul margine sinistro–m
berichtet und was dess nacher erfolget, in geflissne obacht gezogen werden.
3
Termine:
Termine:
Termine:
[14]
Wan einmahlen zwüschend zweyen ein eheliches versprechen beschechen,
hernacher aber der rüwen uff dem ein ald anderen
theil kompt, solle derglychen versprechen von niemanden eigens gewalts
uffgehebt, sonder der sachen gestaltsame an unser eegrichtTermine:
ZürichLuogo:
geschriben und darüber bescheids erwartet werden.
[15]
Und da es sich fügte, das in einer ehesachTermine:
man khundtschaftenTermine: mangelbar were, soll
die ynnahm durch unseren vogtTermine: beschechen
und mit synem sigel verwahrt an unser ehegrichtTermine: uberschickt werden.
[16]
Was auch jewylen von unserem ehegrichte für erkhandtnussen ergehent,
söllend die selbigen von unserem vogte fürderlich ins werck
gerichtet und gebührend vollstreckt werden.Termine:
[17]
Fehrners und ins gemein sollen die pfarrerrTermine:
sich beflyßen ordenlicher wüssenschafft und grundtlichen berichts,
welche gradTermine: in der bluttsfründtschafftTermine: , maag-Termine: ald schwägerschafftTermine: erloubt oder verbotten, auch dessen ihre pfarrkinderTermine: nebent der canzelTermine: zu ihrem dest besseren verhalt erinnerlich
verstendigen.
[18]
Item, in fürfallenden
eespänenTermine: sollen zu
vermydung grossen
uncostensTermine: die partheyen nit lichtlich an ein ehrsam
ehegerichtTermine:
nach
ZürichLuogo: gewisen, sonders beforderist
deß handels grundtliche beschaffenheit
n–vom
pfarrerAggiunta sul margine sinistro–n dahin über schickt und der von dannen ynlangenden meinung
wyters gehorsamlich nachkommen werden.
Termine:
[19]
Und welche persohnen von unserem ehegrichtTermine: gebüßt, soll der vogt nit mehr zustraffen haben, umb selbiger
verbrechen willen.Termine:
[20]
Es sollen sich auch pfarrerTermine: und eegaumerTermine:
wol vorsehen, daß sy von einichen eepartheyen die minste geschenckTermine: nit nemmen thügendt.Termine:
[21]
Über daß ist auch unser will und meinung, daß der
stillstandTermine: oder
kilchenzuchtTermine:
alle monatDurata ripetuta: 1 mese in jeder
pfarrkirchenTermine: in bywesen der
eltestenTermine:
o–von dem pfarrerTermine: Aggiunta sul margine sinistro–o
solle gehalten und was wider gemeine erbarkeit fürloufft abgestelt.
Da es aber nit bescheche, unserem vogte geklagt und durch ihne mit
oberkeitlichem ernst abgeschaffet werden. Damit auch die
p–haltung derAggiunta sul margine sinistro–p
stillständenAggiunta al di sopra della rigaqTermine: mit
desto besserem ansechen bescheche, ist unser meinung, daß unser
vogteTermine: , wo es je syn gelegenheit zugibt,
r–denselben auchAggiunta al di sopra della riga–r bywohnen und
s–die in ihrerCorrezione al di sopra della riga, sostituisce: in syner–s würde
erhalten
t.
u–Auch nit
alleinig an jezt uff dise, unsere ernüwerte
ordnungTermine: alle
v–
darzu verordnete vor der gantzen versammlungTermine: offentlich beeidiget und mengklicher durch hierzu dienstliche predigTermine: allen
gebürenden gehorsamme sich zubeflyssigen angemannet,
sonder ein solches so offt beschechen solle, alß nüwe eegoumerTermine:
erweltTermine: werdent. Termine: Aggiunta a piè di pagina–v
–u
[22]
4
Sidtenmahlen fehrners die
wittwenTermine:
und
weisenTermine: allen oberkeiten sonderbahr
angelegen syn sollen, ist unser ernstlicher will, daß uff
absterben der
elterenTermine: ihre
verlassenschafftTermine: durch zuthun unsers vogts
ordenlich beschriben, mit einem ehrlichen man umb gebührliche
belohnung
bevogtetTermine: , von
wellichem
alle jahrPeriodo:
w–oder
ufsAggiunta al di sopra della rigax
lengst
alle 2 jahrPeriodo:
–w in bywesen der
kinderenTermine: nechsten
verwandtenTermine: formbklichen
rechnungTermine: erforderet und was er schuldig blybt, in ein hierzu
sonderbahr geordnet und in oberkeitlichen handen behaltendes
abscheidbuchTermine: inkhünftiger nachrichtung
abschrifftlichen getragen werden.
Termine:
Termine:
Termine:
Termine:
y–
Obwellichem allem dan unser yngangs genanter burgermeisters und raths der statt ZürichOrganizzazione:
bevelch, will und meinung ist, das von den unseren in unseren
herschafften Sax und VorsteckLuogo: flysig
und gehorsamlich gehalten und statt gethan oder die
fehlbaren gesträfft, daß auch diß, unser mandathTermine: , zu gewüßer zyt im jahr in allen kirchenTermine: offentlich verlässen werde, damit
sich mengklicher darnach dest baßTermine: zurichten
und ihme selbst vor schaden zusyn wüsse.
Geben und zu urkund, mit unser statt ZürichOrganizzazione:
secret insigel verwart, den vier und zwenzigisten tag deß monats septembris,
von der geburt ChristiPersona: , unsers
lieben heren und heilands, gezelt sechszechen hundert
viertzig und zwej jahrData di origine: 24.9.1642 ().
–y[...]Cfr. SSRQ-SG-III_4-178-1z5
Regesto
Bürgermeister und Rat der Zürich erlassen für die Landvogtei Sax-Forstegg ein Sitten- und Ehemandat, das regelmässig verlesen werden soll:
1. Ohne Einwilligung der Eltern oder der Vögte darf nicht geheiratet werden.
2. Nur Volljährige und Personen, die über genügend Mittel verfügen, dürfen heiraten, ansonsten die Ehe aufgelöst werden kann.
3. Es sollen keine Fremden geheiratet werden.
4. Wer bis zum dritten Grad miteinander verwandt ist, darf nicht heiraten.
5. Eine Hochzeit muss acht Tage vor der Heirat öffentlich in der Pfarrkirche verkündet werden.
6. Der Pfarrer muss die Verlobten vor der Ehe in den wichtigsten Punkten der christlichen Religion unterrichten.
7. Ein Eheversprechen muss innerhalb von zwei Monaten eingelöst werden.
8. Vorehelicher Geschlechtsverkehr wird bestraft.
9. Mit Hochzeitsbräuchen, Musik, Tanz und Essen soll nicht übertrieben werden.
10. Witwer dürfen erst sechs Wochen und Witwen ein halbes Jahr nach dem Tod der Partnerin bzw. des Partners wieder heiraten.
11. Jedes Kirchspiel soll in Gegenwart des Landvogts und des Pfarrers zwei Ehegaumer wählen.
12. Die Ehegaumer und der Pfarrer sollen Paare, die des vorehelichen Beischlafs verdächtig werden, im Pfarrhaus verhören. Sind sie nicht geständig, sollen sie ans Ehegericht nach Zürich gewiesen werden.
13. Ehestreitigkeiten sollen zuerst vom Pfarrer, dann von den Ehegaumern und drittens durch den Stillstand beigelegt werden. Kommen diese zu keinem Ergebnis, muss der Ortspfarrer die Sache ans Zürcher Ehegericht bringen.
14. Eheversprechen kann nur das Zürcher Ehegericht auflösen.
15. Die Zeugen müssen vom Landvogt schriftlich einvernommen und ans Ehegericht gesandt werden.
16. Urteile des Ehegerichts hat der Landvogt umgehend zu vollstrecken.
17. Welcher Grad der Blutsverwandtschaft ein Ehehindernis darstellt, muss der Pfarrer wissen.
18. Ehekonflikte sollen nicht leichtfertig ans Ehegericht gewiesen werden.
19. Personen, die vom Ehegericht bestraft werden, dürfen vom Landvogt nicht nochmals belangt werden.
20. Pfarrer und Ehegaumer dürfen sich nicht bestechen lassen.
21. Monatlich sollen sich der Stillstand unter Anwesenheit des Pfarrers und der Ältesten der Gemeinde in der Pfarrkirche treffen.
22. Witwen und Waisen werden bevormundet und der Vormund muss jährlich oder alle zwei Jahre den nächsten Verwandten Rechnung ablegen.
Sekretsiegel der Stadt Zürich