SSRQ ZH NF I/2/1 97-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, da Bettina Fürderer
Citazione: SSRQ ZH NF I/2/1 97-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Aufnahme der Juden Moses und Isaak mit ihren Familien in das Bürgerrecht der Stadt Winterthur
1469 ottobre 13.
Descrizione della fonte
- Collocazione: STAW URK 1197
- Data di origine: 1469 ottobre 13 Tradizione: Original
- Supporto alla scrittura: Pergament
- Formato l × a (cm): 60.0 × 36.0 (Plica: 5.0 cm)
- 1 sigillo:
- Rat der Stadt WinterthurOrganizzazione: , cera, rotonda, pendente da una stricia di pergamena, ben conservato
- Lingua: tedesco
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Teiledition
- Niederhäuser 2006, S. 14
Commento
Juden und JüdinnenOrganizzazione: wurden in das Bürgerrecht der Städte aufgenommen, doch räumte man ihnen nicht dieselben Rechte ein wie ihren christlichen Mitbürgern und Mitbürgerinnen. So waren sie beispielsweise von Wahlen ausgeschlossen, ihre Erwerbsfähigkeit war eingeschränkt. Ihre Bürgerrechtsverträge waren in der Regel befristet. Ihnen wurde Schutz zugesagt, ein fixer Steuerbetrag auferlegt und die Konzession für die Kreditvergabe an Einheimische und an Auswärtige zu bestimmten Konditionen erteilt. Ergänzend regelte man Fragen der Rechtsprechung, schrieb vor, wo sie sich ansiedeln durften und welche Abzeichen sie tragen mussten, oder stellte die Ausübung des Kults sowie die Versorgung mit Fleisch sicher, vgl. hierzu Isenmann 2012, S. 155-157; Gilomen 2009, S. 12-22; Gilomen 2009a, S. 202-207; Willoweit 2003, S. 2174-2187; Dilcher 1991, S. 22-26.
Die Bestimmungen des Vertrags der Stadt WinterthurLuogo: mit den Juden MosesPersona: und IsaakPersona: und ihren Familien orientieren sich an dem Abkommen mit EberlinPersona: von KonstanzLuogo: samt Frau und Kindern vom 20. Juni 1440, dem allerdings explizit das Wechselgeschäft untersagt wurde. Damals wurde der Steuerbetrag noch auf 10 Gulden veranschlagt (STAW AB 16/3; Edition: QZWG, Bd. 1, Nr. 1008). Auch wenn der RatOrganizzazione: im 15. und 16. Jahrhundert die Niederlassung von JudenOrganizzazione: in der Stadt zuliess, bildete sich keine jüdische Gemeinde in WinterthurLuogo: heraus, vgl. Niederhäuser 2006, S. 10-12; Niederhäuser 2005a, S. 102-107.
Testo editionale
Annotatione
- Gegen diese Auflagen verstiessen MosesPersona: und IsaakPersona: jedoch einige Jahre später. Sie wurden mit einer hohen Geldbusse belegt und der Stadt verwiesen. Zu diesem Fall und seinen Hintergründen vgl. Niederhäuser 2006, S. 15; Niederhäuser 2005a, S. 106; Niederhäuser 2001, S. 138-143. Zu derartigen Einschränkungen bei Pfandgeschäften vgl. Willoweit 2003, S. 2184; Kisch 1978a, S. 132-134.↩
- Vgl. die Eidformel der JudenOrganizzazione: in WinterthurLuogo: (SSRQ ZH NF I/2/1 46-1).↩
- JudenOrganizzazione: und LombardenOrganizzazione: genossen allgemein das Privileg, Hehlerware, die ihnen als Pfand gesetzt wurde, nur gegen Erstattung der Pfandsumme herausgeben zu müssen, vgl. Kisch 1978, S. 108-109, 126-128.↩
- So musste sich der Jude MärkliPersona: von RapperswilLuogo: 1442 verpflichten, seine Ansprüche an den WinterthurerLuogo: Bürger EberlinPersona: , den Juden, nur vor Schultheiss und Rat von WinterthurLuogo: Organizzazione: geltend zu machen. Weil er dies anfänglich verweigert hatte und seinen Kontrahenten vor ein jüdisches Gericht ziehen wollte, hatte man ihn in Haft genommen (STAW AG 95/1/1; STAW B 2/1, fol. 100r; Regest: QZWG, Bd. 1, Nr. 1032).↩
Regesto