SSRQ ZH NF I/2/1 15-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, by Bettina Fürderer
Citation: SSRQ ZH NF I/2/1 15-1
License: CC BY-NC-SA
Beilegung eines innerstädtischen Konflikts in Winterthur durch Agnes von Ungarn
1342 August 9. Königsfelden
Metadata
- Shelfmark: STAW URK 83
- Date of origin: 1342 August 9 Transmission: Original
- Substrate: Pergament
- Format h × w (cm): 46.0 × 22.0 (Plica: 3.0 cm)
- 2 seals:
- Agnes von UngarnPerson: , wax with margin, round, sealed on a parchment tag, well-preserved
- Heinrich von EisenburgPerson: , wax, round, sealed on a parchment tag, well-preserved
- Language: German
-
Edition
- Schneller, Partheizwist, S. 53-54
Comments
Die Hintergründe des innerstädtischen Konflikts, der durch die HabsburgerinOrganisation: Agnes von UngarnPerson: als Repräsentatin der Stadtherrschaft beigelegt wurde, können im Detail nicht mehr eruiert werden. Aus vorliegender Urkunde geht hervor, dass sich im Zuge eines Parteienstreits konspirative Verbindungen in WinterthurPlace: gebildet hatten und es zu Ausschreitungen und Gewalttätigkeiten gekommen war, in deren Verlauf eine der beiden Gruppen die Stadt verlassen hatte. Auch der zeitgenössische Chronist Johannes von WinterthurPerson: berichtet über Auseinandersetzungen im Jahr 1342, wobei die Gemeinde («communitas») mehrere Personen aus führenden Kreisen («de pocioribus plures») für einige Monate aus der Stadt vertrieben habe (Johannes von Winterthur, S. 190). Möglicherweise strebten tatsächlich zu Wohlstand gelangte Aufsteiger aus den Reihen der Handwerke nach politischem Einfluss, wie Ganz 1960, S. 30-33, annimmt, doch die Gegenüberstellung einer aristokratisch-österreichischen Partei respektive der Freunde HabsburgsOrganisation: und einer gegen RatOrganisation: und Stadtherrn gerichteten Opposition aus Handwerkern greift zu kurz. Zwar ordnete AgnesPerson: die Rehabilitierung der Auszüger an und setzte sich für den geschädigten Johannes ZollnerPerson: ein, der vermutlich vor und nach den Vorfällen des Jahres 1342 dem RatOrganisation: angehörte (vgl. STAW URK 71; STAW URK 93), doch andererseits verfügte sie die Ausweisung von Angehörigen der ratsfähigen Familien SteheliOrganisation: , von SalOrganisation: und HinwilOrganisation: aus Stadt und Friedkreis. Zur Ratsfähigkeit dieser Familien vgl. beispielsweise SSRQ ZH NF I/2/1 11-1.
Geheime Absprachen opponierender Gruppen innerhalb der städtischen Gesellschaft traten auch in der Folgezeit zutage. Bereits im Oktober 1352 erklärte Herzog Albrecht von ÖsterreichPerson: im Rahmen eines Urteilspruchs zwischen dem Schultheissen, dem RatOrganisation: und den Bürgern von WinterthurPlace: Organisation: und Johannes KellerPerson: von ElggPlace: , dass «haimlich buntnust» in der Stadt ausser Kraft gesetzt und künftig verboten seien. Falls die Bürger Anlass zu Beschwerden über den Schultheissen und RatOrganisation: zu haben glaubten, sollten sie sich an den Herzog oder seinen Vertreter, den Vogt von KyburgPlace: , wenden (SSRQ ZH NF I/2/1 20-1, Artikel 3 und 4). 1414 wurde der Gemeinde untersagt, einen «heimlichen rat» oder Zünfte einzuführen (SSRQ ZH NF I/2/1 45-1, Artikel 2 und 4). Tatsächlich etablierte sich in WinterthurPlace: keine Zunftverfassung, vgl. Niederhäuser 2014, S. 139, 151-152.
Edition Text
Notes
- Addition inline in a hand of the 19th century: 9 AugustIn the original: Aug.↩
- Zur Wahl des WinterthurerPlace: Schultheissen vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 34-1.↩
- Der Friedkreis reichte über die Stadtmauern hinaus. In ihm kam städtisches Recht zur Anwendung und auch die städtische Gerichtsbarkeit dehnte sich auf diesen Bereich aus, vgl. Weymuth 1967, S. 73-76, 84-87, 234-240.↩
- Hiermit ist der Vertreter der Herrschaft vor Ort, der Vogt von KyburgPlace: , gemeint, vgl. Niederhäuser 2014, S. 107.↩
Regest