SSRQ FR I/2/8 208.10-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, da Rita Binz-Wohlhauser e Lionel Dorthe
Citazione: SSRQ FR I/2/8 208.10-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Marguerite Repond – Anweisung
1741 novembre 8.
Testo editionale
Eingekommene declarationen
von seithen ambtsTermine: CorbersLuogo: wider der allhier einligenden Marguerithe RepondPersona: seyndt verleßen worden. Woruff erkendtTermine: , solche
sollend denen hhherren examinatoren eingehändiget werden, damit zu seiner
zeith die einligende darüber examiniert werden möge. Ebenfahls soll
das jenige, so von dem wohlg hwohlgeehrten herrn ambtsmann1 zu besagtem CorbersLuogo:
ihr gnaden mündlich angezeigt, in die feder gefaßt und obgedgedütnen hhherren
examinatoren überreicht werden.
sollend denen hhherren examinatoren eingehändiget werden, damit zu seiner
zeith die einligende darüber examiniert werden möge. Ebenfahls soll
das jenige, so von dem wohlg hwohlgeehrten herrn ambtsmann1 zu besagtem CorbersLuogo:
ihr gnaden mündlich angezeigt, in die feder gefaßt und obgedgedütnen hhherren
examinatoren überreicht werden.
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