SSRQ SG III/4 133-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, da Sibylle Malamud
Citazione: SSRQ SG III/4 133-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Ordnung von Schwyz und Glarus betreffend die Aufnahme Fremder, die Rechte der Hintersassen, den Kauf und Tausch von Gütern sowie das Zugrecht und das Tavernenrecht
1557 ottobre 23. Schwyz
Descrizione della fonte
- Collocazione: OGA Gams Nr. 59
- Data di origine: 1557 ottobre 23 Tradizione: Original
- Supporto alla scrittura: Pergament
- Formato l × a (cm): 55.0 × 27.0 (Plica: 6.0 cm)
- 2 sigilli:
- GlarusOrganizzazione: , cera, rotonda, pendente da una stricia di pergamena, ben conservato
- SchwyzOrganizzazione: , cera, rotonda, pendente da una stricia di pergamena, ben conservato
- Lingua: tedesco
Altre tradizioni
- Collocazione: StASG AA 2 A 14-10
- Data di origine: 1845 aprile 8 Tradizione: Abschrift (Doppelblatt)
- Supporto alla scrittura: Papier
- Lingua: tedesco
Commento
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1582Data: 1582 beschwert sich die Gemeinde GamsOrganizzazione: , dass einige Personen aus der Freiherrschaft Sax-ForsteggLuogo: und anderen Orten, die Güter auf Gamser Boden besitzen, diese verkaufen oder tauschen, ohne dies vorher in der KircheTermine: in GamsLuogo: verkünden zu lassen, wie dies die OrdnungTermine: von 1557Data: 1557 vorschreibt. SchwyzOrganizzazione: und GlarusOrganizzazione: bestätigen darauf, dass alles beim Alten bleiben soll und Gütertransaktionen weiterhin in der Kirche verkündet werden müssen (OGA Gams Nr. 65 [Bestätigung von Schwyz]; die Bestätigung von Glarus vom 6. Juni 1582Data: 6.6.1582 fehlt [OGA Gams Nr. 66]). Schliesslich erläutern die Abgeordneten der beiden Orte Schwyz und GlarusOrganizzazione: zusammen mit dem Landvogt im GasterLuogo: am 10. August 1583Data: 10.8.1583 in SchänisLuogo: die Ordnung über HandänderungenTermine: von liegenden GüternTermine: dahingehend, dass Handänderungen in der Kirche von Gams verkündet werden müssen und Gamser Landleute das ZugrechtTermine: haben mit dem Zusatz, dass bei HeiratTermine: oder ErbschaftTermine: kein Zugrecht besteht, ausser die Güter werden danach vom neuen Besitzer verkauft oder getauscht (OGA Gams Nr. 67).
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Zum Aufenthalt von Fremden in Hohensax-GamsLuogo: vgl. OGA Gams Nr. 163; zur Aufnahme Fremder in Sax-ForsteggLuogo: vgl. SSRQ SG III/4 109-1, in WerdenbergLuogo: vgl. SSRQ SG III/4 121-1.
Testo editionale
Regesto
Die Orte Schwyz und Glarus urkunden, dass die Untertanen von Gams berichten, dass viel Fremde in ihre Gemeinde ziehen, sich niederlassen und Güter kaufen. Sie bitten deshalb die Orte Glarus und Schwyz, einige Artikel über das Landrecht aufzustellen:
1. Wer sich in der Herrschaft Hohensax-Gams niederlassen und Güter kaufen will, soll bei der Gemeinde Gams eine Bewilligung einholen. Wird diese nicht erteilt, kann die Obrigkeit ihn trotzdem als Hintersassen annehmen. Die Hintersassen dürfen ohne Bewilligung der Gemeinde die Weiden, Allmenden und Alpen nicht nutzen. Für ihren eigenen Bedarf dürfen sie diese nutzen wie ein anderer Einwohner von Gams.
2. Die Gemeinde Gams darf für eine Einkaufsgebühr einen Hintersassen zu einem Landmann annehmen, doch nicht gegen den Willen der Herrschaft.
3. Wer herzieht, soll ein Mannrecht mitbringen.
4. Kauft ein Hintersasse Land, hat jeder in Gams ein Jahr lang das Recht, diesen Kauf an sich zu ziehen. Wer in Jörgenschwendi Güter verkaufen will, der soll es einem Landmann verkaufen oder der Gemeinde, doch keinem Fremden.
5. Wenn einer sein Gut mit einem Fremden tauscht, hat die Gemeinde das Zugrecht. Man soll das Gut schätzen. Wer aber vermeint, ihm werde unrichtig geschätzt, soll die beiden Orte anrufen.
6. Der Obrigkeit steht das Recht zu, Gewerbe zu erlauben oder nicht. Wirte und Weinschenken werden von der Gemeinde bestimmt, laut Vertrag haben die Orte ihr das Tavernenrecht übergeben. Eigenen Wein darf jeder ausschenken.
7. Diese Ordnung kann von der Obrigkeit jederzeit geändert werden.
Die Aussteller siegeln.