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SSRQ ZH NF I/2/1 intro

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, by Bettina Fürderer

Citation: SSRQ ZH NF I/2/1 intro

License: CC BY-NC-SA

Table of Contents

Vorwort des Präsidenten der Rechtsquellenstiftung und des Staatsarchivars des Kantons Zürich

Die Rechtsquellenstiftung des Schweizerischen Juristenvereins und das Staatsarchiv des Kantons Zürich freuen sich, mit dem vorliegenden Band und vier weiteren, gleichzeitig erscheinenden Editionseinheiten einen wertvollen Beitrag zum Verständnis der Geschichte von Stadt und Territorialstaat Zürich im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit zu leisten. Unter der Leitung von Christian Sieber haben insgesamt sechs Bearbeiterinnen und Bearbeiter die Quellen zu den Städten Zürich und Winterthur, zur Landvogtei Greifensee sowie zu den Obervogteien rund um die Stadt Zürich gesichtet, zentrale Stücke ausgewählt und wissenschaftlich kommentiert. Die Quellenstücke wurden in digitaler Form nach den Grundsätzen der Text Encoding Initiative (TEI) aufbereitet und online publiziert. Die gedruckte Fassung dient demgegenüber als Referenzpublikation.
Unser Dank gebührt zuallererst den Bearbeiterinnen und Bearbeitern der fünf Editionseinheiten, Dr. des. Michael Schaffner (Stadt und Territorialstaat Zürich), Sandra Reisinger (Gedruckte Mandate), Dr. Bettina Fürderer (Stadt Winterthur), Dr. Rainer Hugener (Landvogtei Greifensee) sowie Dr. Ariane Huber Hernández und Michael Nadig (Obervogteien um die Stadt Zürich). Dr. Pascale Sutter hat das Projekt als wissenschaftliche Leiterin der Rechtsquellenstiftung begleitet und zusammen mit den Bearbeiterinnen und Bearbeitern neue Richtlinien für die digitale Edition erarbeitet. Unterstützt wurde sie im Bereich der Informatik und Computerlinguistik durch Dr. Bernhard Ruef. Im Staatsarchiv wurden entsprechende Arbeiten durch Rebekka Plüss durchgeführt.
Bei der Erfassung und Verwaltung der Literatur hat sich die Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Nationalbibliothek bewährt, indem alle verwendeten Publikationen in der Bibliographie der Schweizergeschichte (BSG) verzeichnet werden. Unterstützung in linguistischen Fragen erhielt das Projektteam durch Dr. Hans-Peter Schifferle vom Schweizerischen Idiotikon sowie durch Dr. Philipp Roelli, Darko Senekovic und Severin Hof von der Fachstelle Latein der Universität Zürich.
Zu danken haben wir ausserdem den beteiligten Stadtarchiven von Zürich und Winterthur, die Arbeitsplätze für unsere Bearbeiterinnen und Bearbeiter bereitgestellt und sie bei ihrer Arbeit tatkräftig unterstützt haben. Für das Erstellen von Digitalisaten ausgewählter Quellenstücke bedanken wir uns bei Romano Padeste, bei der Zentralbibliothek Zürich und bei der Fotografin Christine Seiler, Zürich. Die Satzarbeiten haben Dr. Pascale Sutter und Dr. Bernhard Ruef übernommen, den Druck hat in bewährter Manier die Dike-Verlag AG durchgeführt. Ermöglicht wurde dieses Vorhaben dank der massgeblichen Unterstützung durch den Gemeinnützigen Fonds (ehemals Lotteriefonds) des Kantons Zürich sowie die Städte Zürich und Winterthur. Ihnen allen sei an dieser Stelle herzlich gedankt.
Prof. Dr. Lukas Gschwend, Präsident der Rechtsquellenstiftung
Dr. Beat Gnädinger, Staatsarchivar des Kantons Zürich
St. Gallen/Zürich, im Frühling 2021

Vorwort der Bearbeiterin

Nach zehn Jahren der Beschäftigung mit den Rechtsquellen der Stadt Winterthur freut es mich, das Ergebnis dieser Arbeit in Form eines gedruckten Bands sowie als digitale Publikation einer interessierten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Mein Dank gilt zunächst den Institutionen, die das Projekt der elektronischen Rechtsquellen des Kantons Zürich (eRQZH) initiiert haben: der Rechtsquellenstiftung des Schweizerischen Juristenvereins unter dem Präsidenten Prof. Dr. Lukas Gschwend und dem Staatsarchiv des Kantons Zürich unter der Leitung von Dr. Beat Gnädinger. Der Gemeinnützige Fonds (ehemals Lotteriefonds) des Kantons Zürich und die Städte Zürich und Winterthur haben durch ihre grosszügige Förderung die Realisierung des Projekts ermöglicht.
Im Kreis der Kolleginnen und Kollegen im Staatsarchiv Zürich wurde ich sehr freundlich aufgenommen. Für eine angenehme Arbeitsatmosphäre war auch im Stadtarchiv Winterthur gesorgt, wo man mir einen Computerarbeitsplatz zur Verfügung stellte. Wertvolle Hinweise für die Quellenrecherche verdanke ich Peter Niederhäuser, durch zahlreiche Publikationen ausgewiesener Experte der Winterthurer Stadtgeschichte, Marlis Betschart, Stadtarchivarin von Winterthur, Michael Rezzoli (Stadtarchiv Winterthur), Martin Leonhard und Thomas Neukom (Staatsarchiv Zürich). Kompetenten Rat und hilfreiche Unterstützung vor Ort leisteten darüber hinaus das Team des Stadtarchivs Winterthur sowie die Ansprechpersonen bei der Sammlung Winterthur der Winterthurer Bibliotheken, der Handschriftenabteilung der Zentralbibliothek Zürich, dem Staatsarchiv des Kantons Schaffhausen und dem Gemeindearchiv Elgg. Herzlicher Dank gebührt auch den staatlichen, kommunalen und kirchlichen Archiven im In- und Ausland, die mir das für die Klärung von Überlieferungsfragen, die Ausarbeitung von Kommentaren oder die Identifizierung von Siegeln benötigte Bildmaterial zur Verfügung stellten.
Von dem kollegialen Austausch mit den anderen Bearbeiterinnen und Bearbeitern der Zürcher Rechtsquellenbände, Dr. Ariane Huber Hernández, Sandra Reisinger, Dr. Rainer Hugener, Dr. des. Michael Schaffner und Michael Nadig sowie Christian Sieber, dem Projektleiter, habe ich sehr profitiert. Sie haben mich bei der Klärung von Detailfragen unterstützt, Digitalisate für mich besorgt und meine Texte korrekturgelesen. Die Transkriptionen der Quellen in lateinischer Sprache haben Dr. Philipp Roelli, Darko Senekovic und Severin Hof von der Fachstelle Latein der Universität Zürich überprüft. Dr. Hans Ulrich Pfister vom Staatsarchiv Zürich hat mich bei der Normalisierung der Winterthurer Personennamen beraten. Tessa Krusche und Jonas Köppel, studentische Mitarbeitende des Staatsarchivs Zürich, haben die Aufbereitung der Registerdaten übernommen. Für ihre Hilfe sei ihnen allen herzlich gedankt. Zu grossem Dank bin ich der administrativen und wissenschaftlichen Leiterin der Rechtsquellenstiftung, Dr. Pascale Sutter, verpflichtet. Sie hat die laufenden Arbeiten fachkundig begleitet, für alle editorischen Probleme adäquate Lösungen gefunden, das Lektorat besorgt und mit ihrem Team den Druck vorbereitet.
Bettina Fürderer
Villingen-Schwenningen, im Frühling 2021

Einleitung

Der erste Teil der Edition ausgewählter Rechtsquellen der Stadt Winterthur umfasst den Zeitraum zwischen 1180 und 1550 und berücksichtigt das damalige Stadtgebiet, ohne die 1922 eingemeindeten Orte Oberwinterthur, Seen, Töss, Veltheim und Wülflingen, sowie die bis 1798 zum städtischen Territorium gehörende Gemeinde Hettlingen. In diesen 370 Jahren ereigneten sich mehrere Herrschaftswechsel, bildeten sich kommunale Verwaltungsstrukturen heraus, setzte mit dem Erwerb des Dorfes Hettlingen die, wenn auch bescheidene, territoriale Expansion Winterthurs ein, konnte der Pfarrsprengel auf die Vorstädte ausgedehnt werden und vollzog sich die Reformation.
Den politischen, administrativen, sozialen, ökonomischen und kulturellen Entwicklungen der Stadt Winterthur widmen sich viele Einzelstudien und umfassende Darstellungen wie die 2014 erschienene zweibändige Stadtgeschichte. Auch zu Hettlingen liegt eine 1985 publizierte Ortsgeschichte vor. Daher sollen im Folgenden die Rahmenbedingungen städtischen Handelns nur kurz umrissen werden. Details, Kontextinformationen und Literaturhinweise zu den einzelnen Aspekten finden sich in den Kommentaren zu den edierten Quellen. Abschliessend folgen Erläuterungen zu der Auswahl der Quellen und der Überlieferungssituation, zu den Stadtschreibern von Winterthur und der städtischen Kanzleipraxis sowie zu den angewandten Editionsgrundsätzen und Transkriptionsrichtlinien.

1Rahmenbedingungen städtischen Handelns

1.1Stadtherrschaft

Als Graf Hartmann III. von Kyburg im ausgehenden 12. Jahrhundert die rechtliche Stellung der Kirche in Winterthur klären liess,1 war der Prozess der Stadtwerdung in vollem Gang. Erste Befestigungen waren errichtet und ein Bachsystem angelegt worden, Kaufleute und Handwerker hatten sich niedergelassen.2 Um die Mitte des 13. Jahrhunderts beglaubigte die Gemeinde Rechtsgeschäfte mit einem eigenen Siegel,3 bald darauf ist ein Rat aus Bürgern nachweisbar.4 Urbarielle Aufzeichnungen dokumentieren die Rechte und Einkünfte, welche die Stadtherrschaft, zunächst die Grafen von Kyburg, dann die Herzöge von Österreich aus dem Haus Habsburg, in Winterthur beanspruchten.5 Anlässlich des Übergangs der Herrschaft von Graf Hartmann IV. von Kyburg auf Graf Rudolf IV. von Habsburg, den späteren König, wurden die in der Stadt geltenden Rechtsnormen im Jahr 1264 erstmals schriftlich fixiert.6 Diese Normen wurden bald von städtischer Seite aus dem Lateinischen übersetzt, modifiziert und erweitert, anderen Städten mitgeteilt und regelmässig den sich ändernden Verhältnissen angepasst.7 Die Urkunde von 1264 definierte erstmals den städtischen Rechtsbezirk, den Friedkreis, der über die Stadtmauern hinausreichte. Eximiert waren die in und um Winterthur liegenden Kelnhöfe und Schupposen, die gegenüber der Herrschaft zinspflichtig waren und einem eigenen Hofrecht und Gericht, dem Schuppisengericht, unterstanden.8 Schultheiss und Rat durften sich keiner Rechtsstreitigkeiten um diese Güter annehmen.9 Ihre Inhaber mussten Kriegsdienst für die Herrschaft Kyburg leisten, sofern sie nicht das Winterthurer Bürgerrecht besassen.10 Der Friedkreis wurde 1442 durch König Friedrich III. auf Kosten der Herrschaft Kyburg erweitert.11
Zu den vor allem in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts erweiterten Kompetenzen des Schultheissen und Rats von Winterthur12 zählten die Finanzverwaltung13, die Erhebung von Steuern14 und Zöllen15, die zivile Rechtspflege16, die Strafgerichtsbarkeit17, die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit18, die Kontrolle von Handwerk und Handel19, die Bauaufsicht20, der Betrieb des Spitals und des Siechenhauses und die Organisation des Fürsorgewesens21 sowie Aufsichtsfunktionen im kirchlichen Bereich22. Die städtischen Aussenbeziehungen unterlagen hingegen Restriktionen. Die Winterthurer durften keine Bündnisse eingehen und keine eigenen kriegerischen Unternehmungen durchführen, ihr militärisches Aufgebot stand der Stadtherrschaft zur Verfügung.23 Zur Befriedung der Region trugen Schultheiss und Rat allerdings als Mediatoren oder Schiedsinstanz in Konflikten benachbarter Herren und Städte bei.24
Bedingt durch Phasen fehlender Präsenz der habsburgischen Herrschaft vor Ort, durch die Verpfändung der Stadt an Gefolgsleute25 und äussere Bedrohungen agierten Schultheiss und Rat von Winterthur zunehmend selbstständiger. 1407 schlossen sie einen Burgrechtsvertrag mit Zürich, mussten dieses Abkommen jedoch wieder aufgeben.26 Als Herzog Friedrich IV. von Österreich im Jahr 1415 bei König Sigmund in Ungnade fiel und seine Besitzungen eingezogen wurden, fiel Winterthur ans Reich.27 In dieser Zeit erwarb die Stadt das zuvor ebenfalls in habsburgischem Besitz befindliche Dorf Hettlingen.28 1442 unterstellten sich die Winterthurer wieder der Herrschaft der Herzöge von Österreich und erreichten von ihnen die Anerkennung der zwischenzeitlich erlangten Rechte und weitere Zugeständnisse.29 Nachdem die Habsburger 1452 die Herrschaft Kyburg an die Stadt Zürich verpfändet und 1460 den Thurgau an die eidgenössischen Orte verloren hatten, trat Herzog Sigmund von Österreich im Jahr 1467 schliesslich auch die Stadt Winterthur für eine Pfandsumme von 10'000 Gulden an die Zürcher ab.30 Die Verbindungen der Winterthurer Oberschicht an den habsburgischen Hof bestanden indessen fort.31
Unter dem Zürcher Regiment verengten sich die Handlungsspielräume des Schultheissen und Rats von Winterthur wieder. Der Prozess der Herrschaftsintensivierung seitens Zürichs und der Vereinheitlichung der Rechtsordnungen in den Untertanengebieten32 wirkte sich auch auf Winterthur aus. Wiederholt wurden Schultheiss und Rat aufgefordert, Satzungen der Stadt Zürich zu übernehmen, um den inneren Frieden innerhalb des Zürcher Territoriums nicht zu gefährden.33 Zwar hatten die Zürcher bei der Herrschaftsübernahme die Rechte und Freiheiten der Winterthurer bestätigt,34 doch kam es immer wieder zu Kompetenzkonflikten. Umstritten waren vor allem die Appellation gegen in Winterthur ergangene Urteile35 und die Gerichtsrechte in Hettlingen36, aber auch die Bestrafung delinquenter Winterthurer Bürger ausserhalb des städtischen Rechtsbezirks.37 Zudem kollidierten die Bemühungen der Stadt, ein eigenes Territorium aufzubauen, mit den Interessen der Landesherrschaft.38 Schon von Kaiser Maximilian hatten sich die Winterthurer das Pfandlösungsrecht bestätigen lassen.39 Das Privileg, das sie 1544 von Karl V. erwarben, beinhaltete darüber hinaus die Anerkennung des Grossen Rats als letzte gerichtliche Appellationsinstanz, die Bewilligung des Jagdrechts im Eschenberger Wald und das Zugeständnis, Konflikte mit der Stadt Zürich vor Dritten auszutragen.40 Damals scheinen die Winterthurer allerdings keine Chance gesehen zu haben, die eingeräumten Rechte durchzusetzen, und machten keinen Gebrauch von dem Privileg. 1549 erhielten die Zürcher Kenntnis davon, untersuchten den Vorfall und zogen die Urkunde ein. Schultheiss und Rat von Winterthur mussten sich verpflichten, nicht mehr ohne Erlaubnis der Stadt Zürich nach Freiheiten zu streben.41
Die inneren Verhältnisse konnten Schultheiss und Rat von Winterthur hingegen weitgehend autonom regeln. Wer in der Stadt lebte, musste den obrigkeitlichen Verordnungen und Weisungen gehorchen und die städtische Gerichtsbarkeit anerkennen.42 Die verschiedenen Bevölkerungsgruppen, Bürger und Bürgerinnen, Niedergelassene, temporär in Winterthur arbeitende und wohnende Handwerksgesellen sowie Dienstbotinnen und Dienstboten, hatten unterschiedliche Rechte und Pflichten. Prinzipiell waren sie alle steuerpflichtig und konnten zu gewissen Dienstleistungen herangezogen werden. Der Zugang zum Bürgerrecht, das zumindest den Männern christlichen Glaubens die Wahl des Schultheissen und die Übernahme von Ämtern ermöglichte, war limitiert. Männer und Frauen konnten es erben oder durch Kauf erwerben.43 Zugezogene mussten ein Leumundszeugnis vorlegen.44 Auch landsässige Adlige, Geistliche und ganze Konvente traten in das städtische Bürgerrecht.45 Im Gegensatz zu ihnen unterlagen Juden und Jüdinnen, die eingebürgert wurden, erheblichen Einschränkungen.46 Darüber hinaus konnte man sich als Hintersasse in Winterthur niederlassen.47 Wer fortzog, musste eine vermögensabhängige Abzugsgebühr entrichten.48 Die Ausübung eines Handwerks oder eines Gewerbes war an die Mitgliedschaft in einer Stubengesellschaft gebunden.49 Zünfte als politische Interessenvertretung der Handwerke konnten sich in Winterthur nicht etablieren.50

1.2Kirchliche Verhältnisse

Während die Anfänge von Oberwinterthur in die römische Zeit zurückreichen, wurde die Siedlung Niederwinterthur, aus der sich später die Stadt Winterthur entwickelte, erst im 6. Jahrhundert angelegt. Mit zeitlichem Verzug wurde auch dort eine Kirche errichtet, zunächst aus Holz, dann aus Stein. Bereits um das Jahr 1000 scheint sie Pfarreifunktion besessen zu haben und wurde von einer nicht zweifelsfrei zu identifizierenden Adelsfamilie als Grablege genutzt. Im späten 11. oder im 12. Jahrhundert wurde der Kirchenbau erweitert und übertraf zuletzt in seinen räumlichen Dimensionen die Pfarrkirche in Oberwinterthur, als deren Filiale die Kirche in Niederwinterthur beansprucht wurde. Ob der Ausbau auf die Initiative der Grafen von Kyburg geschah oder schon vor ihrem Herrschaftsantritt erfolgt war, ist unklar.51 1180 erlangte Graf Hartmann III. von Kyburg die Anerkennung der Kirche als Pfarrkirche durch den Bischof von Konstanz, künftige Quartiere sollten jedoch weiterhin dem Sprengel von Oberwinterthur angehören.52 Die Integration der Vorstädte in die Pfarrgemeinde der Stadt Winterthur gelang im Jahr 1482.53
Das Patronatsrecht der Pfarrkirche wurde durch die Stadtherrschaft ausgeübt,54 die meistenHa der im Laufe der Zeit von Laien oder Klerikern gestifteten Altarpfründen vergab der Rat.55 Der Pfarrer und die Kapläne wurden in die Winterthurer Herrenstube aufgenommen, die Trinkstube für die Oberschicht.56 Durch die Kirchenpfleger nahm die städtische Obrigkeit Einfluss auf die Vermögensverwaltung,57 gleichzeitig reglementierte sie die Stiftungstätigkeit der Bürgerinnen und Bürger.58 Sie unterstützte auch Disziplinarmassnahmen gegen deviante Geistliche.59 Gewisse Aufsichtsfunktionen leiteten Schultheiss und Rat aus dem Bürgerrecht geistlicher Personen und Institutionen ab wie bei dem einzigen in der Stadt ansässigen Konvent der Dominikaner-Terziarinnen.60 Anders als in Zürich, wo die massgeblichen kirchenpolitischen Entscheidungen getroffen wurden, fand die Reformation in Winterthur wenig Niederschlag in den Quellen. Der Frauenkonvent wurde aufgelöst und die Schwestern abgefunden.61 Der Klerus an der Pfarrkirche, damals ohnehin im Konflikt mit dem Bischof von Konstanz, unterstellte sich Mitte Februar 1524 dem Rat.62 Das Kirchenvermögen wurde eingezogen und zur Finanzierung der Armenfürsorge verwendet.63 1529 konnte die Stadt Winterthur die im Friedkreis gelegenen Gebäude des aufgehobenen Chorherrenstifts Heiligberg von der Stadt Zürich erwerben.64

1.3Territorialer Besitz: Hettlingen

Der Name des 886 erstmals urkundlich belegten Dorfs Hettlingen deutet auf eine Besiedlung im 6. Jahrhundert hin, um 700 besass die Siedlung eine Kirche. Die Besitzgeschichte des Dorfs im Früh- und Hochmittelalter lässt sich nicht mehr rekonstruieren. Ende des 9. Jahrhunderts war die Familie der Udalriche dort begütert, auch das Kloster St. Gallen erwarb Besitz in Hettlingen.65 Durch die Heirat mit Adelheid, deren familiäre Herkunft nicht eindeutig geklärt ist, gelangte Graf Hartmann von Dillingen vor 1079 in den Besitz von Gütern um Winterthur. Die Nachkommen des Paars benannten sich nach Kyburg.66 Sie besassen Rechte und Einkünfte in Hettlingen, die zum Teil entfremdet waren,67 später aber von ihren Nachfolgern, den Habsburgern, wieder als Lehen ausgegeben wurden.68 Mehrere Klöster und Stifte hatten Grundbesitz im Dorf, beispielsweise das Kloster St. Katharinental bei Diessenhofen, das Dominikanerinnenkloster Töss, der Winterthurer Schwesternkonvent, das Chorherrenstift Heiligberg und das Kloster Rüti. Im Zuge der Reformation zogen die Zürcher den Besitz der aufgehobenen Klöster in ihrem Territorium ein.69
Nach der Entmachtung Herzog Friedrichs IV. von Österreich und des Einzugs seiner territorialen Besitzungen durch König Sigmund im Jahr 1415 fiel das Dorf Hettlingen an die Stadt Winterthur. Der Zeitpunkt und die Umstände des Erwerbs sind nicht bekannt, im Mai 1434 verwaltete ein städtischer Vogt das Dorf.70 Drei Jahre danach bestätigte Sigmund diesen Besitz71 und auch König Friedrich III. aus dem Haus Habsburg erkannte Winterthurs Rechte in Hettlingen an.72 Unter den Zürchern kam es jedoch zu Konflikten um hoheitliche Kompetenzen. Infolge der Pfandnahme der Herrschaft Kyburg im Jahr 1452 beanspruchte Zürich in Hettlingen, das im Bezirk des Enneramts lag, die Ausübung der Hochgerichtsbarkeit,73 während die Winterthurer die Strafgewalt in dem Dorf für sich reklamierten74 und ihren Standpunkt letztlich behaupten konnten.75 Andererseits konnte Hettlingen von der Zollbefreiung der Herrschaft Kyburg profitieren.76 Weitere Bemühungen Winterthurs im 16. und 17. Jahrhundert, das städtische Territorium auszubauen, wurden von Zürich immer wieder blockiert.77
Rechte und Pflichten der Obrigkeit und der Gemeinde definierte die Offnung von 1538.78 Schultheiss und Rat von Winterthur erliessen Verordnungen, verhängten Strafen und zogen Bussen ein.79 Sie setzten einen Obervogt aus ihren Reihen und einen Untervogt aus der Gemeinde ein. Die Gemeinde ernannte die vier Dorfmeier und die beiden Brunnenmeister.80 Die Offnung regelte Aufgaben wie den Unterhalt von Wegen und Strassen sowie von Grenzzäunen und Gattern, die Reinigung der Gräben und die Haltung der Zuchttiere. Darüber hinaus fixierte sie Weide- und Wegerechte, die wiederholt Gegenstand von Ausgleichsverhandlungen mit benachbarten Orten gewesen waren.81 Die Teilhabe an den kollektiv genutzten Weideflächen war auf Gemeindeangehörige beschränkt. Die Konditionen für den Zuzug formulierte der von der Obrigkeit ausgestellte Einzugsbrief.82 Weitere Quellen über die administrativen, gerichtlichen, ökonomischen und sozialen Verhältnisse in Hettlingen stammen überwiegend aus späterer Zeit, dem 17. und 18. Jahrhundert.
In die Rechtsnachfolge der kyburgisch-habsburgischen Lehensherrschaft über die Burg Hettlingen83, den (kleinen) Zehnten84, die Taverne85 und andere Güter trat die Stadt Zürich ein.86 Diese nahm ihre Lehensleute in Konflikten mit der Gemeinde in Schutz.87 Zu Auseinandersetzungen kam es aber auch zwischen den Dorfbewohnern und dem Besitzer der ausserhalb Hettlingens liegenden Eichmühle, Lehen der Abtei Reichenau und später des Hochstifts Konstanz, um die Wasserzufuhr88 oder dem Inhaber des Pfarrguts (Widem)89, ein ursprünglich habsburgisches Lehen, das auf unbekannte Weise an die Kollatoren der Pfarrkirche Neftenbach gelangte.90 Die St. Nikolaus-Kapelle in Hettlingen war eine Filialkirche dieser Pfarrkirche. Das Patronatsrecht teilten sich das Kloster Paradies bei Schaffhausen und Wolf von Breitenlandenberg, der seine Rechte 1540 der Stadt Zürich abtrat. Mit Winterthurs Unterstützung erreichte die Gemeinde im Laufe des 16. Jahrhunderts die Loslösung von der Mutterkirche und die Einrichtung einer eigenen Pfarrstelle in Hettlingen.91

2Quellenauswahl und Überlieferung

Die Auswahl der edierten Quellen bildet ein breites Spektrum ab: Konstitutionelle Aspekte berühren die von der Stadtherrschaft und von Königen und Kaisern verliehenen Privilegien sowie städtische Rechtsaufzeichnungen. Das Themenfeld Herrschaft umfasst stadtherrliche und hoheitliche Rechte sowie territoriale Abgrenzungen und Kompetenzausscheidungen gegenüber Dritten. Weitere Schwerpunkte sind die städtische Verwaltung (Ämterorganisation, obrigkeitliche Polizei- und Aufsichtsfunktionen sowie Finanzverwaltung) und die Rechtspflege (Straf- und Zivilgerichtsbarkeit, Kompetenzen der Gerichte, Verfahrensablauf, Instanzenzug und Schiedsgerichtsbarkeit). Der Komplex Bürgerrecht befasst sich mit dem Verhältnis zwischen Stadt und Bürgern, den beiderseitigen Rechten und Pflichten, den Konditionen der Aufnahme in das Bürgerrecht und der Bürgerrechtsaufgabe sowie des Wegzugs aus der Stadt, dem Problem der Leibeigenschaft und dem Status von Minderheiten wie den Juden. Grosser Regelungsbedarf kennzeichnet den Sektor Wirtschaft in Bezug auf Masse und Gewichte, Markt und Handel, Handwerk und Gewerbe sowie die Frage von Nutzungsrechten. Breiten Raum nimmt auch das Sozialwesen ein, die Fürsorge als obrigkeitliche Aufgabe und ihre institutionelle Verankerung in Spital und Siechenhaus sowie das soziale Engagement korporativer Vereinigungen wie Bruderschaften und Stubengesellschaften. Das Themenfeld Kirche bezieht die Kirchenaufsicht, die Organisation der Seelsorge, religiöse Gemeinschaften, Stiftungen zugunsten der Kirche und die Erteilung von Gnadenerweisen wie den Ablässen mit ein. Doch nicht zu allen Bereichen liegen bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts aussagekräftige Quellen vor, beispielsweise zum Schulwesen, zur medizinischen Versorgung, zu den Geschäftsordnungen der berufsständischen Verbände oder zum Militärwesen.
Die thematische Bandbreite korrespondiert mit der typologischen Vielfalt der Quellen. Urbarielle Aufzeichnungen dokumentieren eigentumsrechtliche Ansprüche. Sofern Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte urkundlich vollzogen worden sind, fanden sie ihren Niederschlag in Gerichtsurteilen und Schiedssprüchen, Notariatsinstrumenten, Verträgen und Verfügungen. Doch nur ein Teil der ausgefertigten Urkunden ist überliefert, weil sie im Besitz von Institutionen waren, deren Archive erhalten sind. Dies trifft vor allem für Urkunden zu, die für die Stadt ausgestellt wurden, beispielsweise Privilegien und bilaterale Abkommen, oder die in einem Gerichtsverfahren als Beweismittel vorgelegt und einbehalten worden sind wie Testamente, Eheverträge oder erstinstanzliche Urteilssprüche. Bei Güterveräusserungen wurden in der Regel die noch vorhandenen Unterlagen über frühere Kaufgeschäfte übergeben und gelangten auf diese Weise in die Archive kirchlicher Einrichtungen oder städtischer Institutionen wie des Siechenhauses oder des Spitals. Heute befinden sich diese Dokumente in den Urkundenbeständen des Stadtarchivs Winterthur (STAW URK) und des Staatsarchivs des Kantons Zürich (StAZH C). Die für Hettlingen ausgestellten Urkunden werden im Gemeindearchiv aufbewahrt, einschlägige Dokumente sind aber auch im Stadtarchiv Winterthur und im Staatsarchiv Zürich überliefert. Von manchen Urkunden sind lediglich Entwürfe oder Abschriften in Kopialbüchern und Formularsammlungen der städtischen Kanzleien erhalten. Häufig geben nur noch Einträge in Amtsbüchern über die Ausfertigung von Urkunden Aufschluss. Hinweise auf konkrete Rechtsanwendung finden sich nicht zuletzt in der städtischen Korrespondenz.
Obrigkeitliche Rechtsnormen wie Satzungen, Verordnungen und Verbote wurden in Amtsbüchern festgehalten oder auf Papierbögen notiert, die nachträglich gebunden worden sind oder nach thematischen Kriterien zu Aktenkonvoluten zusammengestellt wurden (Aktenbestände STAW AA bis AM und StAZH A 155). Für manche Ordnungen lassen sich Vorlagen aus anderen Städten ermitteln. Die Winterthurer Weberordnung aus den 1460er Jahren orientierte sich an einer Musterordnung für das Leinenweberhandwerk, die auf einem überregionalen Handwerkertreffen erarbeitet worden war.92 Die Müllerordnung von 1506 basiert auf einer Vorlage aus Schaffhausen.93 Die Siechenhausordnung von 1528 und die erste Metzgerordnung gehen auf Zürcher Vorlagen zurück.94
Im Gegensatz zu den Dokumenten der städtischen Verwaltung, die in öffentlichen Archiven überdauert haben, sind die Überlieferungschancen der Aufzeichnungen von Korporationen wie den in Stubengesellschaften organisierten Handwerken oder Bruderschaften, deren Archive nach der Auflösung der Verbände nicht gesichert worden waren, vom Zufall abhängig.95
Bislang existieren keine Quelleneditionen, die sich auf die Stadt Winterthur beschränken. Sämtliche Winterthurer Urkunden bis zum Jahr 1336 sind im Urkundenbuch der Stadt und Landschaft Zürich ediert (UBZH, Bd. 1-13). Von den Urkunden und Urkundenabschriften in den Beständen des Staatsarchivs Zürich liegt für den Zeitraum von 1337 bis 1460 eine Regestenpublikation vor (URStAZH, Bd. 1-7). Eine Auswahl von Quellen über das Winterthurer Wirtschaftsleben ist in der zweibändigen Edition der Quellen zur Zürcher Wirtschaftsgeschichte von den Anfängen bis 1500 enthalten (QZWG). Darüber hinaus werden in Monographien und Aufsätzen einzelne einschlägige Dokumente im Wortlaut wiedergegeben. In der vorliegenden Edition werden frühere Editionen jeweils in den Quellenbeschreibungen ausgewiesen. Nicht berücksichtigt wurden Publikationen, in denen die Texte lediglich paraphrasiert oder stark normalisiert abgedruckt sind.

3Kanzlei der Stadt Winterthur

Über die frühe Kanzleipraxis und das Kanzleipersonal in Winterthur lassen sich kaum Aussagen treffen. Seit 1290 wirkte ein namentlich nicht bekannter Schreiber in der Stadt, der ein charakteristisches Urkundenformular entwickelte und die 1264 in lateinischer Sprache verfasste Rechtsaufzeichnung Graf Rudolfs von Habsburg ins Deutsche übersetzte.96 Dieses Formular mit der singulären Datierung nach «Romer steuͤr jare» wurde bis 1320 verwendet, auch bei Urkunden, die ausserhalb der Stadt ausgefertigt wurden.97 Die Winterthurer Stadtschreiber konnten private Aufträge annehmen und amtierten zeitweise als Landschreiber im Enneramt der Landvogtei Kyburg.98 Über die Stadtschreiber des 14. Jahrhunderts ist wenig bekannt, bei manchen sind die Namen überliefert.99 Ab der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts wird die Identifizierung der Schreiberhände durch individuellere Schriften und direkte Nachweise wie Namensnennung, beispielsweise bei Notariatsinstrumenten, leichter. Anfang des 15. Jahrhunderts ist Werner Zehnder (Decimatoris) aus Pfullendorf für einige Jahre als Stadtschreiber belegt, bevor er in die Dienste des Abts von St. Gallen trat.100 Zunächst als Unterschreiber («subscriba»)101, dann als Zehnders Nachfolger fungierte Jodok Berger (1410-1444). Mehrere Jahre bekleidete Hans Engelfried (1447-1468) das Amt, dann wurde er des Geheimnisverrats überführt und abgesetzt.102 Auf ihn folgte Georg Bappus aus Feldkirch (1468-1481).103 Vergleichsweise kurz in städtischen Diensten blieb Johannes Wügerli (1481-1483), ein «stattkind». Er schied im Streit aus dem Amt und wanderte nach Rottweil aus.104 Ihn ersetzte Konrad Landenberg (1483-1513),105 dessen Vater um die Mitte des 15. Jahrhunderts nach Winterthur gezogen war und später in den Grossen Rat gewählt wurde.106 Unter ihm scheint vorübergehend der Wechsel vom Weihnachtsstil mit dem Jahresanfang 25. Dezember zum Circumcisionsstil mit dem Jahresanfang 1. Januar vollzogen worden zu sein (SSRQ ZH NF I/2/1 148-1). Nach 30 Jahren löste ihn sein Sohn Josua Landenberg als Stadtschreiber ab.107 Einige Jahre nach Josua Landenbergs Tod im Jahr 1522 stellte sich heraus, dass er sich konspirativen Kreisen angeschlossen hatte, die aus dem Söldnerwesen Profit schlagen wollten.108 Seine Nachfolge trat Gebhard Hegner (1522-1537) an, der ursprünglich zum Schultheissen gewählt worden war und dann dieses Amt aufgab, um Stadtschreiber zu werden.109 Bei Abwesenheit liess er sich von seinem Sohn und späteren Nachfolger Christoph Hegner (1538-1555) vertreten.110 Andere temporäre Vertreter der Stadtschreiber lassen sich meist nicht identifizieren. Christoph Hegners Amtszeit endete vermutlich aufgrund einer psychischen Erkrankung, in deren Verlauf man ihn in Verwahrung nahm.111
Bestimmte Rechtsakte bedurften der Schriftform, beispielsweise Todesurteile112 und Handänderung von Liegenschaften.113 Der Stadtschreiber musste alle Urkunden, die aufgrund eines Gerichtsurteils ausgefertigt wurden, im Ratsbuch vermerken.114 Auch nicht verbriefte Urteile wurden registriert.115 Pfandgeschäfte wurden je nach Art der Absicherung und Zahlungsfrist in das Ratsbuch oder das Gerichtsbuch eingetragen.116 Das erste erhaltene Ratsbuch117 der Stadt Winterthur (STAW B 2/1) wurde 1405 begonnen und bis 1460 fortgeführt. Es enthält die Landgerichtsordnung von 1406 (fol. 10r), einzelne Ratsbeschlüsse (fol. 10v, 12r, 17v, 42v, 45r, 50r, 58r, 61v, 64v, 69r, 71v, 74r, 79v, 86r, 89v, 90r, 92r, 96r, 108r, 110v, 118v-119v, 124r), den Gerichtseid der Juden (fol. 51r, 99v), Listen der Verbrauchssteuertarife (fol. 128v) und der von Bürgern und auch Bürgerinnen zu stellenden Kriegsausrüstung (fol. 2r-3v), Ämterverzeichnisse, Abrechnungen sowie Vermerke zu städtischen Kreditaufnahmen und Quittungen, zu Bürgeraufnahmen und Bürgerrechtsaufgaben, zu Urfehden, Urteilssprüchen und Vereinbarungen mit Einzelpersonen. Abgesehen von den Streichungen erledigter Abrechnungen und Ergänzungen bei den Ämterverzeichnissen ist das Schriftbild sehr sauber. Vereinzelt stösst man auf Schreibernotizen wie «Item denk ze schriben von Hans Modrers wegen», was sich vermutlich auf eine Urfehdeerklärung bezieht (fol. 60v-61r). Einträge zur Zivilgerichtsbarkeit, aber auch Verträge und Abmachungen des Rats mit einzelnen Personen sowie einige Verordnungen enthalten drei schmale Hefte, die sogenannten Ratsmanuale, die für den Zeitraum von 1442 bis 1464 überliefert sind (STAW B 2a/1, B 2a/2, B 2a/3).
Stadtschreiber Georg Bappus legte am 12. September 1468 einen Kopialband an (STAW B 2/2). Auf den ersten Seiten findet sich die Abschrift der Rechtsaufzeichnung von 1297 in der Version von 1430 (fol. 1r-6r). Es folgen eine Schilderung der Belagerung der Stadt durch die eidgenössischen Orte im Jahr 1460 und der Stiftung einer Wallfahrt (fol. 6v-7r), Ratsbeschlüsse zur Begehung von Feiertagen und zur Verleihung von Pfründen (fol. 7r-v), Vorschriften zur Waldnutzung (fol. 8r-9r), die Weberordnung (fol. 9v-10v), die Statuten der Bruderschaft der Schmiede von 1462 (fol. 11r-v), eine Steuerordnung aus demselben Jahr (fol. 11v), der den Zürchern zu leistende Eid (fol. 12r) sowie Einträge zu Bürgerrechtsverträgen mit Niederadeligen (fol. 12r-13r). Offenbar bestand ein Bedürfnis nach der Dokumentation hergebrachter Rechte infolge der Verpfändung Winterthurs an die Stadt Zürich im Jahr 1467.118 Die weiteren Eintragungen ab 1468, überwiegend in chronologischer Reihenfolge angeordnet und in Konzeptschrift gehalten, weisen hingegen ein ähnliches inhaltliches Spektrum auf wie im ersten Ratsbuch. Es handelt sich vor allem um Verordnungen und sonstige Ratsbeschlüsse, aber auch die Eidformeln der Amtleute (fol. 57v-61r), eine Abschrift der Rechtsaufzeichnung von 1497 (fol. 51r-53v), Zolltarife (fol. 62v-63r) sowie bilaterale Vereinbarungen mit Individuen und Institutionen. Bappus Nachfolger Johannes Wügerli und Konrad Landenberg hielten zudem ihre Anstellungsbedingungen fest (fol. 32r, 35r-36v). In den 1530er Jahren wurden nur noch wenige Einträge vorgenommen, vermutlich weil Stadtschreiber Gebhard Hegner einen neuen Kopial- und Satzungsband anlegte. 1614 wurde der Band noch einmal kurzfristig in Gebrauch genommen, um Ratssitzungen und die Besetzung von Ämtern zu protokollieren (fol. 76r-78r).
Wesentlich umfangreicher ist der Band mit Einträgen vor allem zu Rechtsgeschäften und Gerichtsverfahren vor dem Rat oder dem Gericht, die 1468 einsetzen und in der nicht sehr leserlichen Konzeptschrift des Stadtschreibers Georg Bappus abgefasst sind (STAW B 2/3). Sofern Urkunden ausgefertigt wurden, vermerkte er am Rand «littera facta est». Darüber hinaus hielt er Urfehden, Bussen, Bürgeraufnahmen, Abzugsvereinbarungen oder Geleitzusagen fest. Eingetragen wurden ferner die festgesetzten Weinpreise und Ämterbesetzungen. Vereinzelt enthält der Band Brief- und Urkundenkonzepte sowie Ratsbeschlüsse, die zum Teil auch im Ratsbuch STAW B 2/2 zu finden sind. Mitunter notierte Bappus seine Aufträge («schrib dem apt von Peterhusen», S. 107; «mach zedel amptlu̍ten», S. 415) oder nahm Federproben vor («In nomine domini amen» mit verzierter Initiale, S. 316), was den informellen Charakter der Aufzeichnungen unterstreicht. Sein Nachfolger Johannes Wügerli setzte sie in gleicher Weise bis 1483 fort. Stadtschreiber Konrad Landenberg folgte dem Beispiel seiner Vorgänger (STAW B 2/5 ab 1483, B 2/6 ab 1496 und B 2/7 ab 1510). Die Ausfertigung von Urkunden markierte er mit einem Kürzel für «scripsi». Josua Landenberg führte die Aufzeichnungen von 1513 an bis zum Ende seiner Amtszeit im Jahr 1522 weiter. Der Rest des Bandes STAW B 2/7 enthält Ämterverzeichnisse bis zum Jahr 1560 sowie Aushebungslisten für militärische Einsätze.
Josua Landenberg legte am 21. Mai 1520 ein «urtail buͦch» für Zivilprozesse an (STAW B 2/8). Er und seine Nachfolger Gebhard und Christoph Hegner nutzten es jedoch auch für andere Aufzeichnungen, beispielsweise die Rechte der Taverne in Hettlingen (S. 29), Verzeichnisse der städtischen Amtleute, die Festlegung des Weinpreises, Bürgeraufnahmen und Bürgerrechtsaufgaben sowie einzelne Ratsbeschlüsse. Von der Mitte des 16. Jahrhunderts an wurden auch Entscheide in Strafverfahren und Urfehdeerklärungen in den Band notiert, der bis 1628 in Gebrauch blieb. Später wurden jedoch kaum mehr Urteile eingetragen, sondern zunehmend normative Texte wie die Vorschriften für den Weinverkauf von 1579 (S. 365), die Schererordnung (S. 413-416), die Metzgerordnung von 1591 (S. 416-420) sowie die Wirteordnung von 1590 (S. 445-449). Ein explizites «gerichts buͦch» wurde am 10. Mai 1530 begonnen und bis Ende des 18. Jahrhunderts fortgeführt (STAW B 5/1). Der erste Teil des Bandes enthält Verordnungen. Im zweiten Teil folgen Einträge von Zahlungsverbindlichkeiten und Pfändungen, die bis zum Ende des 16. Jahrhunderts reichen, in späterer Zeit wurden lediglich die Namen der Richter vermerkt. In seinem letzten Lebens- und Amtsjahr, am 23. Mai 1537, legte Gebhard Hegner einen eigenen Band an, um Rechtsgeschäfte, Gerichtsurteile, Bürgeraufnahmen, Quittungen, Weinpreise und vereinzelt Ratsbeschlüsse zu notieren (STAW B 2/10). Sein Sohn Christoph setzte den Band von 1538 bis 1552 fort. Bei der Ausfertigung von Urkunden konnten Vater und Sohn Hegner auf ihre Formularsammlungen zurückgreifen (STAW B 3a/1, B 3a/1a).
Wie er in seiner an den Schultheissen, den Kleinen und den Grossen Rat von Winterthur adressierten Vorrede erläuterte,119 hatte Stadtschreiber Gebhard Hegner die Freiheitsbriefe, Stadtrechte, Satzungen und Rechtsaufzeichnungen in grosser Unordnung vorgefunden. Aus diesem Grund stellte er eine Sammlung zentraler Dokumente zusammen. Dieser Kopial- und Satzungsband ist bis auf ein Fragment, das ihm vermutlich zuzuordnen ist (STAW AA 4/3),120 nicht im Original, sondern nur in einer Abschrift aus der Mitte des 18. Jahrhunderts überliefert (Diplomata Vitodurana, winbib Ms. Fol. 27). Angefertigt wurde sie von dem Winterthurer Gerbermeister und Ratsherrn Johann Jakob Goldschmid (1715-1769), der eine umfangreiche Materialsammlung zur Stadtgeschichte zusammentrug.121 Die darin enthaltenen Aufzeichnungen umfassen den Zeitraum von 1180 bis 1738, somit hatten Hegners Nachfolger den Band fortgeführt. Bedingt durch diese Überlieferungssituation lassen sich undatierte Einträge nicht mehr anhand der Schrift zeitlich einordnen. Goldschmid unterliefen mitunter Lesefehler, so dass die Datierung der Vorrede Hegners auf den 3. September 1535 nicht zweifelsfrei gesichert ist. Goldschmid notierte neben der Datumszeile «Datum den dritten tag des monats september anno domini xcc xxxv» die Jahreszahl 1535. Statt des hochgestellten «v» könnte in der Vorlage ein hochgestelltes «o» für «tricesimo» gestanden haben, so dass Hegners Band bereits ins Jahr 1530 zu datieren wäre.
Ähnliche Zierelemente wie das Fragment STAW AA 4/3, mit roter Tinte unterstrichene Überschriften und nachgezogene Initialen, jedoch sparsamer verwendet, weisen die Seiten in einem Satzungsbuch der Gemeinde Elgg mit Auszügen aus dem Satzungsbuch der Stadt Winterthur auf, die 1534 übermittelt worden waren, wie in einem Vermerk erläutert wird (ZGA Elgg IV A 3a, fol. 119r). Die Schrift ähnelt derjenigen Christoph Hegners, der zu Beginn seiner Tätigkeit manche charakteristischen Schreibweisen und Buchstabenformen seines Vaters nachahmte. Auch in späterer Zeit erhielt die Gemeinde Abschriften «uß der statt Winterthur buͦch», die in den Elgger Band aufgenommen wurden.
Die Formeln der Amtseide, die in dieser Edition wiedergegeben werden, sind den Ratsbüchern entnommen, da die ältesten überlieferten Eidbücher der Stadt Winterthur erst aus dem 17. Jahrhundert stammen. Das erste Eidbuch wurde nach dem 6. Mai 1625 erstellt (winbib Ms. Fol. 241, fol. 32v). Der Eid des Amtmanns der 1629 erworbenen Herrschaft Pfungen122 ist darin noch nicht enthalten. Einem Vermerk auf der ersten Seite zufolge stammt der Band aus dem Nachlass des Politikers und Schriftstellers Ulrich Hegner (1759-1840).123 Das zweite Eidbuch wurde gegen Ende des 17. Jahrhunderts angelegt (STAW B 3a/10). Aus späterer Zeit liegen weitere Eidbücher vor (STAW B 3a/11, B 3a/12, B 3a/13).
Von den wichtigsten Rechtsaufzeichnungen, Privilegien und Satzungen der Stadt Winterthur wurden immer wieder Abschriften angefertigt. 1629 legte der Winterthurer Richter und spätere Schultheiss Hans Konrad Künzli einen Sammelband an, der bis Anfang des 18. Jahrhunderts fortgeführt wurde und neben Abschriften von Urkunden und Ordnungen auch chronikalische Aufzeichnungen, Abrechnungen und Ämterbeschreibungen enthält (winbib Ms. Fol. 49).124 Um 1667 wurden die Abschriften der städtischen Privilegien samt der in Zürich aufbewahrten Dokumente über den Konflikt um das Privileg Karls V. in einem Band vereinigt (STAW B 1/32). Am 13. September 1667 übergaben die Winterthurer der Stadt Zürich Abschriften ihrer Freiheitsbriefe.125 Damals war es zwischen beiden Städten zu Differenzen gekommen, weil die Zürcher eine Delegation zur Abnahme der Huldigung nach Winterthur entsenden wollten, was zu Unmut innerhalb der dortigen Bürgerschaft führte. Zehn Jahre später einigten sich beide Seiten auf den Kompromiss, dass die Vereidigung der Bürger von Winterthur in Gegenwart des in der Stadt ansässigen Zürcher Amtmanns, der die Klostergüter im Umland verwaltete, stattfinden sollte.126 Rund fünfzig Jahre später kam es zu erneuten Auseinandersetzungen, als die Zürcher die Fabrikation von Textilien in Winterthur beschränkten.127 Wiederum reichten die Winterthurer Abschriften ihrer Privilegien ein, die ihren Standpunkt stützen sollten.128 Die Zürcher legten ihrerseits Sammlungen zu den Rechtsverhältnissen in ihrem Herrschaftsgebiet an (zu Winterthur: StAZH B III 65 aus der Mitte des 16. Jahrhunderts und StAZH B III 90 von 1677). Im 18. Jahrhundert entstanden vor allem aus historisch-wissenschaftlichem Interesse eine Reihe von Kopialbüchern, beispielsweise das sogenannte Corpus Werdmüllerianum des Zürcher Stadtschreibers Christoph Friedrich Werdmüller (zu Winterthur: StAZH B I 255), die Urkundensammlungen des Pfarrers von Pfungen Johann Jakob Meyer129 (winbib Ms. Fol. 2, Ms. Fol. 4 und Ms. Fol. 5) und des Winterthurer Apothekers und Ratsherrn Hans Ulrich Künzli130 (winbib Ms. Fol. 50), die nach Themen zusammengestellten Bände der Winterthurer Freiheitsbriefe (STAW B 1/1), der bilateralen Verträge (STAW B 1/3) und der kirchlichen Stiftungen (STAW B 1/5 und B 1/6) oder die sogenannten Stadtbücher mit Abschriften von Ratsbeschlüssen und Ämterbeschreibungen (STAW B 2b/1 bis B 2b/4). Mit Ausnahme von Goldschmids Diplomata Vitodurana, die auf Gebhards Hegners Aufzeichnungen zurückgehen, wurden in der vorliegenden Edition nur in Einzelfällen seit dem 18. Jahrhundert angefertigte Abschriften als Sekundärüberlieferung hinzugezogen und nachgewiesen, da mit fortschreitender zeitlicher Distanz zur Vorlage eine Abnahme der Qualität kopialer Überlieferung zu konstatieren ist.

4Editionsgrundsätze und Transkriptionsrichtlinien

Die vorliegende Edition folgt den Editionsgrundsätzen und Transkriptionsrichtlinien der Rechtsquellenstiftung. Für die edierten Quellen diente jeweils die beste Überlieferung als Grundlage, in der Regel das Original oder die älteste vollständige Textfassung. Die zeitliche Nähe weiterer Überlieferungen (Mehrfachausfertigungen, Entwürfe oder Abschriften) zur Vorlage und die inhaltliche Relevanz wurden als Kriterien für die Auszeichnung von Textvarianten herangezogen. Zugunsten der Übersichtlichkeit des textkritischen Apparats wurde darauf verzichtet, Abweichungen in fehlerhaften Abschriften des 16., 17. und 18. Jahrhunderts auszuweisen.
Bei Schreibereigenheiten, die vor allem die Konzeptschrift betreffen und zum Teil nur temporär auftreten und deren vorlagengetreue Wiedergabe die Textverständlichkeit beeinträchtigen würde, wurden folgende Normalisierungen vorgenommen: Die Bögen, die Stadtschreiber Georg Bappus in seiner Konzeptschrift am Wortende an die Schäfte setzte, ohne dass eine systematische Unterscheidung von Zierstrichen und Kürzungsstrichen erkennbar wäre, wurden in Zweifelsfällen ignoriert. Bei Verdopplung des Konsonanten «n» finden sich bei Johannes Wügerli oft drei statt vier Hasten. In diesen Fällen wurde «nn» transkribiert. Die Vokale «a», «e» und «o», die Konrad Landenberg mit einem Zeichen markierte, das einem liegenden Majuskel-Sigma ähnelt, wurden in der Transkription mit einem Makron versehen, ebenso wurde bei den Vokalen «e» und «o» verfahren, über die der Schreiber zwei Punkte gesetzt hat. Alternativ für den Diphthong «au» verwendete Konrad Landenberg die Schreibung «ä», die nach ihrem Lautwert mit «aͧ» wiedergegeben wird. Die nur in seiner Konzeptschrift vorkommenden Doppelstriche über dem Vokal «u» wurden ignoriert. In Kombinationen von «ze» und Infinitiv sind die Wortabstände oft so gering, dass nicht zweifelsfrei zwischen Zusammen- und Getrenntschreibung unterschieden werden kann. Aus Gründen der Einheitlichkeit und Lesbarkeit des Textes wird in der Transkription die Getrenntschreibung angewandt. Bei Josua Landenberg stehen Bögen über dem Buchstaben «u», bei Gebhard Hegner Doppelstriche über den Buchstaben «u» und «v» und bei Christoph Hegner über dem Buchstaben «u», ohne dass jeweils eine Unterscheidung zwischen Distinktionszeichen und diakritischen Zeichen ersichtlich wäre. Zur besseren Lesbarkeit der Texte wurden bei der Transkription die Laute «u» und «ü» gemäss Standarddeutsch normalisiert. Editorische Eingriffe bei einmalig vorkommenden oder unbekannten Schreibern werden im jeweiligen Kommentar vermerkt.

Notes

    1. SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 1.
    2. Windler 2014, S. 47-63.
    3. SSRQ ZH NF I/2/1 2-1.
    4. Windler 2014, S. 63-64; Kläui 1964a, S. 42-43.
    5. SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 4, SSRQ ZH NF I/2/1 13-1.
    6. SSRQ ZH NF I/2/1 5-1.
    7. SSRQ ZH NF I/2/1 7-1, 170, 260.
    8. Weymuth 1967, S. 77; Ganz 1958, S. 262, 268-269; vgl. Habsburgisches Urbar, Bd. 1, S. 324-328.
    9. StAZH A 155.1, Nr. 113.
    10. Vgl. StAZH A 131.1, Nr. 12.
    11. SSRQ ZH NF I/2/1 74-1. Ausdehnung und Erweiterung des Friedkreises veranschaulicht die Karte bei Niederhäuser 2014, S. 116.
    12. SSRQ ZH NF I/2/1 15-1, 34, 39, 48, 53, 63, 129, 278.
    13. SSRQ ZH NF I/2/1 41-1, 175.
    14. SSRQ ZH NF I/2/1 78-1, 86, 141, 166, 266, 267.
    15. SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 140, 179, 272.
    16. SSRQ ZH NF I/2/1 8-1, 14, 21, 26, 32, 37, 54, 57, 58, 71, 100, 104, 112, 132, 149, 155, 162, 176, 177, 184, 205, 208, 213, 220, 227, 235, 238, 246, 257, 258, 261, 279, 284, 285, 287.
    17. SSRQ ZH NF I/2/1 9-1, 12, 51, 61, 67, 70, 73, 87, 88, 101, 110, 144, 154, 155, 161, 166, 171, 194, 196, 222, 228, 253, 271, 273, 274, 275, 281, 289, 295, 296.
    18. SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 50, 59, 81, 95, 116, 137, 142, 146, 159, 189, 204, 223, 244, 245, 268, 276, 277, 297, 300.
    19. SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 36, SSRQ ZH NF I/2/1 76-1, SSRQ ZH NF I/2/1 89-1, SSRQ ZH NF I/2/1 102-1, SSRQ ZH NF I/2/1 106-1, SSRQ ZH NF I/2/1 109-1, SSRQ ZH NF I/2/1 111-1, SSRQ ZH NF I/2/1 117-1, SSRQ ZH NF I/2/1 131-1, SSRQ ZH NF I/2/1 133-1, SSRQ ZH NF I/2/1 134-1, SSRQ ZH NF I/2/1 138-1, SSRQ ZH NF I/2/1 157-1, SSRQ ZH NF I/2/1 174-1, SSRQ ZH NF I/2/1 185-1, SSRQ ZH NF I/2/1 186-1, SSRQ ZH NF I/2/1 188-1, SSRQ ZH NF I/2/1 191-1, SSRQ ZH NF I/2/1 201-1, SSRQ ZH NF I/2/1 203-1, SSRQ ZH NF I/2/1 225-1, SSRQ ZH NF I/2/1 234-1, SSRQ ZH NF I/2/1 248-1, SSRQ ZH NF I/2/1 259-1, SSRQ ZH NF I/2/1 262-1, SSRQ ZH NF I/2/1 263-1, SSRQ ZH NF I/2/1 264-1, SSRQ ZH NF I/2/1 270-1, SSRQ ZH NF I/2/1 293-1, SSRQ ZH NF I/2/1 294-1.
    20. SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 11, 198, 211.
    21. SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 95, 118, 124, 168, 183, 187, 202, 221, 229, 236, 244.
    22. SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 10, SSRQ ZH NF I/2/1 27-1, SSRQ ZH NF I/2/1 30-1, SSRQ ZH NF I/2/1 33-1, SSRQ ZH NF I/2/1 66-1, SSRQ ZH NF I/2/1 75-1, SSRQ ZH NF I/2/1 119-1, SSRQ ZH NF I/2/1 130-1, SSRQ ZH NF I/2/1 145-1, SSRQ ZH NF I/2/1 156-1, SSRQ ZH NF I/2/1 182-1, SSRQ ZH NF I/2/1 192-1, SSRQ ZH NF I/2/1 200-1, SSRQ ZH NF I/2/1 217-1, SSRQ ZH NF I/2/1 232-1, SSRQ ZH NF I/2/1 237-1, SSRQ ZH NF I/2/1 241-1.
    23. SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 150, 212.
    24. SSRQ ZH NF I/2/1 31-1.
    25. SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 31.
    26. SSRQ ZH NF I/2/1 40-1.
    27. SSRQ ZH NF I/2/1 47-1.
    28. SSRQ ZH NF I/2/1 65-1, 68.
    29. SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 72, 74.
    30. SSRQ ZH NF I/2/1 90-1, 91.
    31. Niederhäuser 2005; Niederhäuser 1996a, S. 155-160.
    32. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/3, Einleitung, Abschnitt 1.
    33. SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 216 (Solddienstverbot), SSRQ ZH NF I/2/1 256-1 (Sittenmandat), SSRQ ZH NF I/2/1 291-1 (Feiertagsregelung).
    34. SSRQ ZH NF I/2/1 92-1.
    35. SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 205, 235.
    36. SSRQ ZH NF I/2/1 161-1, 195, 274.
    37. SSRQ ZH NF I/2/1 299-1.
    38. Leonhard 2014, S. 198-199.
    39. SSRQ ZH NF I/2/1 199-1.
    40. SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 290.
    41. SSRQ ZH NF I/2/1 298-1.
    42. SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 165.
    43. SSRQ ZH NF I/2/1 38-1, 79, 99, 105, 160, 239, 240, 265, 282.
    44. SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 231.
    45. SSRQ ZH NF I/2/1 113-1.
    46. SSRQ ZH NF I/2/1 97-1.
    47. SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 64.
    48. SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 269, 288.
    49. SSRQ ZH NF I/2/1 107-1, 162, 207, 220, 227, 246, 279, 287.
    50. SSRQ ZH NF I/2/1 15-1, 20, 45.
    51. Windler 2014, S. 28-33, 38-45, 50-56.
    52. SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 1.
    53. SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 123.
    54. SSRQ ZH NF I/2/1 30-1.
    55. SSRQ ZH NF I/2/1 54-1, 103, 156, 192, 217.
    56. SSRQ ZH NF I/2/1 77-1.
    57. SSRQ ZH NF I/2/1 182-1.
    58. SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 66.
    59. SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 130, 192, 217; vgl. Niederhäuser 2020, S. 28-31.
    60. SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 3, SSRQ ZH NF I/2/1 10-1, SSRQ ZH NF I/2/1 25-1, SSRQ ZH NF I/2/1 206-1; vgl. Niederhäuser 2020, S. 32-34.
    61. Niederhäuser 2020, S. 103-104.
    62. SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 232.
    63. SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 233, 236, 237, 241; vgl. Niederhäuser 2020, S. 91-97.
    64. SSRQ ZH NF I/2/1 249-1, 250, 251, 252.
    65. UBSG, Bd. 2, Nr. 655, 713, 757; vgl. Kläui 1985, S. 16, 29-36, 117-123.
    66. Burlet 2015, S. 66-68.
    67. UBZH, Bd. 2, Nr. 553, 555, 556; Habsburgisches Urbar, Bd. 2/I, S. 38-39, 42; SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 4; UBZH, Bd. 11, Nr. 4099.
    68. Habsburgisches Urbar, Bd. 2/I, S. 474, 484-485, 494, 497, 512; SSRQ ZH NF I/2/1 43-1, 44, 58; vgl. Kläui 1985, S. 51-52, 60-61.
    69. Kläui 1985, S. 75-78, 98-101.
    70. SSRQ ZH NF I/2/1 65-1.
    71. SSRQ ZH NF I/2/1 68-1.
    72. SSRQ ZH NF I/2/1 72-1.
    73. Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/2, S. 225-226, Nr. 143; vgl. Kläui 1985, S. 81-82.
    74. SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 155, 161, 171.
    75. SSRQ ZH NF I/2/1 274-1, 280; vgl. Kläui 1985, S. 83-90.
    76. SSRQ ZH NF I/2/1 121-1.
    77. Leonhard 2014, S. 198-200.
    78. SSRQ ZH NF I/2/1 280-1.
    79. Vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 142-1, 155, 171.
    80. Zu den Kompetenzen vgl. Häberle 1985, S. 145-150, 167-169.
    81. SSRQ ZH NF I/2/1 114-1, 139; vgl. Kläui 1985, S. 106-107.
    82. SSRQ ZH NF I/2/1 230-1.
    83. SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 43; vgl. Kläui 1985, S. 72-75; Häberle 1985, S. 284-287.
    84. SSRQ ZH NF I/2/1 58-1, 149; vgl. Kläui 1985, S. 115-117.
    85. SSRQ ZH NF I/2/1 148-1.
    86. Vgl. Kläui 1985, S. 101-103, 115-117.
    87. SSRQ ZH NF I/2/1 195-1, 197, 209.
    88. SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 96; vgl. Kläui 1985, S. 103-105.
    89. SSRQ ZH NF I/2/1 226-1.
    90. SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 44; vgl. Kläui 1985, S. 114-115, 128-129; Häberle 1985, S. 208-210.
    91. SSRQ ZH NF I/2/1 57-1, 226, 255, 292; vgl. Kläui 1985, S. 113, 117-135; Häberle 1985, S. 190-191.
    92. SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 89.
    93. SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 201.
    94. SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 244, 270.
    95. Rozycki 1946, S. 35. In der Sammlung Winterthur in den Winterthurer Bibliotheken befinden sich einige Bände solcher Provenienzen wie das Wappenbuch der Herrenstube (winbib Ms. Fol. 138), Jahresrechnungen und Inventare der Rebleutestube (winbib Ms. Fol. 203, Ms. Fol. 204, Ms. Quart 99), Zunftbücher der Oberstube aus dem 17. und 18. Jahrhundert (winbib Ms. Quart 32, Ms. Quart 33, Ms. Quart 34, Ms. Quart 35), Bände mit Handwerksordnungen und Protokollen der Versammlungen der Hafner (winbib Ms. Quart 181, Ms. Quart 182), Färber (winbib Ms. Quart 210, Ms. Quart 211), Weissgerber (winbib Ms. Octav 187) und Maler (winbib Ms. Octav 388) seit dem 17. Jahrhundert.
    96. SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 7.
    97. UBZH, Bd. 9, Nr. 3654.
    98. Vgl. SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 219; STAW AA 7/5; StAZH A 131.13, Nr. 102.
    99. Burger 1960, S. 346.
    100. Schuler 1987, Nr. 1546.
    101. STAW URK 440.
    102. STAW URK 1170b.
    103. Zu Stadtschreiber Georg Bappus vgl. das Empfehlungsschreiben vom 15. August 1468 (STAW URK 1171a). Zuvor war er Substitut in der Kanzlei des Abts von St. Gallen (STAW B 2/3, S. 98).
    104. STAW URK 1559; vgl. Schuler 1987, Nr. 1536.
    105. Schuler 1987, Nr. 758.
    106. Hauser 1912a, S. 124-126.
    107. Schuler 1987, Nr. 757.
    108. Hauser 1898, S. 25-37; vgl. STAW URK 2163.
    109. Niederhäuser 2014, S. 133.
    110. SSRQ ZH NF I/2/1 278-1.
    111. StAZH B IV 19, fol. 125v.
    112. SSRQ ZH NF I/2/1 67-1.
    113. SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 257.
    114. SSRQ ZH NF I/2/1 132-1.
    115. SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 219.
    116. SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 176.
    117. Für die Bände der Serie STAW B 2 hat sich die Bezeichnung «Ratsprotokolle» etabliert. Sie weisen die von Wanner 2007, S. 370-373, beschriebenen Strukturmerkmale auf und enthalten in chronologischer Abfolge Einträge zu Geschäften, die vor dem Rat verhandelt wurden. Die für die Edition herangezogenen Bände dieser Reihe unterscheiden sich jedoch in ihrer ursprünglichen Funktion, entsprechend lauteten die zeitgenössischen Begriffe «ratz buͦch» (STAW B 2/1, fol. 10r, 108r) respektive «urtail buͦch» (STAW B 2/8, S. 1). Die Agenden einzelner Ratssitzungen lassen sich anhand der Aufzeichnungen nicht rekonstruieren.
    118. Niederhäuser 2014, S. 100-101.
    119. Ediert bei Hafner 1879–1880, Teil 1, S. 12-13.
    120. Bei dem Fragment handelt es sich um die Seiten fol. 451r-459v mit Eidformeln vom Amtleuten. Es lassen sich mehrere Hände unterscheiden. Diese Eidformeln sind nicht in Goldschmids Abschrift enthalten, vermutlich waren die Seiten schon vorher dem Band entnommen worden.
    121. Hafner 1879–1880, Teil 2, S. 16-23.
    122. Leonhard 2014, S. 198.
    123. HLS, Hegner, Ulrich.
    124. Hafner 1879–1880, Teil 2, S. 10.
    125. StAZH A 155.1, Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 14, 16, 19, 20, 21, 22, 23, 26, 28, 31; vgl. StAZH B III 90, S. 337.
    126. Leonhard 2014, S. 193-197.
    127. Leonhard 2014, S. 197-198, 233-234.
    128. StAZH A 155.1, Nr. 15, 17, 18, 24, 25, 27, 29, 32.
    129. Hafner 1879–1880, Teil 2, S. 25-33.
    130. Hafner 1879–1880, Teil 2, S. 11-12.