SSRQ ZH NF I/2/1 257-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, by Bettina Fürderer
Citation: SSRQ ZH NF I/2/1 257-1
License: CC BY-NC-SA
Betreibungsordnung der Stadt Winterthur
1530 May 10.
Metadata
- Shelfmark: STAW B 5/1, S. 1-6
- Date of origin: 1530 May 10 Transmission: Aufzeichnung
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 21.0 × 32.0
- Language: German
Additional Filiations
- Shelfmark: winbib Ms. Fol. 27, S. 358-360
- Date of origin: mid 18. c. Transmission: Abschrift mit Ergänzungen
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 24.0 × 35.5
- Language: German
Comments
Die Betreibungsordnung der Stadt WinterthurPlace: ist auf den ersten Seiten des am 10. Mai 1530 angelegten «gerichts buͦch» eingetragen. Sie basiert auf den Artikeln 2.1 bis 2.10 des dritten Teils der Rechtsaufzeichnung in der Redaktion von 1497 (SSRQ ZH NF I/2/1 170-1). Die Artikel 11 bis 14 der vorliegenden Ordnung sind weder dort noch in der erneuerten Fassung des Stadtrechts von 1531 aufgeführt (SSRQ ZH NF I/2/1 260-1). Die Betreibungsordnung mit teils aus späterer Zeit stammenden Ergänzungen ist darüber hinaus im Kopial- und Satzungsbuch enthalten, das Stadtschreiber Gebhard HegnerPerson: anlegte und das nur mehr abschriftlich überliefert ist (winbib Ms. Fol. 27, S. 358-360).
Bereits die Rechtsaufzeichnung in der Redaktion von 1297 beinhaltet Bestimmungen über Schuldklagen. Bürger und Einwohner konnten Schuldner wegen säumiger Zins- oder Rentenzahlungen gerichtlich vorladen lassen. Beklagte, die weder bewegliche Güter noch Liegenschaften als Pfand einsetzen konnten, durften nicht festgenommen werden, sondern erhielten Zahlungsaufschub gewährt. Verantwortete sich ein Schuldner nicht vor Gericht, konnte ihn der Gläubiger entweder in Schuldhaft nehmen lassen, verbunden mit dem Zugriffsrecht auf dessen ausserhalb des Friedkreises gelegenen Besitz, oder durch den Schultheissen oder dessen Knecht pfänden lassen (SSRQ ZH NF I/2/1 7-1, Teil III, Artikel 3).
Einem Ratsbeschluss des Jahres 1520 zufolge sollten Kreditaufnahmen und Rentengeschäfte, die Grundstücke innerhalb des WinterthurerPlace: Friedkreises belasteten, künftig nur noch vor dem städtischen Gericht («vor miner herren stab») oder vor dem Schultheissen und RatOrganisation: getätigt werden (SSRQ ZH NF I/2/1 219-1, Artikel 9). Bereits eine Verordnung vom 22. Mai 1489 sah vor, dass ein Schuldner, der sich vor Gericht zur Bezahlung einer Summe verpflichtet hatte («umb gichtige schuld bezalung ze tuͦnd verheißt und das an stab gelopt»), nach Ablauf der vereinbarten Frist das Geld zahlen oder Pfänder stellen musste. Andernfalls sollte er bis zur Begleichung der Schulden wegen des gebrochenen Gelübdes in Turmhaft genommen und bestraft werden (STAW B 2/2, fol. 40v; STAW B 2/5, S. 363). Nach einem Ratsbeschluss von 1517 wurden Schuldner, die sich der gerichtlich angeordneten Pfändung widersetzten und ihrerseits gegen den Gläubiger klagen wollten, mit einem Bussgeld von 10 Schilling belegt. Erst nach Bezahlung der Ausstände sollten ihnen weitere gerichtliche Schritte vorbehalten sein (STAW B 2/7, S. 226).
Durch die Regulierung der Pfändung wollte die städtische Obrigkeit verhindern, dass Gläubiger ihre Ausstände aussergerichtlich eintrieben und dass Auseinandersetzungen um strittige Forderungen eskalierten, vgl. Schuster 2008, S. 47-51. Zum Betreibungsverfahren in ZürichPlace: vgl. Malamud/Sutter 1999, S. 91-110. Zu der Ursache von Schulden und der Art der Forderungen (unbezahlte Waren und Dienstleistungen, Mietschulden, Steuerschulden, offene Gebühren und Bussen) vgl. Schuster 2008, S. 40-44.
Edition Text
Ordnung und satzung, so von bedenn raͤthenOrganisation: von bezallung wagen der schulden, deßglichen von pfaͤnden und insatzungen verbrieffter schulden und koͤiffen waͤgen, wie das fürohin gehalten werden soll, angefangen, alls hernach stautt etcAbbreviationUnderlined
Notes
- Zum Verfahren der Versteigerung vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 261-1.↩
- Dieses Verfahren spiegelt ein Gerichtsurteil des Schultheissen und RatsOrganisation: vom 20. April 1523 wider. Nachdem der Schuldner unter Eid erklärt hatte, weder Geld zahlen noch ein Pfand stellen zu können, wurde er bis zur Bezahlung der Schulden der Stadt und des Friedkreises verwiesen und dem Gläubiger eingeräumt, den auswärtigen Besitz des Schuldners in Beschlag zu nehmen (STAW AG 92/1/73, S. 4-5).↩
- Ein Ratsbeschluss um 1440 beschränkte die Frist, in welcher der Schuldner Anspruch auf den Rückkauf des versteigerten Pfands hatte, auf das Ende der Fronmesse am Morgen des folgenden Tags. Dieselbe Frist wurde dem Meistbietenden eingeräumt, um das erworbene Pfand zu bezahlen, andernfalls musste er 3 Pfund Busse zahlen (STAW B 2/1, fol. 96r).↩
- Die Fassung der Betreibungsordnung in dem von Gebhard HegnerPerson: angelegten Kopial- und Satzungsbuch, das nur in einer späten Abschrift überliefert ist, erwähnt das Gericht nicht mehr. Die Fertigung soll vor dem Rat erfolgen und mit dem Siegel des Schultheissen rechtskräftig werden (winbib Ms. Fol. 27, S. 359).↩
- In der Fassung im erwähnten Kopial- und Satzungsbuch folgt ein Zusatz: «Und obgleichwohl die zeitharo ob dißem artikul nit gehalten, sonder gantz in vergeß geweßen, haben sich aber derßelben halber mgn hhAbbreviation, kleinOrganisation: und große räthOrganisation: , einhellig entschloßen, fürohin ob solchem steiff zuhalten, maßen sie dann die ihrigen hiermit darzu ermahnet haben wollen, also kein kauff, tausch noch anders, auch die versicherungen nit gültig sein sollen, sie seygend dann, wie verstanden, vor mgn hhAbbreviation, schultheiß und einem ehrsamen rathOrganisation: , ordenlicher weiß gefergget.» (winbib Ms. Fol. 27, S. 360).↩
- Diese Bestimmung geht auf einen Ratsbeschluss vom 30. Juni 1497 zurück (STAW B 2/6, S. 20).↩
- In der Fassung im erwähnten Kopial- und Satzungsbuch folgt ein Zusatz: «Wir habend auch gesetzt, daß alle zins und gülten, die seygind käuffig oder unwiderkäuffig ewige zins, so in auffrechter, redlicher kauffweiße verpfändet und verbrieffet sind, fürohin für ligend gut gehalten und geachtet sein sollen. Wer auch dem anderen sein eigen, das marchrecht hat, anspricht, er seye burger oder nit, der muß einem schultheiß und rathOrganisation: verbürgen drü Currency: 3 lb . Und mag er das eigen nit behalten, so muß er geben die sechs pfundCurrency: 6 lb , die er verbürget hat, wie obstat. Und soll auch niemand um dieselben eigen klagen, weder an geist- noch weltlichen grichten, dann vor einem schultheiß und rath zu WinterthurPlace: Organisation: . Es soll auch niemand über unser eigen urteill sprechen, dann der auch eigen hat.» (winbib Ms. Fol. 27, S. 360); vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 170-1, Teil III, Artikel 4.↩
- Im Rahmen der Erneuerung der Gerichtsordnung am 4. September 1577 wurden die Zeitangaben präzisiert: Die Richter hatten sich vom 1. September bis Ostern um 8 Uhr morgens und in den übrigen Monaten um 7 Uhr morgens im RathausPlace: einzufinden (STAW B 5/1, S. 13).↩
- Dieser Artikel fehlt in der Fassung im 1535 angelegten Kopial- und Satzungsbuch.↩
Regest