SSRQ SG III/4 149-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, da Sibylle Malamud
Citazione: SSRQ SG III/4 149-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Erläuterung über die Hochgerichtsbarkeit in der Freiherrschaft Sax-Forstegg
(Auszug aus dem Vertrag vom 16. Dezember 1602, Artikel 3)
1602 dicembre 16.
Descrizione della fonte
- Collocazione: StAZH A 346.3, Nr. 68
- Data di origine: 1602 dicembre 16 (Undatiert, datiert nach dem Vertrag vom 16. Dezember 1602.) Tradizione: Aufzeichnung (Doppelblatt)
- Supporto alla scrittura: Papier
- Formato l × a (cm): 21.5 × 31.0
- Lingua: tedesco
Commento
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Aus der ErbschaftTermine: seines verstorbenen BrudersTermine: erhält Johann Christoph von Sax-HohensaxPersona: zuerst den vierten Teil und wohl nach dem Verkauf durch Johann Albrecht von Sax-HohensaxPersona: den dritten Teil des HochgerichtsTermine: an der Freiherrschaft Sax-ForsteggLuogo: (vgl. den Kommentar in SSRQ SG III/4 147-1). Am 7. Juli 1600 beschwert sich Johann Christoph bei Zürich, dass Adriana Franziska von Sax-HohensaxPersona: ohne sein Wissen in der Freiherrschaft Sax-Forstegg Hochgericht gehalten habe, obwohl ihm in Malefizsachen der dritte Teil gehöre. Er fordert, dass sie für dieses Mal die GerichtskostenTermine: und die Kosten der BotenTermine: übernehme und das nächste Mal zuwarte, bis er einen AmtmannTermine: für das Gericht bestimmt habe (StAZH A 346.3, Nr. 62). Auf weitere Beschwerden von Johann Christoph über die Witwe von Sax-Hohensax schlichten Bürgermeister und Rat von Zürich am 16. Dezember 1602 die Streitigkeiten zwischen den beiden Parteien (Original: StAZH C I, Nr. 3221). Bei der hier vorliegenden Erläuterung zum Hochgericht handelt es sich um einen Auszug des Vertrags von 1602 (StAZH C I, Nr. 3221, Art. 3).
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Johann ChristophPersona: behält seinen Teil am HochgerichtTermine: auch nach dem Verkauf der Herrschaft Sax-Forstegg 1615 (SSRQ SG III/4 158-1). Am 18. Juli 1625 verkauft sein Sohn Christoph Friedrich von Sax-HohensaxPersona: den Anteil am Hochgericht an Zürich für 5000 GuldenValuta: 5000 fiorini (Original: StASG AA 2 U 52; zum Verkauf des Hochgerichts siehe auch StAZH A 346.4, Nr. 26; StASG AA 2 A 03-10); zur Hochgerichtsbarkeit vgl. SSRQ SG III/4 57-1.
Testo editionale
Wie der puncten das malefitzTermine: betreffendt umb etwas beßer zu erlütheren.
Regesto
Wird eine Person von den Richtern als malefizisch erkannt und zum Tod verurteilt, ist diese Person anwesend oder nicht, soll Johann Christoph von Sax-Hohensax seinen Teil von den Einnahmen bekommen. Wird eine verurteilte Person begnadigt und am Leben gelassen, jedoch an ihrem Hab und Gut bestraft, soll Johann Christoph ebenfalls seinen Teil bekommen. Er soll dafür eine in der Herrschaft wohnhafte Person bestimmen, die für ihn seinen Teil einzieht.