SSRQ ZH NF I/1/3 51-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), da Michael Schaffner
Citazione: SSRQ ZH NF I/1/3 51-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Bestätigung des Testaments der Anna Mettenbuch durch den Rat der Stadt Zürich
1491 giugno 8.
Descrizione della fonte
- Collocazione: StAZH B VI 308, fol. 285v, Eintrag 1
- Data di origine: 1491 giugno 8 Tradizione: Eintrag
- Supporto alla scrittura: Papier
- Formato l × a (cm): 22.0 × 32.5
- Lingua: tedesco
Commento
Das Testament der Anna MettenbuchPersona: musste, wie seit dem Jahr 1424 sämtliche in der Stadt ZürichLuogo: getroffenen letztwilligen Verfügungen, dem RatOrganizzazione: zur Genehmigung vorgelegt werden (Zürcher Stadtbücher, Bd. 2/2, S. 360, Nr. 176). Hintergrund dieser Bestimmung war die Bemühung der städtischen Obrigkeit, das Vererben von Gütern, insbesondere von Immobilien, an die Kirche einzuschränken (SSRQ ZH NF I/1/3 7-1). Der RatOrganizzazione: stellte über genehmigte Testamente besiegelte Urkunden auf, die den Antragstellern ausgehändigt wurden. Die Konzepte sowie fallweise auch dazugehörende Notizen sind zusammen mit weiteren Dokumenten ab dem späten 14. Jahrhundert in den sogenannten Gemächtbüchern (StAZH B VI 304 - B VI 331) überliefert, aus denen auch die vorliegende Aufzeichnung stammt.
Das von Anna MettenbuchPersona: als Bestattungsort ausersehene Frauenkloster St. VerenaOrganizzazione: hatte unter den städtischen Klöstern einen Sonderstatus inne: Hervorgegangen aus dem Kontext des mittelalterlichen Beginenquartiers in der Nachbarschaft des PredigerklostersOrganizzazione: , entwickelte es sich zu einem Frauenkonvent, der in enger Beziehung zum Orden der DominikanerOrganizzazione: stand, jedoch zu keinem Zeitpunkt vollständig in diesen inkorporiert war. Passend dazu bedachte Anna MettenbuchPersona: in ihrem Testament neben dem Kloster St. VerenaOrganizzazione: auch den Konvent der DominikanerOrganizzazione: ebenso wie eine Insassin des Dominikanerinnenklosters OetenbachOrganizzazione: . Aufgrund der Formulierung des Testaments bleibt offen, ob der gewünschte Begräbnisplatz im Innern der um 1300 erbauten, der heiligen VerenaPersona: geweihten Kirche oder auf dem dazu gehörenden Friedhof gelegen war (Illi 1992, S. 55).
Vgl. zum Frauenkloster St. VerenaOrganizzazione: Helbling 2002a; zur Genehmigung von Testamenten durch den RatOrganizzazione: sowie zu den Gemächtbüchern vgl. Bosshard 2006; Bosshard 1998; Weibel 1988, S. 64-75.
Testo editionale
Heinrich KamblyPersona: | |
presentibusNell'originale: pnt | Heinrich MantzPersona: |
et coram consilioOrganizzazione: |
Annotatione
- Correzione al di sopra della riga, sostituisce: ist ir soͤlich gemecht.↩
- Cancellazione biffata: hin.↩
- Soppressione: is.↩
- Der sogannte (Ver-)Gunstbrief war eine das Testament ergänzende letztwillige Verfügung, mittels welcher der Erblasser vor dem städtischen RatOrganizzazione: um Erlaubnis bat, über einen kleineren, nicht im Testament geregelten Teil seines Vermögens frei verfügen zu können (Weibel 1988, S. 73-75).↩
- Die Zahlen bezeichnen die Gedächtnisfeiern, die sieben respektive dreissig Tage nach der Beerdigung stattfanden.↩
Regesto