SSRQ FR I/2/8 109.73-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, da Rita Binz-Wohlhauser e Lionel Dorthe
Citazione: SSRQ FR I/2/8 109.73-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Catherine Gauthier-Monde, Marti Margueron – Anweisung
1645 gennaio 18.
Testo editionale
Gefangne
Catherine Monde oder GottiaPersona: , die der hexeryTermine: sehr verdacht und convinciertTermine: , aber nichts bekennenTermine: will. Ohngeacht sie zum andern mahl das recht erlitten, und so
ein lange zytt in der gefangenschafft gelegen, das zeichenTermine:
gefunden worden, underschydliche persohnen in todtbett
und sonsten erhaltenTermine: , sie syendt von ihren maleficiertTermine:
worden. Der sohn selbsten es ihren vor erhaltenTermine: , und das
sie ihne verfürt, heissenTermine: gott verlaugnenTermine: und den
bösen geistTermine: huldigen, und durch denselben ihne zeichnen
lassen. Man soll noch hütt den sohn examinieren und
morgens referierenTermine: .
ein lange zytt in der gefangenschafft gelegen, das zeichenTermine:
gefunden worden, underschydliche persohnen in todtbett
und sonsten erhaltenTermine: , sie syendt von ihren maleficiertTermine:
worden. Der sohn selbsten es ihren vor erhaltenTermine: , und das
sie ihne verfürt, heissenTermine: gott verlaugnenTermine: und den
bösen geistTermine: huldigen, und durch denselben ihne zeichnen
lassen. Man soll noch hütt den sohn examinieren und
morgens referierenTermine: .
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