SSRQ ZH NF I/2/1 263-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, da Bettina Fürderer
Citazione: SSRQ ZH NF I/2/1 263-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Bescheinigung des Schultheissen und Rats von Winterthur über die Vernichtung verdorbener Heringe
1533 marzo 21.
Descrizione della fonte
- Collocazione: STAW AF 79/1 (r)
- Data di origine: 1533 marzo 21 Tradizione: Entwurf (Einzelblatt)
- Supporto alla scrittura: Papier
- Formato l × a (cm): 33.0 × 18.0
- Lingua: tedesco
Altre tradizioni
- Collocazione: STAW B 4/2, fol. 58r (Eintrag 3)
- Data di origine: 1533 marzo 21 Tradizione: Entwurf
- Supporto alla scrittura: Papier
- Formato l × a (cm): 23.0 × 33.0
- Lingua: tedesco
Commento
Die städtische Obrigkeit führte die Marktaufsicht, liess die angebotenen Produkte, insbesondere Lebensmittel, kontrollieren und beanstandete Ware aus dem Verkehr ziehen, vgl. allgemein Isenmann 2012, S. 460-462, 467-468. Im konkreten Fall war offenbar eine Lieferung Heringe, die in KölnLuogo: begutachtet worden war, während des Transports verdorben. Mit der vorliegenden Bescheinigung konnte der WinterthurerLuogo: Bürger gegenüber seinem Zwischenhändler Anspruch auf Schadensersatz geltend machen. Einen derartigen Nachweis konnte ein WinterthurerLuogo: Ehepaar im Jahr 1530 nicht erbringen, als ein ZürcherLuogo: Bürger vor Schultheiss und RatOrganizzazione: auf Begleichung der Kaufsumme für 33 Pfund Schweinefleisch, das Pfund zu 4 Kreuzer, klagte. Das Ehepaar hatte die Hälfte des Fleischs verbraucht, dann festgestellt, dass es «pfinnig» war, und weigerte sich nun zu zahlen. Das Urteil ordnete die Bezahlung des bereits konsumierten Fleischs an, den Rest sollte der Metzger zurücknehmen (STAW AG 92/1/145).
Testo editionale
Annotatione
- Variante alternativa in STAW B 4/2, fol. 58r (Entwurf): pflichtenn.↩
- Corretto da: gezeichnet unnd gemerckt gwaͤsenn zuͦ einem koͤlschennLuogo: brannd, wie hie unnden.↩
- Omissione, completato con l'aiuto di STAW B 4/2, fol. 58r (Entwurf).↩
- Variante alternativa in STAW B 4/2, fol. 58r (Entwurf): anno 33.↩
- Zu den Fischbeschauern vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 109-1.↩
- Vermutlich wurde das Schreiben wegen dieser fehlerhaften Passage nicht ausgefertigt, so dass das angekündigte Siegel und die Zeichnung der Marke fehlen. Am linken Rand des Schreibens ist der Schluss eines rückseitig aufgezeichneten Urkundenkonzepts notiert.↩
- In KölnLuogo: , einem zentralen Umschlagplatz für den Heringshandel, kennzeichneten die sogenannten Heringsröder begutachtete Fässer mit einem Brandzeichen, dem sogenannten KölnerLuogo: Brand, vgl. Brill 1960, S. 46-49 und Abb. 4.↩
Regesto